Stuttgart, Schlossplatz, Brunnen, Baden-Württemberg

Übersicht der aktuellen Corona-Hilfen - Interview Bernd Lienemann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater RTS Stuttgart

Interview mit Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Bernd Lienemann von der RTS Stuttgart zur aktuellen wirtschaftlichen Lage durch die Coronakrise. Eine Analyse der Corona-Hilfen und wie diese zusammen funktionieren.

Wir geben unser Bestes, damit möglichst viele Betriebe diese schwere Zeit gut überstehen.

Bernd Lienemann

Quelle: Top Magazin Stuttgart, Ausgabe Frühjahr 2021

Herr Lienemann, wir haben uns bereits im Juni 2020 über die Auswirkungen der Pandemie auf die baden-württembergische Wirtschaft unterhalten. Unser Interview beendeten wir damals mit einem Wunsch. Ihrer lautete: „Dass sich die Wirtschaft erholt und auf einer sicheren und soliden Basis anläuft.“ Sie hofften außerdem, dass keine zweite Corona-Welle kommt… 

Ja, in der Tat – so war das. Leider hält uns die Pandemie weiter in Atem. Deutschland kehrt gerade schrittweise zur Normalität zurück, aber steigende Inzidenzzahlen weisen darauf hin, dass wir noch sehr vorsichtig sein müssen. Für sehr viele Unternehmen heißt es daher weiterhin: durchhalten.  

Unternehmer können nur mithilfe eines „prüfenden Dritten“ Überbrückungshilfe beantragen. Warum?

Zu den prüfenden Dritten gehören wir Steuerberater, aber auch Wirtschaftsprüfer, Anwälte oder Buchprüfer.  Wir führen die Mandanten durch die Anträge und liefern dafür die notwendigen Zahlen. Seitens der Regierung wurden wir berufen, um die Zahl der Falschanträge gering zu halten und um den Missbrauch von Fördergeldern vorzubeugen. 

Die Auszahlungen der Corona-Hilfen wurden aktuell aufgrund des Betrugsverdachts gestoppt. Macht es aus unternehmerischer Sicht überhaupt noch Sinn, Anträge zu stellen?

Selbstverständlich! Ich rate allen Unternehmern, unabhängig von der Branche, sich nicht entmutigen  zu lassen. Neben den Zuschüssen der Überbrückungshilfen gibt es Darlehen der L-Bank, der Bürgschaftsbank und der KFW zur Liquiditätssicherung. Einen groben Überblick der aktuellen  Hilfsprogramme gibt die hier aufgeführte Tabelle, Details zu den Förderinstrumenten findet man auf den jeweiligen Homepages.

Herr Lienemann, welche Corona-Hilfen können Unternehmen derzeit beantragen?

So pauschal lässt sich das leider nicht beantworten. Ich habe Ihnen nachfolgend eine Übersicht zusammengestellt, in der ich auf die aktuell wichtigsten staatlichen Corona-Hilfen eingehe. Zur Expertise der RTS Gruppe zählt außerdem unser Family Office, mit welchem wir Dank Karsten Wolf Karsten Wolf (Vorstand SDF Süddeutsche Family Office AG) auch im Hinblick auf Finanzierungsfragen bestens gerüstet sind.

Ich rate allen Unternehmern, unabhängig von der Branche, sich nicht entmutigen zu lassen.

Bernd Lienemann


Übersicht über aktuell zu beantragende Corona-Hilfen

Überbrückungshilfe III

Betrifft alle Unternehmen branchenunabhängig.

Voraussetzungen: Grundsätzlich können Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen die Überbrückungshilfe III beantragen. Voraussetzung hierfür ist ein coronabedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent (im Vergleich zum gleichen Monat 2019).

Fördergegenstand:

  • betriebliche Fixkosten, welche im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 fällig sind
  • hervorzuheben sind auf Grund der Gestaltungsmöglichkeiten die Förderungen für
    • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie die Investitionen in Digitalisierung einmalig bis zu 20.000 Euro die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.
    • Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im gesamten Jahr 2019.
    • Die Kosten der Antragstellung, welche auch im Falle einer im Rahmen der Schlussabrechnung des Antrags wegfallenden Förderung zu mindestens 40 Prozent gefördert werden.

Antragsfrist: 31.08.2021

Beantragung: durch prüfende Dritte (z. B. Steuerberater)

Vorteilhaft für: Unternehmen mit hohen Fixkosten. Sollten die Fixkosten geringer als 8.330 Euro sein, ist die Neustarthilfe im Vergleich zur Überbrückungshilfe III voraussichtlich vorteilhafter.

Verhältnis zu anderer Beihilfen:

  • Neustarthilfe: schließen sich gegenseitig aus (entweder Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe)
  • November- und Dezemberhilfe: Schließt die Förderung der Überbrückungshilfe III für November und Dezember 2020 aus
  • Überbrückungshilfe II: die erhaltenen Bundesmittel für die Monate November und Dezember sind auf den entsprechenden Förderungen der Überbrückungshilfe III anzurechnen.
  • Stabilisierungshilfe Hotel- und Gastgewerbe II (Baden-Württemberg).

