Straße und Brücke über das Meer

Corona Überbrückungshilfe Phase 2

In dem Zeitraum von Juni bis August 2020 wurde für, durch die Corona Pandemie, gefährdete Unternehmen eine Überbrückungshilfe eingeführt. Inzwischen gibt es eine erweiterte 2. Phase der Überbrückungshilfe. Anträge hierfür sind seit 20. Oktober 2020 möglich.

Anträge für die Überbrückungshilfe Phase 2

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. In der zweiten Phase gelten neben erleichterten Zugangsbedingungen auch höhere Fördersätze. Die Antragsstellung muss über einen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt digital erfolgen. Anträge für die zweite Phase können ab sofort gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Wer ist antragsberechtigt?

  • Unternehmen und Organisationen aller Wirtschaftsbereiche (Branchen) und Rechtsformen mit mindestens einem Beschäftigten am Stichtag 29.02.2020, unabhängig ob im Haupt‐ oder Nebenerwerb geführt
    • Unternehmen in diesem Sinne sind alle rechtlich selbstständigen Einheiten die wirtschaftlich am Markt tätig sind.
    • Keine Unternehmen in diesem Sinne sind Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen eines Unternehmens.
  • Soloselbständige und gewerbliche Einzelunternehmer im Haupterwerb (mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden)
  • selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb (mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit erzielt haben. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden
  • Bei GbR`s und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern), muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.
  • Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.
  • Gemeinnützige Unternehmen (Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine), unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten)
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen)

Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe Phase I

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wann ist die Antragstellung ausgeschlossen?

In folgenden Fällen ist kann kein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden:

  • nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet,
  • keine inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • qualifiziert für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 01.01.2020 mehr als 43 Mio. Euro Bilanzsumme und mehr als 50 Mio. Euro Umsatzerlöse)
  •  Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro Teil einer Unternehmensgruppe, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio. EUR betrug,
  • am 31.12.2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten,
  • Gründung erst nach dem 31.10.2019,
  • öffentliches Unternehmen (Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechtsgelten nicht als öffentliche Unternehmen),
  • gemeinnütziges Unternehmen, das zugleich ein öffentliches Unternehmen ist,
  • Freiberuflichkeit bzw. Soloselbstständigkeit nur im Nebenerwerb.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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