RTS Unternehmerlohn Mann mit Kopfhörern im Meeting

Fiktiver Unternehmerlohn Baden-Württemberg

Freiberufler und Soloselbstständige aus Baden-Württemberg können aufatmen: Das Land Baden-Württemberg zahlt auch mit der Überbrückungshilfe III den fiktiven Unternehmerlohn aus. Anders als in den ersten zwei Phasen, wird er nicht mehr nach Höhe des Umsatzeinbruchs gestaffelt, sondern pauschal festgelegt. Wie hoch der fiktive Unternehmerlohn ist und wie Sie ihn beantragen können, erfahren Sie in diesem Artikel.

Zehn Fragen zum fiktiven Unternehmerlohn in Baden-Württemberg

1. Fiktiver Unternehmerlohn – was ist das?

Dabei handelt es sich um einen Baustein des Corona-Hilfsprogrammes in Baden-Württemberg. Der Unternehmerlohn wird aus Fördergeldern des Landes Baden-Württemberg gezahlt, nachdem der Bund einen entsprechenden Ausgleich nicht vorsieht. Der Unternehmerlohn wurde bereits in der ersten und zweiten Corona-Phase in Baden-Württemberg ausgezahlt. Er wird auch in der aktuellen (dritten) Phase fortgeführt.

2. Wie hoch ist der fiktive Unternehmerlohn?

Bei der Überbrückungshilfe III liegt der Lohn pauschal bei 1.000 Euro pro Monat. Anders als in der ersten und zweiten Phase, wird er nicht mehr nach Höhe des Umsatzeinbruchs gestaffelt, sondern pauschal festgelegt.

3. Wer erhält den fiktiven Unternehmerlohn?

Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften und Einzelunternehmen aus Baden-Württemberg können ihn beantragen.

4. Welche Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein?

Es muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen.

5. Für welchen Zeitraum gilt der fiktive Unternehmerlohn?

Er kann für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragt werden. Aber auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus soll es mit dem Unternehmerlohn weitergehen.

6. Wie und bis wann kann der Unternehmerlohn beantragt werden?

Der Unternehmerlohn wird in Baden-Württemberg derzeit mit der Überbrückungshilfe III beantragt. Dies ist bis spätestens zum 31. Oktober 2021 möglich. Bitte denken Sie daran, dass die Überbrückungshilfe III nur mit Hilfe eines prüfenden Dritten, beispielsweise mit der Unterstützung von uns, den RTS Steuerberatern, beantragt werden kann.

7. Warum gibt es den fiktiven Unternehmerlohn?

Selbstständige und Inhaberinnen und Inhaber von Personengesellschaften konnten sich bisher bereits ihre reinen Fixkosten erstatten lassen. Viele Unternehmer dieser Gruppe zahlen sich jedoch selbst kein eigenes Gehalt aus. Daher riss die Corona-Pandemie in dieser Gruppe eine große Förderlücke, die für viele existenzbedrohend war und ist. Der fiktive Unternehmerlohn bietet hier eine gewisse Kompensation.

8. Kann ich neben dem fiktiven Unternehmerlohn auch die Neustarthilfe beantragen?

Nein, Sie können zwar zusätzlich zum fiktiven Unternehmerlohn eine Erstattung der Fixkosten erhalten, diesen aber nicht mit der Neustarthilfe kombinieren.

Zum Verständnis: Beim Baden-Württembergischen fiktiven Unternehmerlohn handelt es sich um eine Landesförderung, die an die Überbrückungshilfe III geknüpft ist. Die Neustarthilfe hingegen ist ein bundesweites Hilfsprogramm. Sie können nicht beide Programme parallel in Anspruch nehmen.

9. Mein Antrag auf Überbrückungshilfe III wurde bereits bewilligt. Habe ich nun die Chance auf Unternehmerlohn verpasst?

Nein, auch nach einer Bewilligung können Sie den fiktiven Unternehmerlohn mittels eines Änderungsantrages beantragen.

10. Gibt es den Unternehmerlohn auch in anderen Bundesländern?

In anderen Bundesländern könnte für Sie die bereits angesprochene Neustarthilfe von Nutzen sein.  Mehr Informationen finden Sie hierzu auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie Finanzen.

Baden-Württemberg hat sich bundesweit für den Unternehmerlohn stark gemacht. Leider wurde diese Maßnahme jedoch nicht übernommen.

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