Zollfreigrenze Urlaub

Zollfreigrenze Urlaub

Haben Sie beim Grenzübertritt Mitbrinsel von einer Reise dabei? Wenn ja sind Zollbestimmungen zu beachten

Die Autobahnen sind voll, an den Schlangen der Check-in Schalter der Flughäfen herrscht Hochbetrieb, denn wir stecken mitten in der Hauptreisezeit. Doch jeder Urlaub geht auch einmal zu Ende. Wie schön, wenn man sich dann noch etwas „Urlaub“ mit nach Hause nehmen kann. Die Reisemitbringsel sind vielfältig, angefangen von dem leckeren Wein aus Frankreich, über eine aromatische Zigarre aus Kuba bis hin zu einem Smartphone aus den USA.

Damit der Zoll Ihnen auf Ihrer Rückreise nicht schon die ganze Erholung nimmt und Sie zur Kasse bittet, haben wir Ihnen die wichtigsten Zollbestimmungen und die Zollfreigrenze zusammengefasst.

Zollfreigrenze von Genussmitteln

  • innerhalb der EU: Eigenbedarf ist zollfrei

Grundsätzlich können alle Waren abgabenfrei und ohne Zollformalitäten mitgebracht werden, solange sie weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind. Für Genussmittel hingegen gibt es festgelegte Obergrenzen, die mitgeführt werden dürfen:

  •  4 Stangen Zigaretten
  •  200 Zigarren
  •  10 Kg Kaffee
  •  10 Liter Spirituosen
  •  60 Liter Schaumwein
  •  110 Liter Bier

Achtung!: Wichtig ist, dass die Waren persönlich befördert bzw. mitgeführt werden.

Besondere Vorsicht ist auch geboten, dass Alkohol- und Tabakwaren eine Steuerbanderole ausweisen, ansonsten machen Sie sich der Steuerhehlerei strafbar! Insbesondere sollte bei Einkäufen bei fliegenden Händlern genau hingeschaut werden.

Achtung!: EU ist nicht gleich EU: die Kanarischen Inseln, die französischen Überseedepartements und die britischen Kanalinseln gehören zwar zum Zollgebiet der EU, nicht aber zum Steuergebiet für die Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern. Es gelten daher die nachstehenden eingeschränkten Reisefreigrenzen für Drittländer.

  • in einem Nicht-EU-Staat: Nur geringe Zollfreigrenzen für Kinder!

Die Reisefreigrenzen sind niedriger als bei EU Reisen und finden erst Anwendung ab dem 17. Lebensjahr!

  • 200 Zigaretten
  • 1 Liter Spirituosen
  • 16 Liter Bier
  • Haupttank des Kraftfahrzeugs und 10 Liter im tragbaren Reservekanister
  • Wertmäßige Obergrenzen gibt es für die Einfuhr anderer Waren:
    • Zollfrei bis zu einem Warenwert von 300 Euro
    • bei Flug- bzw. Seereisen bis zu 430 Euro zollfrei,
    • Bei Kinder unter 15 Jahren bis maximal 175 Euro!

Achtung!: Während der Dauer einer Gesamtreise können die Reisefreimengen einer Reise nur einmal in Anspruch genommen werden. Somit fallen bei der wiederholten Einreise Einfuhrumsatzsteuer an. Auch können die Obergrenzen nicht innerhalb einer Familie aufaddiert werden.

Bsp.: Eine Familie mit einem volljährigen Kind erwirbt auf einer USA –Reise ein Smartphone im Wert von umgerechnet 800,00 €. Da es sich um personenbezogene Zollfreigrenzen von 300,00 € handelt, muss der Gesamtwert von 800,00 € versteuert werden.

Achtung!: Auch Zahlungsmittel dürfen ab einem Wert von 10.000,00 € nicht ohne eine Anmeldung beim zuständigen Zoll mitgeführt werden. Hierunter fallen neben Bargeld auch Reiseschecks, Wertpapiere und Sammlermünzen. Dagegen zählen Edelmetalle und Edelsteine zu Waren und nicht zu Zahlungsmitteln.

Sollten Sie mit Ihren Reisemitbringsel die genannte Freimengen überschreiten, sind Einfuhrabgaben (Zoll, Verbrauchsteuer, Einfuhrumsatzsteuer) fällig. Melden Sie sich in diesem Fall bei der Einreise bitte mündlich bei der Zollstelle an.

Unser Tipp für Sie für eine entspannte Einreise in die BRD

Wir empfehlen, die Kaufbelege als Nachweis aufzubewahren, damit der Zoll den Wert nicht ungünstig schätzt. Wenn die eingeführten Waren den Wert von 700,00 € nicht übersteigen, können die Abgaben mit pauschal 17,5 % angemeldet und abgeführt werden. Bei teureren Waren muss nach Zolltarif und dem Umsatzsteuergesetz versteuert werden.

Weitere ausführliche und stets aktuelle Informationen finden Sie unter www.zoll.de oder Sie laden sich die App „Zoll und Reise“ des Bundesfinanzministeriums herunter.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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