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Beruflich veranlasste Umzugskosten

Ziehen Sie aus beruflich veranlassten Gründen um, können sich Ihre Umzugskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd auswirken.

Beruflich veranlasste Umzugskosten

Ein Umzug ist immer auch mit Kosten verbunden. In der Regel sind diese Kosten für den Umzug in ein neues Zuhause nicht steuerlich abzugsfähig, weil sie zu den Kosten der privaten Lebensführung zählen. Doch wieso ziehen Sie um?

Je nach Beweggrund können Umzugskosten evtl. doch bei Ihrer Steuererklärung angesetzt werden. Ziehen Sie aus beruflich veranlassten Gründen um, können sich Ihre Umzugskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuermindernd auswirken.

Wann sind Umzugskosten beruflich veranlasst?

Die Voraussetzungen sind erfüllt, bei einem Umzug aufgrund:

  • einer erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit,
  • eines Arbeitgeberwechsels oder
  • einer Versetzung durch den Arbeitgeber.

Ein beruflich veranlasster Umzug wird auch angenommen, wenn sich aufgrund des Umzugs Ihre Fahrtzeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Bei einer solchen Zeitersparnis ist es nebensächlich, ob es evtl. zusätzliche private Gründe für den Umzug gibt.

Liegt der überwiegende Grund des Umzugs im Interesse des Arbeitgebers, gilt dies ebenfalls als ein berufsbedingter Umzug. Insbesondere wenn der Umzug von oder in eine Dienstwohnung erfolgt.
Entstehen die Umzugskosten anlässlich des Beziehens oder der Aufgabe einer Zweitwohnung im Rahmen einer berufsbedingten doppelten Haushaltführung, sind die Kosten ebenfalls beruflich veranlasst.

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können folgende Aufwendungen als Umzugskosten bei den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden:

  • Beförderungsauslagen:
    Kosten, die für die Beförderung von Einrichtungsgegenständen von der bisherigen Wohnung in die neue Wohnung entstehen.
     
  • Reisekosten:
    Kosten, die entstehen um neue Wohnungen zu besichtigen, den Umzug vor Ort vorzubereiten oder sonstige Fahrten, die für einen reibungslosen Umzug notwendig sind. Werden die Reisen zu zweit durchgeführt, können auch die Reisekosten entsprechend für zwei Personen berücksichtigt werden.
     
  • Mietentschädigungen:
    Kosten, die aufgrund der Kündigungsfristen in Mietverträgen entstehen können. Falls die bisherige Wohnung noch bezahlt werden muss, obwohl man bereits in die neue Wohnung eingezogen ist, können Mieten für höchstens noch 6 Monate berücksichtigt werden. Muss bereits Miete für die neue Wohnung bezahlt werden, obwohl noch kein Umzug möglich war, können diese Mietzahlungen für höchstens 3 Monate als Mietentschädigung berücksichtigt werden.
    Voraussetzung für einen Ansatz der Mietentschädigung ist jedoch, dass tatsächlich noch bzw. schon die doppelte Miete bezahlt wurde.
     
  • Andere Auslagen:
    Zu den anderen Auslagen gehören unter anderem Maklergebühren, die für die Anmietung einer neuen Wohnung anfallen. Zusätzliche Unterrichtskosten für Kinder z. B. für Nachhilfe aufgrund des Umzugs gehören ebenfalls hierzu (bis 1.984 €). Falls Auslagen für einen Kochherd (bis 230 €) oder eine Heizung (bis 163 € pro Zimmer) in einer Mietwohnung anfallen, zählen diese auch zu den „anderen Auslagen“.
     
  • Sonstige Umzugsauslagen:
    Für sonstige Umzugsauslagen werden jedes Jahr neue Pauschalen festgesetzt. In 2018 ist ein Betrag in Höhe von 787 € für Ledige und 1.573 € für Verheiratete pauschal zu gewähren. Für jede weitere Person, die zur häuslichen Gemeinschaft zählt, erhöht sich der Betrag um 347 €.
    Falls tatsächlich höhere Kosten angefallen sind, können diese angesetzt werden, jedoch ist dann zwingend die Höhe anhand von Belegen nachzuweisen.
     
  • Vergebliche Aufwendungen:
    Auch Kosten, die aufgrund eines geplanten beruflich veranlassten Umzugs anfallen, können als vergebliche Aufwendungen steuerlich als Umzugskosten abgesetzt werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Versetzung an einen anderen Ort vom Arbeitgeber rückgängig gemacht wurde und dem Arbeitnehmer bereits Kosten entstanden sind.
     
  • Weitere Auslagen:
    Falls darüber hinaus weitere Kosten angefallen sind.

Nicht abzugsfähig sind Kosten für die Ausstattung der neuen Wohnung!

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können also die Kosten auch entsprechend als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Mit dem Einzug in die erste Wohnung endet jedoch die berufliche Veranlassung. Kosten für einen weiteren Umzug am neuen Tätigkeitsort oder der näheren Umgebung sind demzufolge nicht mehr beruflich veranlasst und die Umzugskosten nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.

Es besteht ansonsten auch die Möglichkeit für den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Umzugskosten als steuerfreien Arbeitslohn zu erstatten. Die Erstattung ist jedoch nur dann steuerfrei, wenn der erstattete Betrag die tatsächlichen Umzugskosten nicht übersteigt. Aufgrund dessen sind dem Arbeitgeber sämtliche Nachweise und Belege über die Umzugskosten weiterzuleiten. Der Abreitgeber hat diese zu seinen Akten zu nehmen und im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren.

Anstatt des Ansatzes der Werbungskosten besteht ansonsten die Möglichkeit für den Arbeitgeber die Umzugskosten als steuerfreien Arbeitslohn an seinen Arbeitnehmer zu erstatten. Werden die Umzugskosten nur teilweise vom Arbeitgeber erstattet, können die restlichen Umzugskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ein doppelter Ansatz ist nicht möglich!

Ist der Umzug nicht beruflich veranlasst sondern rein privat, können immerhin die Lohnkosten für den Transport als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Werden die Möbel in der neuen Wohnung noch aufgebaut, können auch diese Kosten für den Arbeitslohn als Handwerkerleistungen bei Ihrer Steuererklärung angesetzt werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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