Hilfen für Hotel- und Gaststättengewerbe

Stabilisierungshilfe II für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg

Voraussetzungen: Antragsberechtigt sind Unternehmen,

  • die dauerhaft wirtschaftlich tätig sind (bei Soloselbständigen im Haupterwerb),
  • deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend oder maßgeblich in die Wirtschaftszweige Beherbergung und/oder Gastronomie fällt,
  • die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben (bei Soloselbständigen der Wohnsitz) und
  • die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Fördergegenstand:

Betriebe die mindestens die Hälfte Ihres Umsatzes im Bereich Gastronomie oder Beherbergung erzielen, können Fördergelder bis zur Höhe Ihres Liquiditätsengpasses beantragen. Hierbei können 3.000 Euro für das Unternehmen, sowie weitere 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) angerechnet werden. 

Antragsfrist: 28. April 2021.

Beantragung: durch das Unternehmen (Antragsteller) selbst. Jedoch müssen die Angaben in der Liquiditätsberechnung durch einen prüfenden Dritten bestätigt werden (wir empfehlen die Erstellung anhand der Buchführung durch den Steuerberater).

Vorteilhaft für: Unternehmen mit hohen betrieblichen Auszahlungen (z. B. Tilgungen), welche im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht förderfähig sind. Wichtig: Auszahlungen, welche bereits bei der Überbrückungshilfe III als Kosten berücksichtigt wurden, können bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen. Beispiel: Kosten der Buchführung für den Monat Januar 2021 sind am 14. Februar 2021 zur Zahlung fällig, werden aber erst am 14. März 2021 durch den Mandanten zur Zahlung angewiesen. Lösung: die Kosten können entweder in der Überbrückungshilfe III im Monat Februar als förderfähige Fixkosten oder in der Liquiditätsrechnung der Stabilisierungshilfe II als Auszahlung am 14. März2021 berücksichtigt werden.

Verhältnis zu anderer Beihilfen:

  • Andere im Leistungszeitraum erhaltene Beihilfen (z. B. Novemberhilfe oder Überbrückungshilfe II) sind in der Liquiditätsrechnung nicht zu berücksichtigen
  • Die Stabilisierungshilfe II kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn deren Förderung die Förderung der Überbrückungshilfe III bzw. der Neustarthilfe im selben Leistungszeitraum um 10 Prozent übersteigt.

Hinweis: Es empfiehlt sich, den Antrag rückwirkend zu stellen. Nur so kann der maximale betriebliche Liquiditätsengpass in einem beliebigen Antragszeitraum ermittelt werden.


Hilfe für Soloselbständige

Als Soloselbständige gelten Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2020 weniger als einen Vollzeitmitarbeiter (ein Vollzeitäquivalent) beschäftigten (auch Ein-Personen-Kaitalgesellschaften). Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (d.h. mindestens 51Prozent) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt.

Neustarthilfe

Voraussetzungen: Der Antragsteller muss soloselbstsändig sein.

Fördergegenstand:

Als Bemessungsgrundlage werden 50 Prozent des Jahresumsatzes 2019 (Referenzumsatz) herangezogen, welcher grundsätzlich zu 50 Prozent gefördert wird. Sollte der Umsatz des ersten Halbjahres 2021 nicht um mehr als 60 Prozent zum Referenzumsatz zurückgegangen sein, ist die Neustarthilfe anteilig zurück zu zahlen.

Antragsfrist: 31.08.2021

Beantragung durch den Antragsteller selbst im Bundesportal für Antragsteller mit Elster-Zertifikat oder durch den prüfenden Dritten im Bundesportal für prüfende Dritte.

Vorteilhaft für: Soloselbständige mit geringen Fixkosten (sollten die Fixkosten der Überbrückungshilfe III geringer als 8.330 Euro sein und der erwartete Umsatzeinbruch 2021 zum Referenzumsatz größer als 60 %, ist in jedem Fall die Neustarthilfe im Vergleich zur Überbrückungshilfe III vorteilhafter).

Verhältnis zu anderen Beihilfen:

  • Überbrückungshilfe III: schließen sich gegenseitig aus (entweder Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe)

Eine Übersicht aller Corona-Hilfen in Baden-Württenberg haben wir in unserem Newsbeitrag  "Corona Hilfsprogramme Übersicht Baden-Württemberg" für Sie zusammengestellt.

Steuerberater Bernd Lienemann

RTS Steuerberatungsgesellschaft KG
Daimlerstraße 127 
70372 Stuttgart (Bad Cannstatt)
Tel. 0711 9554-0
E-Mail: STUTTGART(AT)RTSKG.DE

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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