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Jobticket für öffentliche Verkehrsmittel

Seit dem 1. Januar 2019, sind die Zuschüsse für das Jobticket wieder steuerfrei. Welche weiteren Vorteile die Änderung mit sich bringt und was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Das steuerfreie Jobticket ist wieder da!

Die letzten 15 Jahre mussten gewährte Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachbezüge) für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Damit ist nun Schluss! Seit dem 1. Januar 2019, sind die Zuschüsse wieder steuerfrei. Welche weiteren Vorteile die Änderung mit sich bringt und was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.

Bis zum Jahr 2004 existierte eine Steuerbefreiung über Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz (erste Tätigkeitsstätte). Im Zuge der Durchführung der Einsparvorschläge im Jahr 2004 ist diese Befreiung aber leider entfallen. Somit mussten die Zuschüsse der Arbeitgeber zu Job-Tickets ihrer Arbeitnehmer versteuert werden.

Erfreulicherweise kam es am 1. Januar 2019 zur Wiedereinführung der Steuerbefreiung für die Jobtickets. Mit der Befreiung soll die Attraktivität der öffentlichen Verkehrsmittel gesteigert werden.

Denn gerade die Umwelt leidet unter dem stetig steigenden Verkehrsaufkommen und den damit einhergehenden Abgasen. Der Bundestag möchte dem entgegenwirken und hat seine Gesetzesänderung sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer attraktiv gestaltet.

Beide zahlen für diese zusätzliche Leistung keinerlei Sozialabgaben und Steuern. Der Arbeitnehmer hat zudem durch das bezuschusste Job-Ticket eine günstige Möglichkeit zur Arbeit zu gelangen. Neu ist, dass der Arbeitnehmer das Ticket auch für private Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nutzen kann.

Eine Voraussetzung bringt die Steuerbefreiung jedoch mit sich. Der Zuschuss bzw. das Jobticket muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es darf keine Gehaltsumwandlung erfolgen. Grund dafür ist, dass nur zusätzliche Leistungen und keine Löhne begünstigt werden.

Außerdem ist zu beachten, dass der Arbeitgeber beim Erwerb eines Jobtickets oder bei dem Ersatz der Fahrkarte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Denn diese Leistung ist nicht als Umsatz für Unternehmen anzusehen.

Das Jobticket in der Steuererklärung

Arbeitnehmer die von dem steuerfreien Jobticket profitieren, müssen im Rahmen ihrer Steuererklärung die Werbekosten entsprechend mindern. Dadurch wird gewährleistet, dass diejenigen, die diese Aufwendungen aus ihrem eigenen versteuerten Einkommen begleichen, nicht benachteiligt werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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