Außenbereich von einem Restaurant mit Sitzmöglichkeiten

Novemberhilfe – die außerordentliche Wirtschaftshilfe

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie mussten im Rahmen des Lockdown „light“ einige Betriebe, insbesondere Gaststätten, Fitnessstudios, Museen etc. vorübergehend erneut schließen. Mit der Novemberhilfe sollen diese hart betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen vom Bund für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden.

Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro

Um den Betroffenen die dringend benötigte Liquidität möglichst rasch noch im November zur Verfügung zu stellen, wird es zunächst Abschlagzahlungen geben. Soloselbständige erhalten laut Pressemitteilung des BMF vom 12.11.2020 eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro. Unternehmen erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 10.000 Euro 

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt für die Novemberhilfe sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen sowie auch indirekt betroffene Unternehmen wie folgt:

1. Direkt betroffene Unternehmen

Direkt betroffen sind alle (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grund der Schließungsverordnungen vom 28.10.2020, den Geschäftsbetrieb ab dem 02.11.2020 einstellen mussten. Hotels, Beherbergungsbetriebe sowie Veranstaltungsstätten werden ebenso als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Auch Bäckereien und Konditoreien mit angeschlossenem Kaffeebetrieb werden als Gastronomiebetriebe betrachtet, allerdings sollen hier die „Außer Haus Umsätze“ zum ermäßigten Steuersatz herausgerechnet werden.

2. Indirekt betroffene Unternehmen

Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig (mindestens) 80 % ihrer Umsätze durch Geschäfte mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen, sind ebenfalls antragsberechtigt. Zum Beispiel Wäschereien, die vor allem für Hotels arbeiten. Sie sind ebenfalls vom Teil-Lockdown betroffen, auch wenn sie nicht schließen mussten. Sie können auch Novemberhilfe beantragen.

3. Verbundene Unternehmen

Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 % des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 % des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

4. Gemeinnützige oder öffentliche Unternehmen

Auch diese Unternehmen sind antragsberechtigt, sofern sie von Schließungsanordnungen konkret betroffen sind. Das betrifft zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder Theater.

Hinweis: Für Unternehmen, die nicht direkt oder indirekt von den Schließungsmaßnahmen betroffen sind, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche im November 2020 im Vergleich zum Vorjahr haben, wird es Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe III geben. An den Details arbeitet das Bundesministerium der Finanzen derzeit intensiv mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Wie hoch ist die Förderung?

1. Kleinunternehmen bis 50 Beschäftigte

Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten eine einmalige Kostenpauschale i. H. von bis zu 75 % ihres Umsatzes von November 2019. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats (November 2019). Gezahlt wird sie für jede Woche im angeordneten Lockdown ab dem 02.11.2020.

Neu gegründete Unternehmen, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den monatlichen Durchschnittsumsatz seit Gründung nehmen. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ auch den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.

2. Höhe der Förderung bei Gastronomiebetrieben mit Außer Haus Umsätzen

Für Gastronomiebetriebe gilt: Nachdem Restaurants auch weiterhin unter den verschärften Corona-Regeln Speisen außer Haus verkaufen dürfen, ist eine Umsatzerstattung auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet.

3. Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten

Aus den beihilferechtlichen Regelungen ergibt sich für größere Unternehmen allerdings eine Begrenzung der Höhe nach. D. h. bei Unternehmen, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbetrags der zusätzlich beantragten ergänzenden landesspezifischen Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70% der ungedeckten Fixkosten betragen.  

4. Indirekt betroffene Unternehmen

Unternehmen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffen und damit antragsberechtigt sind, erhalten ebenfalls 75 % des Vergleichsumsatzes als Novemberhilfe.

5. Verbundene Unternehmen

Verbundenen Unternehmen werden 75 % des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen im Vergleichszeitraum November 2019 erstattet.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Die Anträge können voraussichtlich ab 25.11.2020 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss, wie bei der Überbrückungshilfe, von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erfolgen.

Für Soloselbständige, die maximal 5.000 Euro Förderung beantragen, soll die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten entfallen. Sie sollen unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Förderhöchstgrenzen

Die Förderhöchstgrenze bildet den beihilferechtlichen Rahmen, so dass die Novemberhilfe – gestützt auf die EU-Kleinbeihilfenregelung und die De-Minimis-Verordnungen – bis zu 1 Mio. € betragen kann, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens dies zulässt.

Verrechnung mit anderen Hilfen

Wie auch schon bei den Hilfsprogrammen Überbrückungshilfe I und II müssen sich Antragsteller verschiedene finanzielle Leistungen anrechnen lassen.

1. Anrechnung anderer Finanzhilfen

Die gewährte Novemberhilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet. Das gilt nicht für reine Liquiditätshilfen wie z. B. KfW-Kredite.

2. Anrechnung von anderweitigen Umsätzen im November

Unternehmen sollen die Umsätze, die sie trotz Schließungsanordnung mit anderen Geschäftsmodellen im November erzielen, möglichst behalten.

Daher gilt grds., dass Umsätze, die im November 2020 trotz der Schließung gemacht werden, bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet werden. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

KfW-Schnellkredite

Den KfW-Schnellkredit sollen künftig auch Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten nutzen können. Auf diesem Weg können sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit i. H. von bis zu 300.000 € erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019.

Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum Schnellkredit finden sich auf der Webseite der KfW.

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