Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe - Entscheidung des BFH

Stand: 24.05.2023

Steuerliche Begünstigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind in vielen Fällen ein willkommener Bonus für Steuerzahler. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich in einem Urteil entschieden, dass Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, von dieser Begünstigung ausgeschlossen sind. Die Begründung des BFH liegt in der fehlenden "hinreichenden Nähe bzw. dem Zusammenhang zur Haushaltsführung". Im nachfolgenden Artikel erfahren Sie, was diese Entscheidung bedeutet und welche Auswirkungen sie auf Hausnotrufsysteme hat.

Fehlende "hinreichende Nähe" zur Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil vom 15.02.2023 entschieden, dass für Aufwendungen eines Hausnotrufsystems, das lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt und bei Bedarf Dritte verständigt, keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 EStG in Anspruch genommen werden kann. Die Begründung liegt in der fehlenden "hinreichenden Nähe bzw. dem Zusammenhang zur Haushaltsführung".

Haushaltsnahe Dienstleistung und ihre Voraussetzungen

Gemäß § 35a EStG können bestimmte haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Tätigkeiten gewöhnlicherweise von Haushaltsmitgliedern oder entsprechend beschäftigtem Personal erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Zudem müssen die Tätigkeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Das Urteil des BFH und seine Begründung

Im konkreten Fall des Hausnotrufsystems, das lediglich den Kontakt zur Servicezentrale herstellt, wird die Steuerermäßigung verwehrt, da die erforderlichen Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden. Obwohl grundsätzlich eine haushaltsnahe Dienstleistung vorliegen könnte, werden zusätzlich zur Technik auch die Rufbereitschaft und die Kontaktierung von Bezugspersonen wie Angehörigen oder Nachbarn bezahlt. Diese Leistungen finden außerhalb des Haushalts statt und entsprechen somit nicht den Voraussetzungen für die Steuerermäßigung.

Unterschiede zu Betreutem Wohnen und Seniorenresidenzen

Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2015 hatte der BFH entschieden, dass bei Betreutem Wohnen oder in Seniorenresidenzen, in denen das Pflegepersonal einen Notruf-Piepser bei sich trägt und somit sofortige Notfall-Soforthilfe im Haushalt vor Ort leisten kann, eine haushaltsnahe Dienstleistung vorliegt. In diesen Fällen besteht eine ausreichende Nähe zur Haushaltsführung, sodass die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden kann.

Diese Entscheidung des BFH verdeutlicht die genauen Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und macht deutlich, dass nicht alle Formen von Hausnotrufsystemen automatisch die entsprechende Ermäßigung nach sich ziehen. Es ist daher ratsam, sich im Einzelfall über die steuerlichen Auswirkungen zu informieren und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen.