RTS Steuerberater Tisch mit verschiedenen Speisen

Sachbezugswerte 2021

Arbeitsentgelt, das nicht in Form von Geld ausgezahlt wird, gehört zu den Sachbezügen. Gemeint sind damit aber nicht nur Waren, sondern auch die Gewährung von Kost und Logis

Nach der neuen Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVEV) wurden auch dieses Jahr die amtlichen Sachbezugswerte entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise angehoben.

Jegliches ARBEITSENTGELT, das nicht in Form von Geld ausgezahlt wird, gehört zu den Sachbezügen. Gemeint sind damit aber nicht nur Waren, sondern auch die Gewährung von Kost und Logis. Die folgenden Tabellen geben die dafür maßgeblichen Sachbezugswerte für 2021 wieder. Diese müssen sowohl im Steuerrecht für die Lohnsteuer also auch sozialversicherungsrechtlich bei der Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge beachtet werden.

Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich, sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

SACHBEZUGSWERT FÜR VERPFLEGUNG

Der Monatswert für Verpflegung wurde zum 01.01.2021 auf 263 Euro angehoben. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2021 ist für ein

• Frühstück 1,83 Euro

• Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro anzusetzen.

UNTERKUNFT UND MIETE ALS SACHBEZUG

Der monatliche Gesamtwert für Unterkunft oder Mieten steigt zum 01.01.2021 auf 237 Euro.  Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).

Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.

Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises große Schwierigkeiten bereitet gelten laut § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung feste Quadratmeterpreise. Für 2021 gelten folgende bundeseinheitliche Quadratmeterpreise: 4,16 Euro je Quadratmeter monatlich bzw.
3,40 Euro je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche)

SACHBEZUGSWERTE FÜR FREIE VERPFLEGUNG 2021 IN €

Personenkreis

 

Frühstück

Mittag-essen

Abend-essen

insgesamt

Arbeitnehmer

monatlich

55,00

104,00

104,00

263,00

kalendertäglich

1,83

3,47

3,47

8,77

Familienangehörige des Arbeitnehmers

 

volljährig

mtl.

55,00

104,00

104,00

263,00

ktgl.

1,83

3,47

3,47

8,77

vor Vollendung des 18 Lebensjahres

mtl.

44,00

83,20

83,20

210,40

ktgl.

1,46

2,78

2,78

7,02

vor Vollendung des 14. Lebensjahres

mtl.

22,00

41,60

41,60

105,20

ktgl.

0,73

1,39

1,39

3,51

vor Vollendung des 7. Lebensjahrs

mtl.

16,50

31,20

31,20

78,90

ktgl.

0,55

1,04

1,04

2,63

Sollen die Sachbezugswerte für einen Teilentgeltsabrechnungszeitraum ermittelt werden, müssen die jeweiligen Tagesbeträge mit der Anzahl der Kalendertage multipliziert werden. Die Werte für Familienangehörige sind anzusetzen, wenn die Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen - nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten - Angehörigen gewährt wird. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Werte für die Verpflegung der Kinder bei jedem Ehegatten zur Hälfte anzusetzen.

Sachbezugswerte für freie Unterkunft 2021 in €

Unterkunft belegt mit

 

Unterkunft
allgemein

Aufnahme im
Arbeitgeberhaushalt/
Gemeinschaftsunterkunft

1 volljähriger Arbeitnehmer

monatlich

237,00

201,45

kalendertäglich

7,90

6,72

2 volljährige Arbeitnehmer

mtl.

142,20

106,65

ktgl.

4,74

3,56

3 volljährige Arbeitnehmer

mtl.

118,50

82,95

ktgl.

3,95

2,77

mehr als 3 volljährige Arbeitnehmer

mtl.

94,80

59,25

ktgl.

3,16

1,98

1 Jugendlicher / Azubi

mtl.

201,45

165,90

ktgl.

6,72

5,53

2 Jugendliche / Azubis

mtl.

106,65

71,10

ktgl.

3,56

2,37

3 Jugendliche / Azubis

mtl.

82,95

47,40

ktgl.

2,77

1,58

mehr als 3 Jugendliche / Azubis

mtl.

57,25

23,70

ktgl.

1,98

0,79

Eine Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer sowohl in die Wohnungs- als auch in die Verpflegungsgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Wird dem Arbeitnehmer ausschließlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, ist der ungekürzte Unterkunftswert anzusetzen. Gemeinschaftsunterkünfte sind z.B. Lehrlings- oder Schwesternwohnheime. Charakteristisch dafür sind Wasch- und Duschräume oder Toiletten, die gemeinschaftlich genutzt werden.

Für die Zurverfügungstellung einer freien Wohnung gibt es keinen amtlichen Sachbezugswert. Unter Wohnung versteht man eine geschlossene Einheit von Räumen mit Wasserversorgung, Kochgelegenheit und WC, während bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche lediglich eine Unterkunft vorliegt. Dasselbe gilt, wenn mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Wird vom Arbeitgeber eine Wohnung überlassen, muss als Sachbezug die ortsübliche Miete angesetzt werden. Wenn die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann er mit 4,16 €/m² angesetzt werden. Bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad/Dusche) werden 3,40 €/m² zugrunde gelegt.

Sollten Sie Fragen zur Umsetzung der Sachbezugswerte innerhalb Ihrer Lohnbuchhaltung haben, stehen Ihnen – im Rahmen eines Mandates – die Steuerberater der RTS Steuerberatung gerne hilfreich zur Seite.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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