Berechnung der Steuer im Splitting-Verfahren
Stark vereinfacht gesprochen, versteuert im Splitting-Verfahren jeder Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Einkommens und zwar unabhängig davon, wieviel er selbst hierzu beigetragen hat.
Der mögliche Steuervorteil basiert auf der Wirkung der sogenannten Steuerprogression, denn grundsätzlich führt mehr Einkommen zu einem höheren Steuersatz. Durch den Splitting Tarif wird der Effekt des mit dem höheren Einkommen steigenden Steuersatzes durch die Verteilung auf zwei steuerpflichtige Personen abgemildert. Im Vergleich zur Einzelveranlagung kann sich durch die Berechnung im Splitting-Verfahren nun ein deutlich geringerer Steuersatz ergeben. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Partner sehr hohe Einkünfte erzielt, der andere nur sehr geringe oder auch gar keine. Dagegen wird der Progressionseffekt in der Regel dann hinfällig, wenn beide Partner in etwa das gleiche verdienen.
Der Mechanismus im Detail ist komplex. Veranschaulichen lässt sich das Splitting-Verfahren im Standardmodell jedoch mit den zwei Beispielen:
Beispiel 1
- Anna und Max leben gemeinsam in München und sind dort auch beruflich tätig.
- Anna hat ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro, Max von 70.000 Euro.
- Anna und Max sind zwar fest liiert, allerdings nicht verheiratet und in der Einkommensteuer daher auch einzeln veranlagt.
- Hiernach zahlt Anna 4.700 Euro Steuern, Max 19.651 Euro.
- Addiert man dies, zahlen Anna und Max zusammen 24.351 Euro Einkommensteuer und SolZ.
Beispiel 2
- Anna und Max sind nicht mehr nur liiert, sondern seit Kurzem verheiratet.
- Das Jahreseinkommen von Anna und Max bleibt unverändert (Anna 30.000 Euro, Max 70.000 Euro).
- Anna und Max haben nach der Hochzeit keinen Antrag auf Einzelveranlagung gestellt, werden demnach im Rahmen des Splitting-Verfahrens besteuert.
- Gemeinsam haben Anna und Max 100.000 Euro verdient. Bei Anwendung des Splitting-Verfahrens ergibt sich eine gemeinsame Einkommensteuerlast von 22.686 Euro.
- Das Splitting-Verfahren führt bei diesem Beispiel zu einer steuerlichen Entlastung von 1.665 Euro pro Jahr.
Optimierung durch Wahl der Steuerklasse, was ist das?
Durch die Wahl der richtigen Steuerklasse kann bereits unterjährig ein Liquiditätsvorteil erzielt werden. Die monatlichen Lohnsteuerabzüge können mithilfe der richtigen Steuerklasse optimiert werden; die Eheleute müssen nicht erst den Steuerbescheid abwarten, in dem der Splittingtarif zur Anwendung kommt. Die aus der Anwendung des Splittingtarifs zu erwartenden Steuervorteile können den Steuerpflichtigen damit bereits unterjährig zufließen.
Wichtig zu wissen ist, auch wenn das Finanzamt verheiratete/verpartnerte Paare automatisch gemeinschaftlich im Rahmen des Splitting-Verfahrens veranlagt, ordnet es nicht automatisch die optimalen Steuerklassen zu. Vielmehr vergibt das Finanzamt standardmäßig die Steuerklassen 4 für die jeweiligen Partner. Damit werden beide Ehepartner im Rahmen des laufenden Lohnsteuerabzugs so behandelt, als wären sie alleinstehend - der Ausgleich erfolgt über die Einkommensteuererklärung. Auch hier gilt, liegen die Einkommen der Partner weit auseinander, kann eine Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs Vorteile bringen.
Was passiert mit der Steuer bei Scheidung oder Tod eines Partners?
Ehepaare können auch im Trennungsjahr die Vorteile des Ehegattensplittings noch nutzen; danach allerdings nicht mehr. Im Fall des Versterbens eines Partners kann der Splittingtarif (sogenanntes „Witwensplitting“) letztmalig im Jahr nach dem Todesjahr des verstorbenen Ehepartners genutzt werden.