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Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise: Praktische Hinweise

Wir informieren Sie: Auswirkungen der Steuerklasse auf das Kurzarbeitergeld, Urlaub und Überstunden, Anrechnung von Zuverdienst, Zuschuss des Arbeitgebers, Auszubildende und KuG

+++ Update 30.04.2020

Hinzuverdienst bei Kurzarbeit

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket-ii-weitere-hilfen-fuer-arbeitnehmer.html


++ Update 28.04.2020

Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Wirkung vom 31.01.2020 die Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - kurz: KugBeV - veröffentlicht (KugBeV vom 16.4.2020, BGBl. I 2020, 801).

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2019 entstanden ist, über die bisherige Bezugsdauer (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III) hinaus auf bis zu 21 Monate, längstens bis zum 31.12.2020, verlängert. 


 

1. Auswirkungen der Steuerklasse auf das Kurzarbeitergeld

Bemessungsgrundlage beim Kinderfreibetrag

Die Bundesagentur für Arbeit gleicht dem Arbeitnehmer 60 % des entgangenen Netto-Einkommens aus, Müttern und Vätern (für Kinder nach § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) 67 %.

Für die Bemessungsgrundlage beim Kinderfreibetrag sind grundsätzlich die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) vorgenommenen Eintragungen in der elektronischen Lohnsteuerkarte über die Lohnsteuerklasse und über den Kinderfreibetrag maßgebend.

Das Kurzarbeitergeld wird zum höheren Satz von 67 % gewährt, wenn in der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit mindestens 0,5 eingetragen ist oder wenn das Vorhandensein eines Kindes aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wurde. Dies betrifft vor allem Arbeitnehmern der Steuerklasse V, weil hier kein Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesen wird.

2. Urlaub und Überstunden

Grundsätzlich sind Resturlaub und Überstunden einzusetzen.

IRd „Corona KuG“ ist auf den Seiten des Arbeitsamtes folgendes zu lesen:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

1. Überstunden

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) wird befristet bis zum Jahresende verzichtet.

Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens wird nicht verlangt, soweit es 

Bei Baulöhnern:

  • vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt, 
  • zur Vermeidung von Saison-Kurzarbeit angespart worden ist und 150 Stunden nicht übersteigt,

Vertragliche Bestimmung hierzu:

  • ausschließlich für eine gesetzlich mögliche Freistellung von der Arbeit oder die Verringerung der Arbeitszeit bestimmt ist, 

Sockelbeträge:

  • 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit übersteigt (10 % müssen abgebaut werden) oder
  • länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.

2. Urlaub

Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.

Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es zum Beispiel Eltern möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung von Kitas und Schulen zu nutzen.

Resturlaub soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor.

► Grds. ist, um Rückzahlungsansprüche zu vermeiden der Abbau von Überstunden und Resturlaub uE zu empfehlen, sofern nicht möglich, sollte genau dokumentiert werden.

3. Anrechnung von Zuverdienst

Bisher musste Zuverdienst während KuG auf dieses angerechnet werden, es sei denn die Nebentätigkeit wurde bereits vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen.

Nehmen Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das Entgelt grds. auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. 

Neu aufgrund des Sozialschutz Pakets: Bei Aufnahme/Ausübung einer Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich (Medizinische Versorgung, Lebensmittel …) bleibt das Nebeneinkommen von April bis einschließlich Oktober 2020 anrechnungsfrei, soweit die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem ggf. verbliebenen Ist-Entgelt, einem evtl. Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt. Ein Minijob (450 Euro/Monat) bleibt vollständig anrechnungsfrei.

(Vgl. auch Anlagen Anzeige Nebenbeschäftigung)

4. Zuschuss des Arbeitgebers zum KuG

Um die für den Arbeitnehmer finanziell nachteiligen Auswirkungen der Kurzarbeit abzumildern, gewähren manche Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.

Dieser Zuschuss gehört nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, soweit er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags von Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigt. Das bedeutet, dass die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld im Normalfall bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge außer Betracht bleiben. Allerdings ist der Zuschuss steuerpflichtig (vgl. vorstehende Nr. 2).

5. Beitragszuschuss für freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer

Die corona-bedingte Kurzarbeit berührt den Versicherungsstatus in der PKV nicht.

Bei regulärer Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum PKV-Beitrag in Höhe von 50 %, maximal jedoch bis zur Hälfte des Maximalbeitrags in der GKV. Dieser ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und der Bemessungsgrenze.

Im Falle von Kurzarbeitergeld gelten etwas andere Regeln. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber hier weiter in der Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dafür wird allerdings weder das reguläre Einkommen zugrunde gelegt noch das Kurzarbeitergeld, sondern ein sogenanntes fiktives Einkommen, das 80 % des letzten Bruttoeinkommens entspricht.

