Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) bietet Arbeitgebern bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die 2022 eingeführte Sonderregelung endet dann endgültig. Bis dahin können Unternehmen für ihre Mitarbeitenden diese Prämie nutzen, um inflationsbedingte Belastungen abzumildern.
Die IAP muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Umwandlung bestehender Leistungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld ist nicht zulässig.
Kein Rechtsanspruch auf die Prämie
Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Arbeitgeber können frei entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die Prämie gewähren.
Auf der Gehaltsabrechnung oder dem Überweisungsträger sollte die Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ verwendet werden, um den Inflationsbezug deutlich zu machen.
Flexible Auszahlungsmöglichkeiten
Die Prämie kann als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen bis zu einer Höhe von 3.000 Euro gewährt werden. Eine monatliche Auszahlung ist ebenfalls möglich. Arbeitgeber können sowohl Geld- als auch Sachleistungen steuerfrei gewähren.
Wichtig: das Zuflussprinzip
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist der tatsächliche Zufluss beim Arbeitnehmer. Die Prämie muss bis spätestens 31. Dezember 2024 auf dem Konto des Mitarbeiters eingehen. Zahlungen, die erst im Januar 2025 gutgeschrieben werden, sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Regelungen bei mehreren Arbeitsverhältnissen
Die Steuerbefreiung gilt für jedes Dienstverhältnis separat. Bei mehreren Arbeitgebern kann ein Arbeitnehmer mehrfach von der Prämie profitieren. Dies gilt jedoch nicht für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse beim selben Arbeitgeber – hier wird die Steuerbefreiung nur einmal gewährt.
Verbreitung der Prämie
Laut Statistischem Bundesamt haben bereits über drei Viertel aller Tarifbeschäftigten in Deutschland eine Inflationsausgleichsprämie erhalten oder werden sie bis Ende 2024 bekommen.