Umsatzsteuer, Umrechnungskurs

Buchhaltung, Fremdwährung, Umsatzsteuer, Umrechnungskurse

Fremdwährungen sind zur Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach den Durchschnittskursen in Euro umzurechnen

Fremdwährung Umrechnungskurse für die Buchhaltung 2023 (aktuell)

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse Februar 2023 Quelle BMF

Vorjahre Fremdwährung Umrechnungskurse 2011-2022

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2022 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2021 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2020 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2019 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2018 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2017 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2016 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2015 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2014 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2013 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2012 Quelle BMF

Umsatzsteuer Umrechnungskurse EURO-Referenzkurse 2011 Quelle BMF

Historische Wechselkurse ab 1994 Europäische Kommission

Welchen Zweck haben die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse?

Fremdwährungen sind zur Berechnung der Umsatzsteuer und der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach den Durchschnittskursen in Euro umzurechnen (§16 UStG), welche das Bundesministerium der Finanzen bekannt gibt. Maßgebend ist der Durchschnittskurs für den Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil dessen  - vor Ausführung der Leistung - vereinnahmt wird.

Ist es dem leistenden Unternehmer gestattet die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten vorzunehmen, so sind diese nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt werden.

Aus Vereinfachungsgründen kann das Finanzamt gestatten, dass die Umrechnung regelmäßig nach den Durchschnittskursen vorgenommen wird,  der dem Monat vorangeht, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt vereinnahmt wird. Außerdem kann das Finanzamt die Umrechnung nach dem Tageskurs, welcher durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist, gestatten.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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