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Steuern auf Preisgelder und Gewinne von TV-Shows

Beim Lottogewinn können Sie sich doppelt freuen. Ihr Gewinn ist steuerfrei. Aber: Erfahren Sie hier, wie hoch die Steuern auf Preisgelder und Gewinne aus TV-Show sind:

Die einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern und Gewinnen aus TV-Shows

Immer häufig sieht man TV-Shows, bei denen Teilnehmer antreten und teilweise enorme Summen an Preisgeldern „gewinnen“ können, beispielsweise bei „Schlag den Star“ oder „Germany’s Next Topmodel“. Doch leider handelt es sich bei den Preisgeldern steuerlich gesehen nicht um den „typischen Gewinn“, welcher steuerfrei bleibt. 

Teilnahme an einer TV-Show

Bei der Teilnahme an TV-Shows wird gegenüber dem Produzenten oder dem TV-Sender eine Leistung erbracht. Die Unterhaltung steht bei TV-Shows dieser Art im Vordergrund. Diese ist maßgeblich vom Mitwirken des Teilnehmers abhängig. Die Zuschauer wollen die Teilnehmer gewinnen oder evtl. auch scheitern sehen. Aber eines ist sicher: Ohne die Teilnehmer gibt es diese TV-Shows nicht.  Dies ist ausschlaggebend für die Besteuerung der möglichen Preisgelder.

Steuerliche Behandlung des Preisgeldes

Aufgrund des Mitwirkens wird hier eine Leistung erbracht, für die das erhaltene Preisgeld als Entgelt anzusehen ist. Die Teilnahme an der TV-Show ist mit vertraglichen Regelungen in einem Kandidatenvertrag verbunden. Es handelt sich um eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG und ist entsprechend bei der Einkommensteuererklärung als steuerpflichtige Einnahmen zu behandeln. Grundsätzlich ist nach § 22 Nr. 3 EStG eine sonstige Leistung jedes

  • Tun
  • Dulden oder
  • Unterlassen

das nicht in Zusammenhang mit einer Veräußerung steht. 

Welche Einnahmen sind steuerpflichtig?

Sind die Voraussetzungen für eine steuerpflichtige sonstige Leistung erfüllt, sind alle – mit der Teilnahme an der TV-Show in Zusammenhang stehende – Einnahmen steuerpflichtig. Hierzu gehören auch Sach- und Dienstleistungen, wie beispielsweise:

  • Autos
  • Schmuck
  • Kleider
  • Reisen
  • Dienstleistungen durch (je nach Show) Handwerker, Architekten oder Stylisten.

Vorsicht: Vermeidung der Steuerhinterziehung
Teilnehmern von TV-Shows ist oft leider nicht bekannt, dass es sich bei dem Preisgeld und evtl. weiteren Zahlungen um steuerpflichtige Einnahmen handelt. Das Problem: Geben Sie Einnahmen nicht bei der Einkommensteuererklärung an, gilt dies als Steuerhinterziehung. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie – als Teilnehmer einer TV-Show – prüfen zu lassen, ob es sich um steuerpflichtige Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG handelt. Es ist stets im Einzelfall zu betrachten, ob bei der TV-Show die Leistung des Teilnehmers im Vordergrund steht, oder tatsächlich der Zufall und das Glück.

Unterscheidung zum typischen Lottogewinn

Die Einnahmen aufgrund eines Lottogewinns sind nach wie vor steuerfrei und sind nicht bei der Einkommensteuererklärung zu versteuern. Hier geht es lediglich um Glück oder Zufall. Nur das Lottospielen selbst oder die Zahlung des Einsatzes stellt noch keine Gegenleistung oder etwa ein Mitwirken dar. Der Teilnehmer hat in diesem Fall keine Möglichkeit Einfluss auf den Gewinn zu nehmen. Der erzielte Gewinn kann nicht als Entgelt für das Spielen betrachtet werden. 

Wenn es bei der Teilnahme an einer TV-Show also nicht nur um Glück geht, sondern Sie für Ihr Preisgeld eine Leistung erbringen müssen, gilt oft: „Wie gewonnen so zerronnen“ 

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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