Übersicht über die Fördermöglichkeiten für digitale Wirtschaftsgüter

Digitale Wirtschaftsgüter werden derzeit auf verschiedene Weisen gefördert. Von besonderer Aktualität sind dabei die Verkürzung der Nutzungsdauer auf ein Jahr, Digitalisierungsprämie Plus der L-Bank und die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe 3.

Was dies für Sie bedeutet, wofür die jeweilige Fördermöglichkeit vorgesehen ist und wie sie sich jeweils auswirkt, erfahren Sie hier:

1. Verkürzung der Nutzungsdauer für digitale Wirtschaftsgüter

Am 26.02.2021 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Schreiben „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung“ wonach die Nutzungsdauer für diese digitalen Wirtschaftsgüter nunmehr auf ein Jahr herabgesetzt werden kann.

Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird also optional von grundsätzlich drei Jahren auf nur noch ein Jahr verkürzt.

Diese Verkürzung stellt ein Wahlrecht dar, es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, auch die längere Nutzungsdauer anzuwenden.

Welche Wirtschaftsgüter fallen nun unter dieses neue BMF Schreiben?

Das BMF Schreiben enthält selbst Begriffsbestimmungen hierzu.

Insbesondere werden die zur Hardware Geräte gehörenden Wirtschaftsgüter detailliert aufgelistet.

So rechnet die Finanzverwaltung der "Computerhardware" praktisch sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie zu. Konkret genannt und abschließend aufgezählt werden:

  • Computer,
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Client,
  • Workstation,
  • mobile Workstation,
  • Small-Scale-Server,
  • Dockingstation,
  • externes Netzteil,
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
  • externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).

Unter Software im Sinne des Schreibens wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, alle Standardanwendungen, doch auch individuell abgestimmte Anwendungen (z. B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, etc.).

Damit wird auch die oftmals sehr kostspielige ERP Software namentlich aufgeführt, so dass auch diese Kosten unmittelbar im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden können.

Geltungsbereich

Die neue Regelung mit einer einjährigen Nutzungsdauer gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden.

Diese Regeln gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens.

Mit den Auswirkungen der Verkürzung der steuerlichen Nutzungsdauer für digitale Vermögensgegenstände auf die Handelsbilanz hat sich das Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) beschäftigt.

Zusammenfassend kommt das IDW zu folgendem Ergebnis:

  • In der Handelsbilanz ist die Nutzungsdauereinschätzung an den betrieblichen Realitäten auszurichten. Damit ist die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die betroffenen digitalen Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz nicht zulässig.
  • Bei Ausübung des steuerlichen Wahlrechts kommt es zu einer Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerlicher Bilanzierung, was zur Abgrenzung passiver latenter Steuern führt.

Sofortabschreibung/zeitanteilige Aufteilung

Nicht abschließend geklärt ist zudem die Frage, ob es sich hierbei um die Möglichkeit einer Sofortabschreibung handeln soll, oder ob eine genaue Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf zwölf Monate vorzunehmen sei.

Da eine solche Ver­tei­lung der Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten nur für Wirt­schafts­gü­ter mit einer Nut­zungs­dauer von über einem Jahr vor­zu­neh­men ist, sollte es hier demnach zu einem Sofort­ab­zug der Kos­ten kom­men.

2. Digitalisierungsprämie Plus Baden-Württemberg

Die Digitalisierung ist für die Unternehmen in Baden-Württemberg eine große Chance für effizientere betriebliche Prozesse, neue Produkte und Dienstleistungen oder innovative Geschäftsmodelle. So unterstützt die Digitalisierungsprämie Plus mittelständische Unternehmen in Baden-Württemberg bei ihren Digitalisierungsvorhaben.

Dabei können die Unternehmen zwischen zwei Programmvarianten wählen:

  • der Zuschussvariante (direkter Zuschuss) oder
  • der Darlehensvariante (zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss)

Adressaten

Die Digitalisierungsprämie Plus hat zum Ziel, Unternehmen aller Branchen mit bis zu 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der Digitalisierung unterstützen.

Nicht gefördert werden Unternehmen, an denen ein anderes Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder eine öffentliche Stelle zu 25 % oder mehr beteiligt ist.

Fördergegenstand

Gefördert werden vor allem die Einführung neuer digitaler Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) für Produkte, Dienstleistungen, Prozesse, Verbesserung der IKT-Sicherheit sowie künstliche-Intelligenz-Anwendungen. Auch die im Rahmen des Digitalisierungsprojekts notwendigen Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind förderfähig.

Nicht gefördert wird die Anschaffung reiner IKT-Grundausstattung (Hardware wie z. B. Laptops, Tablets, Smartphones oder Software wie z. B. übliche Betriebssysteme oder Bürosoftware).

Unterstützt werden Vorhaben mit einem Kostenvolumen zwischen 10.000 Euro und 120.000 Euro.

Wichtig:  Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden, ansonsten ist keine Förderung möglich.

3. Überbrückungshilfe III fördert die Digitalisierung

Nunmehr werden auch im Rahmen der „Corona“ Überbrückungshilfe 3 die Digitalisierungskosten in Unternehmen gefördert. Unter die erstattungsfähigen Fixkosten fallen hier nunmehr Investitionen in die Digitalisierung i. H. v. einmalig 20.000 Euro.

Hierzu gehört bspw. auch der Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen, Lizenzen für Video-konferenz-systeme, erstmalige SEO-Maßnahmen, Website-Ausbau, Neuinvestitionen in Social Media Aktivitäten, Kompetenz-Workshops in digitalen Anwendungen, Foto-/Video-Shootings, sofern sie zur Ausübung der betrieblichen oder selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind etc. Förderungsfähig sind aber auch Anschaffungen und Erweiterung von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Sinne des § 146a Abgabenordnung (AO). Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel TIPP FÜR UNTERNEHMER: DIGITALISIERUNGSMASSNAHMEN UND KOSTEN FÜR HYGIENEVORKEHRUNGEN EINREICHEN.

Anschaffungskosten von IT-Hardware sind unter der Bedingung ansatzfähig, dass diese zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe III noch im Unternehmen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Rückzahlung der dafür erhaltenen Förderung fällig.

Sie planen Anschaffungen und Investitionen in diesem Bereich? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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