Kryptowährung in der Steuererklärung - Aufzeichnungspflichten (Teil 3)

Mitte Mai 2022 positionierte sich das Bundesfinanzministerium (BMF) erstmals zu virtuellen Währungen und Token. Doch die schnelle Entwicklung im Bereich der Kryptowährungen und Token sorgt dafür, dass nach wie vor nur bedingt Rechtssicherheit besteht. Daher beschäftigt dieses Thema weiterhin die Steuerwelt.

Was wurde geregelt?

Das BMF-Schreiben regelt die Merkmale zur Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit (Betriebsvermögen) und der reinen Vermögensverwaltung (Privatvermögen). In den meisten Fällen wird Mining als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Ich darf Sie für eine Beschreibung des Minings und weiterer Begriffe im Zusammenhang mit Kryptowährungen auf unsere Fachbeiträge „Kryptowährung Teil 1 und Teil 2“ verweisen. Beide Artikel finden Sie unter dem unten stehenden QR-Code.

Aber Achtung: In bestimmten Fällen könnten auch Staking und Lending, welches eher von Privatpersonen betrieben wird, als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Daher ist weiterhin eine umfangreiche Begutachtung der Tätigkeiten und deren anschließende Abgrenzung anhand der Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit notwendig. Folgende Merkmale werden dabei betrachtet:

  • Selbstständigkeit
  • Nachhaltigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht und
  • eine unternehmerische Marktteilnahme.

Diese sind in § 15 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Letztendlich wird es für Sie als Akteur bedauerlicherweise erst durch die Rechtsprechung im Laufe der Jahre Rechtssicherheit geben können.

Was gibt es Neues?

Das Bundesfinanzministerium plant nur wenige Monate nach der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 10. Mai 2022 ein erstes Ergänzungsschreiben. Den Entwurf vom 18. Juli 2022 haben die Verbände mit der Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Er enthält neben den Ausführungen zu Steuererklärungspflichten auch Ausführungen zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, sowohl im Betriebsvermögen als auch im Privatvermögen. Die schlechte Nachricht lautet: In der Regel lassen sich Kryptotransaktionen nicht mittels standardisierter Buchhaltungssoftware abbilden. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kommen in der Praxis oftmals spezielle, gegebenenfalls im Ausland erstellte Programme zum Einsatz. Für diese sollen Sie als Steuerpflichtiger eine Verfahrensdokumentation erstellen. Der Deutsche Steuerberaterverband gibt deshalb zu bedenken, dass unangemessen hohe Anforderungen an Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sowohl für Sie als auch für die Finanzverwaltung nur schwer umzusetzen seien. Er spricht sich somit für eine „vereinfachte Verfahrensdokumentation“ aus.

Welche Unterlagen sind zu sammeln und aufzubewahren?

Des Weiteren müssen Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften im Privatvermögen von insgesamt mehr als 500 TEUR im Kalenderjahr (wie den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und den sonstigen Einkünften, die für die Besteuerung relevanten Unterlagen zu Kryptowährungen sechs Jahre lang aufbewahren.

Das BMF erachtet beispielsweise folgende Unterlagen für relevant:

  • Wallet-Adressen
  • genutzte Handelsplattformen
  • Angaben zu den Transaktionen wie Anschaffungskosten/-zeitpunkte, Transaktionsgebühren, erzielte Veräußerungserlöse (Marktkurse in Euro) und Art des Anschaffungsvorgangs
  • angewandte Verbrauchsfolgeverfahren (Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode)

Wir möchten Ihnen diese Aufzählung bereits jetzt an die Hand geben, da wir davon ausgehen, dass keine essenziellen Änderungen des Entwurfs mehr vorgenommen werden. Falls es anders kommen sollte als erwartet kommt, werden wir im vorliegenden Format erneut darüber berichten.

Es bleibt insofern weiterhin spannend in puncto der Kryptowährungen, und dies nicht nur im Bereich der Kursturbulenzen am Kryptomarkt.

Wir beraten Sie gerne zu diesem Spezialthema und freuen uns auf Ihre Anfragen.

AUTORIN

Meike Naumann, Steuerberaterin
RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG
Im Kusterfeld 23/1
71522 Backnang
Tel. +49 7191 3267-0
E-Mail: BACKNANG(AT)RTSKG.DE
MEHR ZUM STANDORT...

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart