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Grundsteuerreform 2022: Handlungsbedarf für Eigentümer

Ende 2019 wurde das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) beschlossen. Die neue Grundsteuer wird erstmals ab 1. Januar 2025 erhoben. Trotz der Übergangszeit bis Ende 2024 sind Grundstückswerte jedoch bereits zum 1. Januar 2022 neu festzustellen und in einer entsprechenden Feststellungserklärung ab dem 1. Juli 2022, jedoch spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzugeben. Somit besteht für Grundstückseigentümer bereits jetzt Handlungsbedarf. Was Sie jetzt tun müssen und welche Unterlagen Sie benötigen, erfahren Sie im Artikel.

Update: Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung wurde bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden.

Was jetzt zu tun ist und welche Unterlagen Sie zusammenstellen müssen

Die Grundsteuerreform ist in aller Munde, da die Feststellungserklärungen ab dem 1.7.2022 abgegeben werden können und diese Frist voraussichtlich mit dem 31.10.2022 endet.

Bei dieser Feststellungserklärung geht es zunächst lediglich um die Feststellung des Grundsteuerwertes. Die neue Grundsteuer wird erstmals ab 01.01.2025 erhoben.

Jeder Eigentümer eines Grundstücks ist zur Abgabe einer elektronischen Erklärung verpflichtet. Weil neben dem Bundesmodell diverse Bundesländer ihre eigenen sog. Ländermodelle entwickelt haben, kann die Erklärung diverser Grundstücke aufwendig und komplex werden.

Für die Berechnung der Grundsteuerwerte sind eine Vielzahl von Angaben notwendig, u. a.

  • Einheitswert-Aktenzeichen
  • Grundbuchangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück)
  • Fläche des Grund und Bodens
  • Grundstücksart (Betriebsgrundstück, EFH, ZFH, Mietwohngrundstück, Wohnungseigentum etc.)
  • Mietvertrag
  • Bodenrichtwert
  • Alter des Gebäudes

Baden-Württemberg

Baden-Württemberg wendet in diesem Zusammenhang das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" an, es ist an sich recht unkompliziert und berechnet sich wie folgt:

Das neue Verfahren sieht folgende Schritte vor:

1. Durch das Finanzamt: Feststellung des Grundsteuerwertes

Grundsteuerwert = Grundstücksfläche x Bodenrichtwert

Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an.

2. Durch das Finanzamt: Feststellung des Grundsteuermessbetrages

Grundsteuermessbetrag = Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl

Um die Grundsteuerwerte an die Verhältnisse anzupassen wurde die neue Steuermesszahl auf 1,3 Promille herabgesetzt.

Für Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wird die Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent verringert. Sozialer Wohnungsbau und Kulturdenkmäler werden ebenfalls privilegiert.

3. Durch die Gemeinde: Erhebung des Grundsteuerbetrages

Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl iHv. 1,3 ‰ x Hebesatz der Kommune

Wie hoch die Grundsteuerbelastung wird, entscheiden die Kommunen vor Ort. Die Kommune legt den sogenannten Hebesatz fest. Sie werden im Amtsblatt oder auf der Internetseite der jeweiligen Kommune veröffentlicht.

Berechnungsbeispiele

Die Höhe der jährlichen Grundsteuer ist sehr unterschiedlich, da die Gemeinden beim Hebesatz viel Gestaltungsspielraum haben. Dies wird an folgenden Beispielen deutlich:

  • Unbebautes Grundstück: Bei einem unbebauten Grundstück in Stuttgart mit einem Einheitswert von 15.000 Euro und einem Hebesatz von 520 Prozent ergibt sich folgender Wert:

15.000 x 1,3‰ x 5,2 = 101,40 Euro Grundsteuer pro Jahr

  • Einfamilienhaus: Bei einem zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus in Stuttgart mit einem Einheitswert von 100.000 Euro und einem Hebesatz von 520 Prozent ergibt sich folgender Wert:

100.000 x 1,3‰ x 0,7 (30% Abschlag) x 5,2 = 473,20 Euro Grundsteuer pro Jahr

  • Mehrfamilienhaus: Bei einem zu Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhaus in Magstadt mit einem Einheitswert von 150.000 Euro und einem Hebesatz von 290 Prozent ergibt sich folgender Wert:

150.000 x 1,3‰ x 0,7 (30% Abschlag) x 2,9 = 395,85 Euro Grundsteuer pro Jahr

Der Kurzaufriss des Neubesteuerungsverfahren von Grundstücken ist komplex und wenig verbraucherfreundlich. Dies liegt insbesondere an den voneinander abweichenden Ländermodellen. Gerne unterstützen wir Sie zum Neubewertungsverfahren Ihrer Immobilie individuell – auch wenn Sie Grundstücke in anderen Bundesländern haben. Den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden können wir für Sie übernehmen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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