Steuerentlastung für Photovoltaikanlagen

LIEBHABEREI AUF ANTRAG – Eine Vereinfachung für ihre Solaranlagen

Für kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke besteht künftig die Möglichkeit, diese nicht mehr als gewerbliche Einkünfte zu versteuern. Dadurch wirken sich Gewinne und Verluste aus den Anlagen steuerlich nicht mehr aus.

Betroffen sind Photovoltaikanlagen

  • mit einer installierten Leistung bis zu 10 kW (1),
  • die auf zueigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und
  • nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Ein Arbeitszimmer in einem Ein-/ Zweifamilienhaus ist dabei unproblematisch.

Die Antragstellung ist – auch rückwirkend – für alle noch offenen Veranlagungszeiträume möglich; dabei wirkt ein einmal gestellter Antrag auch für die Folgejahre. Bereits veranlagte Gewinne oder Verluste können Sie rückwirkend aufheben, soweit die Bescheide noch änderbar sind.

Beachten Sie: Einen Sonderfall stellt das eigengenutzte Einfamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung dar. Nach aktuellem Stand sind die neuen Regelungen hierauf nicht anzuwenden. Allerdings erfolgen hierzu noch Erörterungen auf Bundesebene. Rechnen Sie daher ggf. mit Änderungen.

 

„Übergang“ von Gewerbebetrieb zur Liebhaberei

Wenn Sie als Steuerpflichtige/r keine gewerblichen Einkünfte mehr mit Ihrer Solaranlage erzielen möchten und Ihr Wahlrecht entsprechend ausüben, löst der „Übergang“ vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei keine Besteuerung stiller Reserven aus. Dies war aus dem bisherigen BMF-Schreiben vom 02.06.2021 so nicht klar erkennbar.

Das bayerische Landesamt für Steuern hat hierzu als erstes Stellung genommen. Nach deren Auffassung ist der Übergang zur Liebhaberei so zu verstehen, dass (rückwirkend) von Anfang an kein Gewerbebetrieb vorliegt. Mangels Gewerbebetrieb ist auch kein Betriebsvermögen vorhanden; somit können auch keine stillen Reserven entstehen.

WICHTIG: Nach Rücksprache hat die OFD Karlsruhe schriftlich bestätigt, dass die Finanzverwaltung Baden-Württemberg die bayerische Auffassung teilt. Das heißt, dass keine stillen Reserven entstanden sind und damit auch nicht versteuert werden müssen. Auch nachgelagert ist demzufolge kein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu versteuern.

Beachten Sie jedoch: Nach dieser Ansicht sind alte Einkommensteuerbescheide, die gewerbliche Einkünfte beinhalten, rückblickend betrachtet falsch. Sind sie aber nicht mehr abänderbar, bleiben sie so bestehen.

 

Liebhaberei durch amtliche Feststellung

Stellen Sie keinen Antrag, hat die Finanzverwaltung selbst die Möglichkeit, bei Verlustfällen die Gewinnerzielungsabsicht (Totalüberschussprognose) zu überprüfen. Sollte diese nicht gegeben sein, wird das Finanzamt die Bescheide ändern und die bereits geltend gemachten Verluste (und ggf. Gewinne) rückwirkend aberkennen. Die hieraus nachzuzahlenden Steuern sind zu verzinsen. Wollen Sie jedoch weiterhin gewerbliche Einkünfte erzielen, so müssen Sie die Gewinnerzielungsabsicht im Zweifel gegenüber dem Finanzamt nachweisen.

Nicht für jeden Steuerpflichtigen ist es günstiger, auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte zu verzichten. Die Entscheidung ist für jeden Sachverhalt nach ausführlicher Prüfung individuell zu treffen. Werden rückwirkend Einkommensteuerbescheide geändert, kann es auch zu Steuernachzahlungen kommen. Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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