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Steuerliche Änderungen für gemeinnützige Unternehmen

Neuregelungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts wurden beschlossen. Was die wichtigsten Änderungen sind und welche Auswirkungen sich aktuell und für die Zukunft ergeben, wird in diesem Beitrag erklärt. Die ebenfalls punktuell angepassten Umsatzsteuersätze für bestimmte Einrichtungen werden hierbei nicht berücksichtigt.

Ende 2020 hat sich der Gesetzgeber zu einer der größten Reformen im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht der vergangenen Jahre durchgerungen. Die Neuregelungen haben unter anderem große praktische Auswirkungen auf die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung, den Erwerb von Anteilen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften und die Kooperation über Servicegesellschaften.

Zweckbetriebskatalog erweitert

Mit der Erweiterung des Zweckbetriebskatalogs nach § 52 AO will der Gesetzgeber neuen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen, weshalb hier durchaus von einer Modernisierung des Katalogs gesprochen werden kann.

So werden nun beispielsweise ausdrücklich die

  • Förderung des Klimaschutzes,
  • die Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden,
  • Förderung der Ortsverschönerung und
  • die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen sowie
  • die Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen

als gemeinnützige Zweckbetriebe klassifiziert.

Keine zeitnahe Mittelverwendungspflicht für kleine Einrichtungen

Eine vielfach geforderte Erleichterung hinsichtlich der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für kleinere gemeinnützige Unternehmen und insbesondere auch Vereine, ist nun ebenfalls in Kraft getreten. Grundsätzlich sind gemeinnützige Einrichtungen verpflichtet, ihre vereinnahmten Mittel innerhalb von zwei Jahren für satzungsgemäße Zwecke auszugeben. Auf die Einzelheiten und Ausnahmen zu dieser Regelung soll hier nicht weiter eingegangen werden. Wichtig ist jedoch, dass Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 € künftig vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung befreit sind.

Das heißt, die Vorgabe zur Verwendung der eingenommenen Mittel innerhalb von zwei Jahren entfällt für diese Einrichtungen. Hierbei sind sämtliche Einnahmen aus allen vier Sphären zu berücksichtigen. Die grundsätzliche Verpflichtung zur Verwendung der Mittel für satzungsmäßige Zwecke bleibt bestehen, lediglich die zeitliche Komponente entfällt. Ebenfalls auf 45.000 € angehoben wurde die Grenze, unterhalb derer die Gesamteinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen.

Servicegesellschaften sind ab jetzt gemeinnützig

Im neuen § 57 Abs. 3 AO hat der Gesetzgeber eine echte Kehrtwende im Gemeinnützigkeitsrecht vollzogen und das Gebot der Unmittelbarkeit aufgeweicht. Bislang waren Servicetochtergesellschaften gemeinnütziger Unternehmen (z. B. Krankenhauswäscherei GmbH, Altenheim/Krankenhaus-Reinigungs GmbH, Catering-GmbH) mangels unmittelbarer Zweckverfolgung nicht als gemeinnützig anerkannt.

Dies hat sich nun geändert. Auch eine Servicegesellschaft kann nun gemeinnützig sein, sofern sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer anderen gemeinnützigen Organisation einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Als planmäßiges Zusammenwirken gelten Dienstleistungen, aber auch Nutzungsüberlassungen von Wirtschaftsgütern an andere gemeinnützige Unternehmen.

Diese Regelung führt vor allem im Krankenhaus-, Alten- und Pflegeheimsektor zu einer gänzlich neuen Beurteilung von Beteiligungen an Servicegesellschaften. Sofern es durch diese neue Beurteilung zu einem sogenannten Sphärenwechsel der gehaltenen Beteiligungen kommt, sollten die gemeinnützigkeitsrechtlichen sowie ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen genau geprüft werden. Insbesondere im Hinblick auf die Mittelverwendungspflicht als auch auf die Umsatzsteuer können sich hier durchaus auch positive Effekte ergeben.

Hinzu kommt noch die ebenfalls neue Regelung, dass auch das ausschließliche Halten von Beteiligungen an gemeinnützigen Körperschaften als unmittelbar gemeinnützig gilt. Letzteres war bislang höchst umstritten und öffnet im Zusammenspiel mit den Erleichterungen bei Kooperationen ganz neue wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten in gemeinnützigen Unternehmensstrukturen.

Einzelheiten und mögliche Auswirkungen erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch, kommen Sie auf uns zu!

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