Corona-Bonus, Mitarbeiter, Prämie

Corona-Bonus bis März 2022 verlängert - was Arbeitgeber beachten sollten

Mit dem Corona-Bonus können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer während der Krise unterstützen bzw. die Mehrarbeit und Flexibilität honorieren – und das Ganze steuerfrei. Maximal 1.500 Euro dürfen pro Arbeitnehmer gewährt werden.  

Update:

Die Auszahlung des Corona-Bonus wurde erneut verlängert: Die Auszahlung des Corona-Bonus ist noch bis März 2022 steuerfrei

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 Sonderleistungen in Höhe von insgesamt 1.500 Euro zahlen, ohne dass diese steuer- oder sozialabgabenpflichtig  sind. Diese Frist galt ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2020 und wurde zunächst bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Bis wann muss die Auszahlung des Corona-Bonus erfolgen?

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 EUR war bisher bis zum 31.12.2020 befristet. Die Frist wird bis März 2022 verlängert. 

In der Begründung des Finanzausschusses im Bundestag  wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden könne. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages werde gestreckt, erläutert die Koalition in den Antrag.

Unser Tipp an Sie:

Das März-Gehalt, oder zumindest der Corona-Bonus, muss spätestens im März 2022 auf dem Konto des Mitarbeiters sein. Wird er erst im April ausbezahlt, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Der Bonus ist dann lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird der Bonus als Sachzuwendung geleistet, soll der Mitarbeiter den Zeitpunkt des Empfangs der Zuwendung schriftlich bestätigen.

Sonstige Voraussetzungen für den Corona-Bonus

Für den steuer- und beitragsfreien Corona-Bonus sind zusätzlich folgende Voraussetzungen zu beachten: 

  • Der Bonus kann im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. März 2022 ausgezahlt werden.
  • Maximal 1.500 Euro dürfen pro Arbeitnehmer gewährt werden. Eine Aufteilung auf mehrere Teilleistungen ist möglich. 
  • Die Zahlung kann als Bar- oder Sachlohn gewährt werden. 
  • Der Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlung) geleistet werden, daher fallen bereits vertraglich fest vereinbarte Provisionen, Prämien, Boni, etc. nicht unter die Steuerbefreiung.
  • Es gibt keine Einschränkungen im Hinblick auf bestimmte Branchen oder Arbeitnehmergruppen. Der Bonus kann damit auch Minijobbern, Teilzeitkräften, Gesellschafter-Geschäftsführern (beachte aber ggf. vGA) und kurzfristig Beschäftigten in voller Höhe gewährt werden.
  • Möchte ein Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer sich in Kurzarbeit befinden, ebenfalls den Corona- Bonus auszahlen, muss eine klare schriftliche Vereinbarung getroffen werden, aus der hervorgeht, dass es sich bei der Zahlung um eine  „Beihilfe und Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise“ handelt.


Formulierungsvorschlag für die Vereinbarung des Corona-Bonus

Wir empfehlen eine kurze schriftliche Vereinbarung mit dem Hinweis auf den Grund der Sonderzahlung sowie auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Leistungsgewährung.

„Die Gewährung der einmaligen Zahlung (in Höhe von … Euro) aufgrund der Corona-Krise erfolgt durch den Arbeitgeber freiwillig als sonstige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Die Zahlung soll die zusätzlichen Belastungen unserer Mitarbeiter aufgrund der Corona-Krise abmildern. Ein Rechtsanspruch auf die wiederholte Gewährung einer solchen freiwilligen Zahlung für die Zukunft entsteht nicht; auch nicht nach mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung. Diese Zahlung erfolgt aufgrund einer durch den Arbeitgeber jeweils gesondert zu treffenden Entscheidung. Eine Steuerfreiheit ist in .... begründet“

für Zahlungen ab 01.03.2020: R 3.11 Abs. 2 LStR in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001; 
für Zahlungen ab 01.06.2020: § 3 Nr. 11a EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10009 :001; 
für Zahlungen ab 26.10.2020: § 3 Nr. 11a EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 26.10.2020, Az. IV C 5 ‒ S 2342/20/10012 :003.

Welche Vorteile bietet der Corona-Bonus?

Die Vorteile zeigt diese Beispielrechnung. Darin wird der „normale“ Bonus mit dem Corona-Bonus in gleicher Höhe verglichen:

 Zusätzlicher Corona-Bonus„Normaler“ Steuer- und sozialabgabenpflichtiger Bonus
Brutto1.500 Euro1.500 Euro
Lohnsteuer (Annahme ca. 20 %)300 Euro
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (ca. 20 %)300 Euro
Netto für den Arbeitnehmer1.500 Euro900 Euro
Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (ca. 20 %)300 Euro
Lohnkosten des Arbeitgebers1.500 Euro1.800 Euro

 

Das Rechenbeispiel zeigt, dass der Arbeitnehmer dank des Corona-Bonus 600 Euro mehr Netto erhält. Gleichzeitig profitiert der Arbeitgeber von 300 Euro weniger Lohnkosten.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

News

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Presse, Pressemitteilungen, Presseartikel, Bäckereien/Konditoreien, Lehre & Forschung
Presse, Presseartikel, Interview, Coronavirus, Steuernews, Branchenschwerpunkt, Steuerberatung
Service, Coronavirus, Unternehmensberatung, Analyse, Steuerberatung
Coronavirus, Wirtschaftsprüfung, Analyse, Planung, Steuerberatung