Im Detail:

a) Für privat versicherte Arbeitnehmer gibt es auf den reduzierten Bruttolohn wie üblich einen Arbeitgeberzuschuss für die private Kranken- und Pflegeversicherung.

b) Zudem gibt es auch einen Zuschuss für das Kurzarbeitergeld. Bezugspunkt für diesen zweiten Zuschuss ist das sogenannte fiktive Arbeitsentgelt. Es beträgt 80 % des Unterschieds zwischen dem Bruttolohn, den der Arbeitnehmer bei normaler Beschäftigung erhalten hätte, und dem reduzierten Bruttolohn während der Kurzarbeit. Auf den Teil dieses fiktiven Arbeitsentgelts, der zusammen mit dem reduzierten Bruttolohn noch unter der Beitragsbemessungsgrenze (in 2020: 4.687,50 € mtl.) liegt, wird der Zuschuss gezahlt.

6. Betriebliche Altersversorgung

Eine Abrechnung der bAV ist auch während der Kurzarbeit möglich. Wenn allerdings ein Vollausfall vorliegt, ist eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, da es sich beim Kurzarbeitergeld nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Lohnersatzleistung handelt.

Ob der Arbeitgeber bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung weiter Zahlungen leistet, hängt vom Einzelfall ab.

Beispiele:

  • Höhe des AG Beitrags ist an Arbeitsentgelt gekoppelt
  • gesunkenes Arbeitsentgelt führt zu reduziertem AG Beitrag
  • Zusage des AG ohne Bezug zur Entgeltzahlungspflicht
  • AG ist selbst bei Kurzarbeit Null grds. zur weiteren Beitragszahlung verpflichtet
  • keine Verpflichtung
  • Versicherung kann grds. vorübergehend beitragsfrei gestellt werden

7. KuG und Feiertage

Regelung in § 2 Abs. 2 EFZG

  • Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen; Anspruch auf Kug besteht nicht. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer das Entgelt fort zu zahlen.
  • Der Arbeitgeber hat dann allerdings nicht Entgelt in der Höhe fort zu zahlen, das sich nach der vollen Normalarbeitszeit richtet. Der Anspruch auf Arbeitsverdienst entsteht in der Höhe, die er ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte, d. h. im vorliegenden Zusammenhang in Höhe des "Kurzlohns".
  • Fortzuzahlen sind das der am Feiertag ausgefallenen Kurzarbeit entsprechende Arbeitsentgelt und ein Betrag in Höhe des Kurzarbeitergeldes, das der Arbeitnehmer ohne den Feiertag erhalten hätte.
  • Während das Kurzarbeitergeld der Bundesanstalt für Arbeit nicht zu versteuern ist, ist der vom Arbeitgeber nach § 2 Abs. 2 EFZG zu zahlende Betrag steuerpflichtig.
  • Der Arbeitgeber trägt die Feiertag-KUG-SV-Beiträge in voller Höhe alleine

8. Auszubildende und KuG

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von sechs Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.

In der Regel sind Auszubildende allerdings nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z. B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.

(Für geringfügig Beschäftigte sowie für gekündigte Mitarbeiter kann kein KuG beantragt werden)

9. Betriebsschließungsversicherung und KuG

Grundsatz:

Falls eine Betriebsschließungsversicherung vorliegt, ist keine Gewährung von Kurzarbeitergeld möglich.

Derzeit bestehen allerdings große rechtliche Unsicherheiten, ob die Betriebsschließungsversicherung für Betriebsschließungen aufgrund des Corona-Virus überhaupt greift. Dies wurde von zahlreichen Versicherern jedenfalls verneint, Leistungsansprüche wurden abgelehnt. Herausgearbeitet wurde unter Beteiligung des bayrischen Wirtschaftsministeriums die „Bayrische Lösung“: Versicherer und Versicherungsnehmer schließen, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Vergleich in Höhe von 15 % des vereinbarten Entschädigungssatzes als Kulanzzahlung für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen außerhalb des Versicherungsvertrages anzubieten. Bei dieser Berechnung wurde kalkuliert, dass durch staatliche Hilfen wie Zuschüssen und Kurzarbeitergeld ca. 70 % des Schadens der betroffenen Betriebe kompensiert werden. Die verbleibenden 30 % teilen sich der Versicherungsnehmer und der Versicherer quasi.

Nicht ganz eindeutig ist allerdings die Haltung der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Kurzarbeitergeld in diesem Fall. Grundsätzlich handelt es sich bei der vergleichsweisen Leistung um eine Leistung außerhalb des bestehenden Versicherungsvertrages. Eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld dürfte damit nicht vorgenommen werden. Sicherheitshalber sollte dies jedoch individuell  mit der jeweils örtlich für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes zuständigen Agentur für Arbeit abgeklärt werden.  

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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