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Wachstumschancengesetz: Neue Entlastungen für Unternehmen

Welche Entlastungen bringt das Ende März verabschiedete Gesetz für Unternehmen?

Steuerliche Entlastung, weniger Bürokratie, bessere Bedingungen für Investitionen und innovative Geschäftsideen: Mit dem am 22. März 2024 verabschiedeten Wachstumschancengesetz will die Bundesregierung mit steuerlichen Entlastungen und weiteren Maßnahmen für neuen Aufwind und Anreize für den Verbleib am Wirtschaftsstandort Deutschland sorgen.

Diese Änderungen und Erleichterungen kommen auf Unternehmen zu:

Die degressive Abschreibung wird kurzzeitig wieder eingeführt für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden. Der anzuwendende Abschreibungssatz darf maximal das Zweifache der linearen AfA betragen und 20 % nicht übersteigen.

Sonderabschreibungen für abnutzbares bewegliches Anlagevermögen werden von 20 % auf 40 % erhöht. Anwendbar ist der neue Abschreibungssatz für Unternehmen, welche die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr nicht überschreiten, und für nach dem 31. Dezember 2023 angeschaffte Wirtschaftsgüter. (§ 7g Abs. 5 EStG)

Durfte man bis jetzt Geschenke für Kunden und Geschäftsfreunde bis 35 Euro steuerlich geltend machen, gilt ab dem 01.01.2024 die erhöhte Geschenke-Freigrenze von 50 Euro.

Für die Jahre 2024 bis 2027 wird der 1.000.000 EUR übersteigende Verlustvortrag von 60 % auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustabzugsjahres erhöht. Dies gilt auch für die Körperschaft-, nicht jedoch für die Gewerbesteuer.

Um die Nachfrage nach nachhaltiger Mobilität zu fördern, gilt die „0,25 %-Sonderregelung“ für die Privatnutzung von Elektrofahrzeugen nunmehr für Anschaffungskosten bis 70.000 EUR statt bislang 60.000 EUR. Dies gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Die Buchführungspflicht beginnt erst ab einem Umsatzerlös von mehr als 800.000 EUR (bisher: 600.000 EUR) und einem Jahresüberschuss von mehr als 80.000 EUR (bisher: 60.000 EUR). Diese erhöhten Schwellenwerte gelten für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

Für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung wird die maßgebende Umsatzgrenze ebenfalls auf 800.000 EUR (bisher: 600.000 EUR) angehoben. Kleinunternehmer sollen künftig keine Umsatzsteuererklärungen mehr abgeben müssen. Die vorstehend genannten Erleichterungen gelten ab dem Besteuerungszeitraum 2024.

Ab 2025 sind Unternehmen, die für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR Umsatzsteuer abführen mussten, von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie von -Vorauszahlungen befreit.

Beginnend mit dem 01.01.2025 ist für den B2B-Bereich die Verwendung von elektronischen Rechnungen (eRechnungen) grundsätzlich verpflichtend; bis einschließlich 2027 sind jedoch verschiedene Übergangsregelungen anwendbar. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise sind von der Änderung vorläufig ausgenommen.

Auch für Privatpersonen hält das Wachstumschancengesetz einige Änderungen bereit:

Für neue Wohngebäude kann eine degressive Abschreibung von jährlich 5 % (ab dem 2. Jahr ausgehend vom Restwert) geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige muss das Objekt herstellen oder im Jahr der Fertigstellung erwerben (§ 7 Abs. 5a EStG). Begünstigt sind Neubauten mit Herstellungsbeginn oder Abschluss des Kaufvertrags in der Zeit vom 01.10.2023 bis 31.12.2028.

Die Sonderabschreibung beim Mietwohnungsneubau wird verbessert. Künftig sind Anschaffungskosten von 5.200 EUR (bisher: 4.800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche begünstigt, die maximale Bemessungsgrundlage erhöht sich auf 4.000 EUR (bisher: 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b EStG).

Die jährliche Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte – Ebay & Co. lassen grüßen – wurde von 600 EUR auf 1.000 EUR erhöht. Gemeinsam veranlagten Ehegatten steht die Freigrenze je Person zu.

Abschließend sei angemerkt, dass eine Reihe ursprünglich anvisierter Maßnahmen nicht in das Wachstumschancengesetz aufgenommen wurde. Dazu gehört unter anderem die Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie, die Erhöhung der GWG-Grenze, des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen sowie der inländischen Verpflegungsmehraufwandspauschalen.

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