vierteljährliche Umsatzsteuer- Voranmeldung für Kleinunternehmer Pflicht?

In bestimmten Fällen fordert das Finanzamt jetzt Kleinunternehmer und Freiberufler auf, trotz der "1.000.- €" Grenze eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

Grundsätzlich sind Unternehmer zur Umsatzsteuer verpflichtet,

wenn sie unter anderem Umsätze im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt im Inland erzielen, sowie innergemeinschaftliche Erwerbe beziehen.

Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer in diesen Fällen je nach Höhe der Umsatzsteuerlast monatlich oder vierteljährlich an das Finanzamt abführen.

Folgende Unternehmer profitierten bislang jedoch von einer Vereinfachung:

  • Unternehmer, die weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer pro Jahr abführen müssen
  • Kleinunternehmer, die aufgrund ihrer erzielten Umsatzhöhe nicht der Umsatzsteuer unterworfen sind (und nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet haben)

In diesen beiden Fällen reichte die Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung. Eine Anpassung der Gesetzesvorschrift im Dezember 2018 schränkt nun jedoch die oben genannten Befreiten ein.

In bestimmten Fällen fordert das Finanzamt nun Kleinunternehmer und Freiberufler auf, eine vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.

  • Der Unternehmer erzielt innergemeinschaftliche Erwerbe gegen Entgelt, für die er im Inland die Umsatzsteuer schuldet (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)
  • Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger gemäß §13b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge-Verfahren – Umkehr der Steuerschuld).
  • Unternehmer, die die Umsatzsteuer als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreieckgeschäfts schulden (§ 25b Abs. 2 UStG)
  • Fahrzeuglieferer gem. § 2a UStG. Die 1.000-Euro-Grenze spielt dabei nun keine Rolle mehr.

Das betifft auch Kleinunternehmer, die die Kleinunternehmerregelung und somit die Steuerbefreiung in Anspruch genommen haben.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Steuerpflichtige, insbesondere Unternehmer mit einer Umsatzsteuer-IdNr., verpflichtet sind, der Aufforderung des Finanzamts nachzukommen.

Denn mit der Vergabe einer Umsatzsteuer-IdNr. liegen grundsätzlich Auslandssachverhalte wie zum Beispiel ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor.

Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen nun die notwendigen Unterlagen quartalsmäßig bei ihren Steuerbüros einreichen. Dort werden ihre Geschäfte auf die oben genannten Sachverhalte umsatzsteuerrechtlich überprüft und die Umsatzsteuervoranmeldung übermittelt.

Der Steuerpflichtige muss dann die entstandene Umsatzsteuer abführen. Gründer, die bereits eine Umsatzsteuer-IdNr. erhalten haben, müssen die Umsatzsteuervoranmeldungen ohne Aufforderung des Finanzamts abgeben.

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