
Grundsteuererklärung bei Land- und Forstwirtschaft
Stand: 14.02.2023
Wenn Sie Streuobstwiesen, Schrebergärten, Freizeit- oder Wochenendgrundstücke besitzen oder gar einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft führen, müssen Sie eine Grundsteuererklärung (Grundsteuer A) abgeben. In Baden-Württemberg haben Sie Mitte Januar ein Schreiben des Finanzamts hierzu erhalten.
Die Erklärung müssen Sie bis 31.03.2023 einreichen.
Was jetzt zu tun ist und welche Unterlagen Sie zusammenstellen müssen:
Die Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke berechnet sich in allen Bundesländern nach dem gleichen Modell:
Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x nutzungsabhängiger Faktor x Faktor 18,6) x Steuermesszahl i. H. v. 0,55 Promille x Hebesatz der Kommune
Für die Erklärung benötigen Sie folgende Daten, die Sie auf dem Schreiben des Finanzamts bzw. auf dem Geoportal des Landes Baden-Württemberg (https://grundsteuer-a.landbw.de) finden:
- Aktenzeichen
- Gemeindenamen
- Gemarkungsnummer und -name
- Flur, Flurstückzähler und -nenner
- Flurstückfläche
- Klassifizierung/Nutzungsart (z. B. Grünland, landwirtschaftliche Fläche etc.)
- Ggf. Ertragsmesszahl
Tierbestand
Sofern Sie Tierbestand haben, müssen Sie hierzu ergänzende Angaben vornehmen.
Verpachten Sie das Grundstück, müssen Sie als Eigentümer die Erklärung abgeben – nicht der Pachtende.
Neu ist, dass Wohnungen bzw. Wohnhäuser nun nicht mehr zur landwirtschaftlichen Hofstelle gehören. Jetzt müssen Sie für den Wohnteil eine separate Erklärung abgeben. Der Betrieb muss also in Grundvermögen (Grundsteuer B) und in den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (Grundsteuer A) aufgeteilt werden.
Bei Fragen zum Thema Grundsteuer kommen Sie gerne auf uns zu oder nutzen Sie die FAQs der zentralen Homepage www.grundsteuer-bw.de.