Gutscheine Steuerrecht

Wie sind Gutscheine an Mitarbeiter steuerlich zu behandeln?

Der Gutschein ist, rein rechtlich gesehen, ein Dokument welches einen Anspruch auf  eine Leistung gewährt. Marketingtechnisch ist er eine Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahme. Zudem wird er gerne als Lospreis bei Gewinnspielen genutzt. Böse Zungen behaupten außerdem, er sei ein beliebtes Geschenk für einfallslose Schenkende und nicht risikofreudige, wunschlose Beschenkte.

So ein Gutschein scheint eine einfache Sache zu sein, zumindest für jenen der einen erwirbt und einlöst. Doch auf der Unternehmerseite, der den Gutschein verkauft, gibt es umsatzsteuerrechtlich einiges zu beachten. Wir stellen Ihnen die wichtigsten steuerlichen Aspekte bei Gutscheinen vor:

Einzweck-Gutschein vs. Mehrzweck-Gutschein

Steuerrechtlich wird bei der Beurteilung von Gutscheinen zwischen Einzweck- und Mehrzweck Gutscheinen unterschieden:

Der Sachgutschein oder Warengutschein (steuerrechtlich: Einzweck-Gutschein)

Ein Einzweck-Gutschein  auch als Sach-/oder Warengutscheine bekannt, zeichnet sich dadurch aus, dass die Ware oder Dienstleistung  für die der Gutschein in Zukunft eingelöst werden kann, bereits auf dem Gutschein konkret bezeichnet ist. Somit steht bei Verkauf schon fest, wofür der Gutschein verwendet wird.
Die Ware oder Dienstleistung muss nicht vollständig konkretisiert sein, ausreichend ist eine grobe Benennung beispielsweise:

  • Gutschein über ein Frühstücksbuffet
  • Kinogutschein über eine Filmvorstellung
  • Gutschein über eine 30-minütige Massage.

Die Gutscheinausgabe bzw. dessen Bezahlung, ist als Anzahlung für die Erbringung der späteren Lieferung oder Leistung zu sehen. Die Umsatzsteuer ist in dem Monat an das Finanzamt abzuführen, in dem das Entgelt für den Gutschein eingenommen wird, also zum Zeitpunkt des Gutscheinverkaufs. Findet zu einem späteren Zeitpunkt der tatsächliche Leistungsaustausch statt, wird der Gutschein eingelöst, hat dies keine umsatzsteuerrechtlichen Folgen mehr.

Der Wertgutschein (steuerrechtlich: Mehrzweck-Gutschein)

Eine der gängigeren Gutscheinarten ist der Mehrzweck-Gutschein, auch Wertgutschein genannt. Dieser ist im Gegensatz zum Einzweck-Gutschein nicht auf den Bezug einer bestimmten Ware oder Dienstleistung begrenzt.

Mehrzweck-Gutscheine sind Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag, die gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung, welche der Aussteller des Gutscheines anbietet, eingetauscht werden können.

Bei dem Verkauf des Gutscheines handelt es sich lediglich um einen Zahlungsmitteltausch (Geld gegen Gutschein), weshalb auch keine Umsatzsteuer fällig wird. Erst beim Einlösen des Gutscheines entsteht die Umsatzsteuer, welche der Unternehmen dann abführen muss.

TIPP: Nummerieren Sie ausgegebene Gutscheine fortlaufend und notieren Sie sich die Gutscheindaten an einem Gutscheinbuch oder in Ihrer Datenbank.

Wissenswertes rund um Gutscheine

  • Kunden haben für gewöhnlich 3 Jahre Zeit Ihren Gutschein einzulösen.
  • Programmieren Sie, um eine ordnungsgemäße Kassenführung gewährleisten zu können, eine separate Gutscheintaste an Ihrem elektronischen Kassensystem.

Hinweis: Ab 2019 kann es zu einer abweichenden Rechtslage kommen, da bis dahin die MwStSystRL (enthält EU weite einheitliche Regelungen zur Besteuerung von Gutscheinen) in nationales Recht umgesetzt werden muss!

RTS Infoabteilung, Stand: 17.10.2017

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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