Energiepreispauschale - 300 Euro für jedermann?

Steigende Energiepreise führen aktuell auch in den Privathaushalten zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen. Die Energiepreispauschale (kurz: EPP) soll Milderung verschaffen. Sie wird in Höhe von 300 Euro an jede anspruchsberechtigte Person für den Veranlagungszeitraum 2022 als Einmalbetrag ausgezahlt. Wie das genau vonstattengeht und wer anspruchsberechtig ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wer bekommt die 300 Euro Energiepreispauschale?

Anspruchsberechtigt sind alle im Veranlagungszeitraum 2022 aktiven Erwerbspersonen:

  • Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Personen mit Einkünften aus einem Gewerbebetrieb,
  • Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie
  • Arbeitnehmer einschließlich Minijobbern.

Nicht anspruchsberechtigt sind Rentner und Pensionäre, Vermieter und Vermögensverwalter, Schüler, Studierende und Arbeitslose. Es sei denn sie erzielen aktive Einkünfte.

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Bei Landwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen wird die am 10. September 2022 fällige Einkommensteuervorauszahlung um die EPP reduziert. Erfolgt zu diesem Zeitpunkt keine Vorauszahlung, kann die EPP erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 berücksichtigt werden.

Bei Arbeitnehmern einschließlich Minijobbern wird die EPP grundsätzlich mit dem Septembergehalt ausbezahlt. Zur Vermeidung von Doppelzahlungen erfolgt eine Auszahlung durch den Arbeitgeber nur, wenn am 1. September 2022

  • ein Dienstverhältnis vorliegt,
  • der Arbeitnehmer in die Steuerklasse 1 bis 5 eingereiht ist und
  • der Arbeitgeber seine Lohnsteueranmeldungen monatlich, quartalsweise oder jährlich abgibt.
  • Minijobber müssen zusätzlich schriftlich bestätigen, dass der Minijob ihr erstes Dienstverhältnis darstellt.

Erfolgt die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen quartalsweise, kann der Arbeitgeber die EPP wahlweise erst mit dem Oktobergehalt auszahlen. Bei jährlichen Lohnsteueranmeldungen entfällt die Auszahlungspflicht für den Arbeitgeber.

Erfolgte die Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber, ist dies auf der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben „E“ zu kennzeichnen.

Refinanzierung der Energiepreispauschale für Arbeitgeber

Der Arbeitgeber verrechnet die von ihm auszuzahlende EPP bereits vorab mit der an das Finanzamt abzuführenden Lohnsteuer für den Monat August 2022 (monatliche LSt-Anmeldung) oder für das 3. Quartal 2022 (quartalsweise LSt-Anmeldung).

Ist die Energiepreispauschale steuerpflichtig?

Die EPP ist steuerpflichtig, jedoch sozialabgabenfrei. Pauschalbesteuerte Minijobber, welche die EPP vom Arbeitgeber erhalten, vereinnahmen die EPP steuerfrei.

Vorgehensweise zur Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung in Baden-Württemberg

Das Land Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, dass die begünstigten Bürgerinnen und Bürger jeweils einen Bescheid über die geminderten Vorauszahlungen erhalten. Deshalb werden im August gesonderte Vorauszahlungsbescheide verschickt. Aus diesen Bescheiden geht hervor, welcher Betrag zum 10. September 2022 an das Finanzamt zu zahlen ist. Sofern dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für die Vorauszahlungen vorliegt, muss nichts veranlasst werden. Das Finanzamt wird dann den geminderten Betrag vom Bankkonto einziehen.

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“

Die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich eine Auflistung der häufigsten Fragen zu diesem Thema veröffentlicht: FAQ Energiepreispauschale

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