Geldbeutel mit fünfzig Euro Scheinen

Steuernachzahlung trotz Kurzarbeit

Trotz Kurzarbeit Steuern nachzahlen? Arbeitnehmern, die wegen Corona in Kurzarbeit sind, drohen 2021 Steuernachzahlungen.

Viele Arbeitnehmer sind seit Beginn der Corona-Pandemie in Kurzarbeit. Das Rekordhoch gab es im April 2020; hier waren laut Angaben der Agentur für Arbeit rund 6 Millionen Arbeitnehmer in Kurzarbeit. Häufig kann es in solchen Fällen im Folgejahr zu einer Steuernachzahlung kommen, mit der man nicht gerechnet hat. Wann dies der Fall ist und wie dies zustande kommt, erfahren Sie jetzt.

Ist Kurzarbeitergeld steuerfrei?

Die Antwort muss hier lauten: Ja – Aber!

Das Kurzarbeitergeld selbst ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Weitere Lohnersatzleistungen die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind:

  • Arbeitslosengeld I
  • Elterngeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Krankengeld
  • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz

Progressionsvorbehalt – was bedeutet das?

Das Kurzarbeitergeld bleibt zwar steuerfrei, es erhöht jedoch den Steuersatz für die sonstigen Einkünfte der Beschäftigten - also vor allem für den regulären Lohn. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Rechenbeispiel für eine Steuernachzahlung durch Progressionsvorbehalt:

Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro. Hierfür müsste er 5.187 Euro Einkommensteuer zahlen. Im Lauf des Jahres 2020 erhält er 15.000 Euro Kurzarbeitergeld. Dies steht unter Progressionsvorbehalt. Deshalb setzt das Finanzamt 45.000 Euro als fiktives zu versteuerndes Einkommen an. Die Einkommensteuer darauf wäre 10.244 Euro.

Progressiver Steuersatz: Fiktive Einkommensteuer · 100 / fiktives Einkommen = 10.244 Euro · 100 / 45.000 Euro = 22,7644 Prozent
Einkommensteuer: Tatsächliches Einkommen / Progressiven Steuersatz = 30.000 Euro / 22,7644 Prozent = 6.829 Euro.

Das Kurzarbeitergeld führt in diesem Fall dazu, dass die Steuer um 1.642 Euro höher ausfällt als ohne Lohnersatzleistung. Hinzu kommt eventuell noch eine Mehrbelastung beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer.

Beispiel: Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld

Steuerpflichtiges

Einkommen

Kurzarbeitergeld

(steuerfrei)

Steuersatz

Einkommensteuer

30.000 €

0,00 €

17,29 %

5.187 €

30.000 €

15.000 €

22,76 %

6.829 €

 

 

 

Differenz

1.642 €

Muss ich vielleicht doch nichts nachzahlen?

Nicht jede Kurzarbeit zieht Steuern nach sich: Einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können unter Umständen sogar mit Erstattungen rechnen. Vor allem, wenn sie ein paar Monate zu 100 Prozent in Kurzarbeit waren und sonst regulär arbeiteten, werden vom regulären Arbeitslohn oft bereits so viele Steuern abgezogen, dass unterm Strich trotz Progression eine Erstattung rauskommt. Waren Sie dagegen nur zum Teil in Kurzarbeit, also etwa zu 50 Prozent, ist eine Erstattung unwahrscheinlich. Letztendlich kommt es aber auf den Einzelfall an.

Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben?

Haben Sie in einem Jahr über 410 Euro aus Leistungen bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen? Dann muss bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Steuererklärung abgegeben werden. Dies nennt sich Pflichtveranlagung. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes finden Steuerpflichtige dabei auf der Lohnsteuerbescheinigung, die sie vom Arbeitgeber bekommen. Dort gibt es eine eigene Zeile für das Kurzarbeitergeld. Arbeitgeber und andere Stellen, die Lohnersatzleistungen auszahlen, müssen die Zahlungen an die Finanzverwaltung melden. Deshalb liegen diese dem Finanzamt in der Regel als elektronische Daten vor.

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld haben, kommen Sie gerne auf uns zu.

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