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Verluste aus Gesellschafterdarlehen bei Kapitalgesellschaften - Mindert der Fiskus den Schmerz?

Gesellschafter von Kapitalgesellschaften können ihre Gesellschaft auf unterschiedliche Weise finanziell unterstützen. So besteht die Möglichkeit, neben der aktiven Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft auch Bürgschaften für die Gesellschaft zu übernehmen. Fällt dann die Gesellschaft als Darlehensschuldnerin aus, muss der Bürge für die Darlehensrückzahlung geradestehen. In der Regel wird der Gesellschafter das „verauslagte“ Geld nicht mehr zurückbekommen. Der BFH hat mit Urteil vom 20.06.2023 entschieden, wie der Bürge den Verlust seines Geldes steuerlich geltend machen kann.

Ausfall des Rückforderungsanspruchs gegen die Gesellschaft

Begleicht der Bürge anstelle der Gesellschaft Verbindlichkeiten der Gesellschaft, erwirbt der Bürge eine Forderung gegenüber seiner Gesellschaft. Fällt diese Forderung bspw. aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft aus, kann der Forderungsverlust steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Gesellschaft und Gesellschafter keine Bürgschaftsprovision vereinbart haben. Dies begründet der BFH damit, dass die in der Krise stehengelassene Forderung und die Beteiligung an der GmbH zusammen als eine Kapitalanlage betrachtet werden.

Während der mit 0 Euro anzusetzende tatsächliche Wert der Regressforderungen gegen die Gesellschaft nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Anteile darstellt, zählt der Nennwert der ausgefallenen Forderung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. So der BFH. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht erhöhen, weil die Forderung im Zeitpunkt ihres Ausfalls einen tatsächlichen Wert von 0 Euro hat. Der (ursprüngliche) Nennwert der Forderung kann dagegen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensmindernd geltend gemacht werden.

Regressforderung gegen den Mitgesellschafter

Im Urteilsfall haben sich zwei Gesellschafter (A und B) gemeinschaftlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt. Die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wurden jedoch nur von einem Gesellschafter (A) bezahlt. Da A im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander nur für 50 % der Gesellschaftsschulden haftet, hat A einen Regressanspruch gegenüber seinem Mitgesellschafter B. Übernimmt nun A die Zahlungsverpflichtung aus der Bürgschaft zu 100 %, kann er aber nur 50 % als Verluste bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen. Erst wenn feststeht, dass die Regressforderung des A gegen B endgültig ausfällt und damit wertlos ist, kann A auch die anderen 50 % als Forderungsverlust bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen.

Wichtig:

Nur die gemeinsame Veranlagung ermöglicht unter gewissen Umständen Steuervorteile. Ausnahmsweise ist hierfür in Deutschland auch kein eigenständiger Antrag notwendig. Ein Antrag ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn Sie als verheiratete/verpartnerte Personen gerade nicht gemeinschaftlich veranlagt, sondern - wie auch vor der Hochzeit - weiterhin einzeln veranlagt werden möchten.

Berechnung der Steuer im Splitting-Verfahren

 

Stark vereinfacht gesprochen, versteuert im Splitting-Verfahren jeder Ehepartner die Hälfte des gemeinsamen Einkommens und zwar unabhängig davon, wieviel er selbst hierzu beigetragen hat.

Der mögliche Steuervorteil basiert auf der Wirkung der sogenannten Steuerprogression, denn grundsätzlich führt mehr Einkommen zu einem höheren Steuersatz. Durch den Splitting Tarif wird der Effekt des mit dem höheren Einkommen steigenden Steuersatzes durch die Verteilung auf zwei steuerpflichtige Personen abgemildert.  Im Vergleich zur Einzelveranlagung kann sich durch die Berechnung im Splitting-Verfahren nun ein deutlich geringerer Steuersatz ergeben. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein Partner sehr hohe Einkünfte erzielt, der andere nur sehr geringe oder auch gar keine. Dagegen wird der Progressionseffekt in der Regel dann hinfällig, wenn beide Partner in etwa das gleiche verdienen.

Der Mechanismus im Detail ist komplex. Veranschaulichen lässt sich das Splitting-Verfahren im Standardmodell jedoch mit den zwei Beispielen:

Beispiel 1

 

  • Anna und Max leben gemeinsam in München und sind dort auch beruflich tätig.
  • Anna hat ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro, Max von 70.000 Euro.
  • Anna und Max sind zwar fest liiert, allerdings nicht verheiratet und in der Einkommensteuer daher auch einzeln veranlagt.
  • Hiernach zahlt Anna 4.700 Euro Steuern, Max 19.651 Euro.
  • Addiert man dies, zahlen Anna und Max zusammen 24.351 Euro Einkommensteuer und SolZ.

Beispiel 2

 

  • Anna und Max sind nicht mehr nur liiert, sondern seit Kurzem verheiratet.
  • Das Jahreseinkommen von Anna und Max bleibt unverändert (Anna 30.000 Euro, Max 70.000 Euro).
  • Anna und Max haben nach der Hochzeit keinen Antrag auf Einzelveranlagung gestellt, werden demnach im Rahmen des Splitting-Verfahrens besteuert.
  • Gemeinsam haben Anna und Max 100.000 Euro verdient. Bei Anwendung des Splitting-Verfahrens ergibt sich eine gemeinsame Einkommensteuerlast von 22.686 Euro.
  • Das Splitting-Verfahren führt bei diesem Beispiel zu einer steuerlichen Entlastung von 1.665 Euro pro Jahr.

Optimierung durch Wahl der Steuerklasse, was ist das?

 

Durch die Wahl der richtigen Steuerklasse kann bereits unterjährig ein Liquiditätsvorteil erzielt werden. Die monatlichen Lohnsteuerabzüge können mithilfe der richtigen Steuerklasse optimiert werden; die Eheleute müssen nicht erst den Steuerbescheid abwarten, in dem der Splittingtarif zur Anwendung kommt. Die aus der Anwendung des Splittingtarifs zu erwartenden Steuervorteile können den Steuerpflichtigen damit bereits unterjährig zufließen.

Wichtig zu wissen ist, auch wenn das Finanzamt verheiratete/verpartnerte Paare automatisch gemeinschaftlich im Rahmen des Splitting-Verfahrens veranlagt, ordnet es nicht automatisch die optimalen Steuerklassen zu. Vielmehr vergibt das Finanzamt standardmäßig die Steuerklassen 4 für die jeweiligen Partner. Damit werden beide Ehepartner im Rahmen des laufenden Lohnsteuerabzugs so behandelt, als wären sie alleinstehend - der Ausgleich erfolgt über die Einkommensteuererklärung. Auch hier gilt, liegen die Einkommen der Partner weit auseinander, kann eine Kombination aus den Steuerklassen 3 und 5 bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs Vorteile bringen.

Was passiert mit der Steuer bei Scheidung oder Tod eines Partners?

 

Ehepaare können auch im Trennungsjahr die Vorteile des Ehegattensplittings noch nutzen; danach allerdings nicht mehr. Im Fall des Versterbens eines Partners kann der Splittingtarif (sogenanntes „Witwensplitting“) letztmalig im Jahr nach dem Todesjahr des verstorbenen Ehepartners genutzt werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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