Übersicht über aktuell zu beantragende Corona-Hilfen
Überbrückungshilfe III
Betrifft alle Unternehmen branchenunabhängig.
Voraussetzungen: Grundsätzlich können Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen die Überbrückungshilfe III beantragen. Voraussetzung hierfür ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent (im Vergleich zum gleichen Monat 2019).
Fördergegenstand:
- betriebliche Fixkosten, welche im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 fällig sind
- hervorzuheben sind auf Grund der Gestaltungsmöglichkeiten die Förderungen für
- Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie die Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
- Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im gesamten Jahr 2019.
- Die Kosten der Antragstellung, welche auch im Falle einer im Rahmen der Schlussabrechnung des Antrags wegfallenden Förderung zu mindestens 40 Prozent gefördert werden.
Antragsfrist: 31.08.2021
Beantragung: durch prüfende Dritte (z. B. Steuerberater)
Vorteilhaft für: Unternehmen mit hohen Fixkosten. Sollten die Fixkosten geringer als 8.330 Euro sein, ist die Neustarthilfe im Vergleich zur Überbrückungshilfe III voraussichtlich vorteilhafter.
Verhältnis zu anderer Beihilfen:
- Neustarthilfe: schließen sich gegenseitig aus (entweder Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe)
- November- und Dezemberhilfe: Schließt die Förderung der Überbrückungshilfe III für November und Dezember 2020 aus
- Überbrückungshilfe II: die erhaltenen Bundesmittel für die Monate November und Dezember sind auf den entsprechenden Förderungen der Überbrückungshilfe III anzurechnen.
- Stabilisierungshilfe Hotel- und Gastgewerbe II (Baden-Württemberg).
Hilfen für Hotel- und Gaststättengewerbe
Stabilisierungshilfe II für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg
Voraussetzungen: Antragsberechtigt sind Unternehmen,
- die dauerhaft wirtschaftlich tätig sind (bei Soloselbständigen im Haupterwerb),
- deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend oder maßgeblich in die Wirtschaftszweige Beherbergung und/oder Gastronomie fällt,
- die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben (bei Soloselbständigen der Wohnsitz) und
- die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
Fördergegenstand:
Betriebe die mindestens die Hälfte Ihres Umsatzes im Bereich Gastronomie oder Beherbergung erzielen, können Fördergelder bis zur Höhe Ihres Liquiditätsengpasses beantragen. Hierbei können 3.000 Euro für das Unternehmen, sowie weitere 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) angerechnet werden.
Antragsfrist: 28. April 2021.
Beantragung: durch das Unternehmen (Antragsteller) selbst. Jedoch müssen die Angaben in der Liquiditätsberechnung durch einen prüfenden Dritten bestätigt werden (wir empfehlen die Erstellung anhand der Buchführung durch den Steuerberater).
Vorteilhaft für: Unternehmen mit hohen betrieblichen Auszahlungen (z. B. Tilgungen), welche im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht förderfähig sind. Wichtig: Auszahlungen, welche bereits bei der Überbrückungshilfe III als Kosten berücksichtigt wurden, können bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen. Beispiel: Kosten der Buchführung für den Monat Januar 2021 sind am 14. Februar 2021 zur Zahlung fällig, werden aber erst am 14. März 2021 durch den Mandanten zur Zahlung angewiesen. Lösung: die Kosten können entweder in der Überbrückungshilfe III im Monat Februar als förderfähige Fixkosten oder in der Liquiditätsrechnung der Stabilisierungshilfe II als Auszahlung am 14. März2021 berücksichtigt werden.
Verhältnis zu anderer Beihilfen:
- Andere im Leistungszeitraum erhaltene Beihilfen (z. B. Novemberhilfe oder Überbrückungshilfe II) sind in der Liquiditätsrechnung nicht zu berücksichtigen
- Die Stabilisierungshilfe II kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn deren Förderung die Förderung der Überbrückungshilfe III bzw. der Neustarthilfe im selben Leistungszeitraum um 10 Prozent übersteigt.