Steuerliche Vorteile einer Photovoltaikanlage

Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) produzieren Strom mithilfe der Sonnenenergie. Sie gelten als nachhaltig und werden steuerlich gefördert. Selbstredend, dass mit steigenden Strompreisen auch in der Bevölkerung das Interesse an einer eigenen Photovoltaik-Anlage steigt. Wir haben für Sie die aktuellen Gestaltungsmöglichkeiten rund um die PV-Anlage kurz zusammengefasst. Doch bitte beachten Sie: Leider nicht eingeschlossen sind Anlagen, die Wärme durch Sonnenenergie herstellen (Solarthermie). 

Diese Geschäftsmodelle sind bei den Photovoltaikanlagen möglich:

  • Ausschließlicher Selbstverbrauch
  • Einspeisung des selbstproduzierten Stroms auch ins Netz
  • Direktvermarktung, z. B. an eigene Mieter
  • Agri-PV-Anlage (dies ist ein Verfahren zur landwirtschaftlichen Haupterzeugung und Solarstromproduktion auf ein und derselben Agrarfläche)

Regelungen bis 31. Dezember 2022:

Für eine PV-Anlage, die bestimmten Regelungen entspricht, kann der Eigentümer einen Antrag auf sog. Liebhaberei stellen. Dabei muss die Anlage folgende Kriterien erfüllen:

  • eine installierte Leistung bis zu 10 kW(p)
  • Einspeisung ins öffentliche Netz (Die gleichzeitige Stromnutzung zu eigenen Wohnzwecken ist dabei zulässig. Unzulässig ist hingegen der Mieterstrom oder das Aufladen eines betrieblichen E-Autos. In dem Gebäude mit der Photovoltaikanlage sind folgende Nutzungsmöglichkeiten erlaubt: ein häusliches Arbeitszimmer, die gelegentliche Vermietung mit Mieteinnahmen bis zu 520 Euro pro Jahr (z. B. Gäste zimmer) sowie die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum.
  • Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2003 oder sog. ausgeförderte Anlagen

Die Einordnung der Anlage als „Liebhaberei“ hat folgende Folgen:

  • Die Gewinne und Verluste aus dem Betrieb der Anlage bleiben ohne steuerliche Auswirkung
  • Der Verkauf der PV-Anlage ist zu keinem Zeitpunkt steuerbar
  • Kein Entnahme-/Aufgabegewinn beim Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei.

Bei PV-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag auf Liebhaberei bis zum Ende des Folgejahres nach Inbetriebnahme zu stellen. Wurde eine PV-Anlage bspw. im Mai 2022 in Betrieb genommen, kann der Antrag bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Der Antrag gilt für die Ertragsteuern, nicht für die Umsatzsteuer.

Umsatzsteuer:

Im Rahmen der Umsatzsteuer bietet sich die Kleinunternehmerregelung als Gestaltungmöglichkeit, wenn die Umsätze im vergangenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro und im laufenden Kalenderjahr unter 50.000 Euro lagen.

Bitte bedenken Sie: Die Produktion von Strom ist eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne § 2 UStG, sobald der erzeugte Strom ganz oder teilweise regelmäßig ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Hierfür ist Umsatzsteuer abzuführen.

Ab dem Jahr 2023 sind weitere umfassende Neuerungen und Erleichterungen, wie beispielsweise Steuerfreiheit für PV-Anlagen bis zu 30 kW(p), geplant. Sobald das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet ist, werden wir Sie darüber informieren.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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