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Gewerbesteuer Mietzins Messestand

Oft stellt sich die Frage, ob Ausgaben unter die Gewerbesteuer fallen oder nicht. Was ist zum Beispiel mit Mietausgaben für einen Messestand?

Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung des Mietzins Messestand

Mit der Gewerbesteuer erheben Gemeinden Steuern von ihren ansässigen Unternehmen. Dabei versuchen sie möglichst objektiv die Ertragskraft des Unternehmens zu erfassen und vor allem den laufenden Geschäftsbetrieb zu besteuern. Um dieser Objektivität möglichst nah zu kommen, greifen sie auf Hinzurechnungen zurück. Klassischerweise fallen folgende

Bausteine unter Hinzurechnungen:

  • Zinsen (Entgelte) für Dauerschulden
  • Gewinnanteile des stillen Gesellschafters
  • Miet- und Pachtaufwendungen
  • Verlustanteile an in- und ausländischen Personengesellschaften
  • Spenden bei Kapitalgesellschaften

Oft stellt sich die Frage, ob Ausgaben unter die Gewerbesteuer fallen oder nicht. (§ 8 Nr. 1 Buch­stabe e GewStG) Was ist zum Beispiel mit Mietausgaben für einen Messestand? Die Finanzgerichte haben in einem aktuellen Urteil (FG Düsseldorf v. 29.1.2019 - 10 K 2717/17) darüber entschieden und geurteilt, dass Messestandmietkosten nicht für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden müssen.

Entscheidendes Kriterium ist und bleibt hierbei, ob es sich um fiktives Anlagevermögen handelt. Dafür ist zu prüfen, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt. Diese Prüfung muss sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen orientieren. Dabei kann ein Gegenstand grundsätzlich auch dann fiktives Anlagevermögen sein, wenn er nur kurzfristig, wie zum Beispiel für wenige Tage oder auch nur Stunden, gemietet oder gepachtet wird. Denn für die Zuordnung beweglicher Wirtschaftsgüter zum fiktiven Anlagevermögen ist nicht die Dauer der tatsächlichen Benutzung, sondern der Umstand maßgeblich, ob das Wirtschaftsgut ständig im Unternehmen hätte vorhanden sein müssen.

Für eine GmbH beispielsweise, die nur alle drei Jahre an einer Fachmesse teilnimmt, kann dies ausgeschlossen werden. Der Geschäftszweck der Klägerin erforderte nicht, an Messen teilzunehmen. Es war ihre freie und jeweils neu vorzunehmende Entscheidung, ob sie zu Werbezwecken teilnimmt. Hätte die Unternehmerin nicht an der Messe teilgenommen, hätte dies die gewerbliche Tätigkeit nicht maßgeblich beeinflusst.

Im Rahmen eines Mandats übernehmen die Steuerberater der RTS Steuerberatung auch die Prüfung von Gewerbesteuerbescheiden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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