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Kryptowährung im Betriebsvermögen: So erfassen Sie Kryptowährung in Ihrer Steuererklärung (Teil 2)

In unserem ersten Teil sind wir auf die Besteuerung von laufenden Erträgen und auf Veräußerungen von Kryptowährungen im Privatvermögen eingegangen. Vielleicht ist es (noch) nicht die Regel, doch es gibt sie bestimmt: Unternehmen mit Kryptowährungen im Betriebsvermögen. Doch wie sollten Sie als Unternehmer mit ihnen im Betriebsvermögen umgehen? Zu welchem Vermögen zählen denn Ethereum, Bitcoin und Co.? Welche Steuern fallen an? Hier erfahren Sie mehr.

Ertragsteuer

Kryptowährungen gelten in Deutschland als sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter. Diese werden ähnlich wie Patente, Rechte, Domains oder dem Handel von digitalen Wirtschaftsgütern in Videospielen behandelt. Und zwar werden sie im Betriebsvermögen grundsätzlich dem Anlagevermögen zugeordnet. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug scheidet damit aus.

Wenn Sie mit dem Handel der Kryptowährungen Gewinne erzielen möchten, was langfristig Ihr Ziel sein sollte, und Sie damit am wirtschaftlichen Marktgeschehen teilnehmen, sprechen wir von Investitionen, die zum Betriebsvermögen gehören.

Natürlich müssen wir an dieser Stelle ganz klar feststellen, dass beim Handel mit Kryptowährungen eine Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit nicht ganz einfach ist.  Das Bundesfinanzministerium gibt hierfür leider nur Anhaltspunkte vor. (vergleiche BMF Schreiben vom 17.06.2021). Grundsätzlich geht das Finanzministerium eher bei einem eingerichteten Geschäftsbetrieb von Betriebsvermögen aus. 

Handeln Sie regelmäßig mit Kryptowährungen, um Ihren Lebensunterhalt zu verdienen, gelten Sie bereits als Unternehmer.  Alle Erträge gehören somit zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen der Steuerpflicht. Mit der Folge, dass diese der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.

Wie wir in unserem Teil 1 "Kryptowährung im Privatvermögen" bereits angesprochen haben, gibt es für Kryptowährungen im Privatvermögen Spekulationsfristen von 1 bzw. 10 Jahren. Diese dürfen im Betriebsvermögen nicht angewandt werden, da im Betriebsvermögen alle Einnahmen zu versteuern sind.

Mining

Beim klassischen Mining wird widerlegbar aufgrund des hohen Einsatzes von Rechenleistung, Anschaffung von Hardware und hohen Energiekosten vermutet, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Obwohl das Mining im Privatvermögen heutzutage nur noch in geringem Umfang möglich ist, stellt das Cloudmining aufgrund des Abschlusses eines Dienstleistungsvertrages unabhängig vom Umfang eine private Vermögensverwaltung dar. 

Lending

Auch das Lending kann im betrieblichen Bereich durchgeführt werden. Eine rein gewerbliche Tätigkeit, die aufgrund des Lendings entsteht, ist somit ausgeschlossen.

Airdrop und Fork

Die Zuflüsse von Coins sind im Betriebsvermögen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen und unterliegen damit in voller Höhe der Besteuerung.

Gewerbesteuer

Die im Bereich des Trading, Mining oder Staking erzielten Gewinne, unterliegen neben der Ertragsteuer (Einkommen- oder Körperschaftsteuer) der Gewerbesteuer. Hierfür gilt der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde in der der Unternehmer, die Gesellschaft oder die Körperschaft ihren Sitz hat.

Umsatzsteuer

Neben dem Vorgenannten sollte auch die Umsatzsteuer nicht außer Acht gelassen werden. Sowohl der europäische Gerichtshof mit dem Hedqvist-Urteil, als auch das Bundesfinanzministerium haben offene Fragen zur Umsatzsteuer beantwortet.

Darin wurde klargestellt, dass der Handel mit Kryptowährungen umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG und das Mining in manchen Konstellationen nicht (umsatz-)steuerbar ist. Klargestellt wurde auch, dass im Fall von anderen Dienstleistungen, bei denen Kryptowährungen als Gegenleistung gewährt werden, die gesetzlich normierten umsatzsteuerlichen Regelungen zu beachten sind. 

Kryptowährungen im Betriebsvermögen sind sicher noch nicht alltäglich – aber dennoch haben Sie drei Steuerarten dabei zu berücksichtigen: die Ertragsteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Damit Sie hier nicht den Überblick verlieren, beraten wir Sie gern.

In unseren nächsten Newslettern wird die Frage geklärt, was im Todesfall mit der Kryptowährung passiert – Kann ich Kryptowährung vererben, verschenken? (Stichwort Erbe und Schenkung). Melden Sie sich jetzt für unseren kostenlosen Newsletter an.

Autorin

Meike Naumann, Steuerberaterin
RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG
Im Kusterfeld 23/1
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