E-Mini RTS

Energiewende auf dem Firmenparkplatz

Klimaschutz durch umweltfreundliche Mobilität – die Bundesregierung

macht jetzt klare Ansagen.....

..durch gezielte Fördermaßnahmen möchte sie mehr Fahrzeuge mit Elektroantrieb auf die Straßen bringen und somit die E-Mobilität attraktiver gestalten.

Maßgeblicher Hebel hierfür ist ein Umweltbonus von bis zu 9.000 Euro. Dieser soll Privatleute wie Unternehmer zum Kauf eines Elektrofahrzeugs motivieren.

Zusätzliche Steuervorteile sollen insbesondere den Umstieg auf ein elektrisches Geschäftsfahrzeug leichter machen. Doch lohnt sich der Wechsel? Und wer zahlt beim Firmenwagen den Strom?

Wir haben die Antworten für Sie:

Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug: Ein lohnender Umstieg?

Der große Vorteil der E-Mobilität: Sie hebelt die 1-Prozent-Regelung für Firmenwagen aus. Dabei wird zwischen Hybrid und Elektro unterschieden.

Bei einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro für den Wagen gelten folgende Regelungen:
• Elektro: 0,25 Prozent Versteuerung
• Hybrid: 0,5 Prozent Versteuerung
Kostet das Fahrzeug mehr, sind es auch beim reinen E-Auto 0,5 Prozent.

Beim Hybrid müssen Sie jedoch aufpassen: Hier greift die Regelung nur, wenn pro gefahrenem Kilometer weniger als 50 Gramm Kohlendioxid ausgestoßen werden und der Elektroantrieb allein mindestens 40 Kilometer schafft.

Aufladen im Betrieb und zuhause: Wer zahlt den Strom für den Firmenwagen?

Wird das Elektro- oder Hybridautomobil kostenlos oder verbilligt im Betrieb des Arbeitgebers geladen, so ist der geldwerte Vorteil bei der Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung seit Anfang des Jahres steuerfrei.

Zudem steht Fahrern von elektrisch fahrenden Firmenwagen eine – zumindest teilweise - Erstattung ihrer Stromkosten zu.

Bei einer kostenpflichtigen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber beträgt diese 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridfahrzeuge.

Bietet der Arbeitgeber keine Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge, so erhöht sich die Erstattungspauschale für das Stromtanken beim Elektroauto auf 70 Euro und bei einem Hybrid auf 35 Euro.

Frische Luft und mehr Bewegung: Welche Steuervorteile hat die Nutzung eines Firmen-E-Bikes, S-Pedelecs oder Fahrrads?

Wem das Elektroauto nicht „grün“ genug ist, für den ist gerade in radlerfreundlichen Städten ein E-Dienstfahrrad eine gute Alternative
zum Elektroauto. Insbesondere wenn der Weg zur Arbeit durch eine Innenstadt mit gutem Radwegenetz führt, fährt man auf zwei Rädern
entspannt am Berufsverkehr vorbei und tut nebenbei noch etwas für die Gesundheit.

Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen E-Bikes und S-Pedelecs: E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren, gelten als Kraftfahrzeuge. Sie brauchen ein Nummernschild und müssen seit dem 1. Januar 2020 mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuert werden.

Anders sieht es bei firmeneigenen S-Pedelecs und klassischen Dienstfahrrädern aus; ihren Nutzern winkt seit Anfang 2019 ein besonderes Steuerbonbon: Wenn der Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Gehalt ein (Elektro-) Zweirad stellt, das auch privat genutzt werden darf, jedoch weder eine Entgeltumwandlung noch eine Zuzahlung oder Übereignung vorsieht, bleibt der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Lediglich bei Entgeltumwandlung oder Zuzahlung ruft die Steuergesetzgebung zur Versteuerung von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises für das Rad auf.

Auch Selbstständige mit Betriebsrad profitieren vom Steuervorteil für Diensträder: Sie müssen für die private Nutzung keine Privatentnahme versteuern und sparen so Einkommen- und Umsatzsteuer.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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