Trinkgeld steuerfrei, Trinkgelder versteuern

Trinkgeld

Trinkgeld - wenn wir zufrieden sind mit einer Leistung, zum Beispiel im Restaurant, geben wir gerne Trinkgeld. Doch aufgepasst, es gibt es jedoch unterschiedliche Steuerregeln, die Sie beachten gilt. Denn entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben, ist nicht jedes Trinkgeld steuerfrei.

Trinkgeld richtig versteuern

1. Trinkgeld an Arbeitnehmer

Das Trinkgeld an Arbeitnehmer ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei, wenn

  • es aufgrund einer Arbeitsleistung von Dritten (Kunden)
  • freiwillig und ohne Bestehen eines Rechtsanspruchs
  • zusätzlich zur Arbeitsleistung

gezahlt wird.

Erhält der Arbeitnehmer das Trinkgeld bar und direkt vom Kunden, muss dies nicht in der Kasse erfasst werden und ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Unbare Trinkgelder müssen in der Registrierkasse als Trinkgeld an den Arbeitnehmer erfasst werden. Dieser Betrag kann anschließend in bar an den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Vorgang nachvollziehbar dokumentiert wird.

Beispiel: Eine Mitarbeiterin im Friseursalon erhält 750 € Gehalt vom Arbeitgeber. Dazu erhält sie von den Kunden monatlich ein Trinkgeld von rund 250 €. Da es eine freiwillige Zahlung ist, die sie vom Kunden anlässlich ihrer Arbeitsleistung erhält, sind die Zuwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei.

Ausnahmen gibt es bei bestimmten Trinkgeldern:

Feste Bedienungszuschläge die in der Speisekarte erwähnt werden, freiwillige Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, Trinkgeld des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, Metergeld im Möbelgewerbe uvm. Meist sind diese Gelder arbeitsvertraglich zugesichert, es besteht ein Rechtsanspruch. Entsprechend sind diese „Trinkgelder“ zu versteuern.

Vorsicht: Hilft bei Ihnen ab und zu ein Familienmitglied im Betrieb aus? Dann ist dieser kein Arbeitsnehmer. Die von ihm vereinnahmten Trinkgelder führen im Umkehrschluss zu einer umsatzsteuerlichen Betriebseinnahme. 

2. Trinkgeld an Unternehmer

Erhält der Unternehmer das Trinkgeld, muss die Zahlung als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme berücksichtigt werden. Das Trinkgeld an den Unternehmer muss, anders als bei unbaren Trinkgeldern an Arbeitnehmer, in der Kasse ordnungsgemäß erfasst werden.
Ein Beispiel: Der Gast verlangt im Lokal die Rechnung. Daraufhin erhält dieser eine Rechnung in Höhe von 24,40 €. Der Gast zahlt 28,00 € mit der Aussage „der Rest ist Trinkgeld“.
Die Trinkgeldzahlungen sind für den Gastwirt nicht steuerfrei, sondern gehören zu seinen Betriebseinnahmen, die dokumentiert werden müssen.

Ausnahme Trinkgeld an Gesellschafter Geschäftsführer

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist rechtlich in diesem Fall wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, weshalb von ihm vereinnahmte Trinkgelder steuerfrei sind, wie bei einem regulären Arbeitnehmer.

3. Trinkgeldtopf

Wird das Trinkgeld in einem Pool (Sparschwein oder derartigem) gesammelt und auf die Angestellten verteilt, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerfrei. Über die Gemeinschaftskasse hat beispielsweise auch das Küchenpersonal die Chance am Trinkgeld beteiligt zu werden.

Wichtig ist, dass die Regelung nach welcher die Trinkgelder verteilt werden, von den Arbeitnehmern festgelegt und tatsächlich gelebt wird. Wennn der Arbeitgeber bei der Verteilung der Gelder eingeschaltet ist, ist dies kein Problem (dies wird steuerlich als unschädlich bezeichnet) Er fungiert nur als eine Art Treuhänder, das Trinkgeld gilt weiterhin als Zuwendung eines Dritten.

Mitarbeitende Unternehmer sollten ihr Trinkgeld separiert aufzeichnen und nicht in die Gemeinschaftskasse einzahlen.

Infoabteilung

Unsere Einschätzung lautet: Das freiwillige Trinkgeld ist für beide Parteien „gewinnbringend“. Einerseits profitiert der Kunde von der außerordentlichen Leistung und andererseit erzielt der Arbeitnehmer eine zusätzliche Zahlung für seine Mühen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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