Scheinselbständigkeit

Achten Sie als Handwerker auf die Falle Scheinselbständigkeit. Wir klären auf

Verschiedene Handwerksbranchen geraten immer wieder ins Visier der „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“, denn Scheinselbstständigkeit ist in Deutschland noch immer weit verbreitet. Wird eine Person der Scheinselbstständigkeit entlarvt, wird es für den Arbeitgeber wegen hinterzogener Sozialbeiträge richtig teuer. Wir haben für Sie zusammengefasst worauf Sie achten müssen.

Wer ist scheinselbstständig?

Jede Person, die formal selbstständig ist, tatsächlich aber fast vollständig nur für einen Auftraggeber arbeitet. Das damit verschleierte Arbeitsverhältnis soll Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einsparen. Auch arbeitsrechtliche Bestimmungen, wie zum Beispiel Kündigungsschutz und Arbeitszeitregelungen, werden vom Arbeitgeber umgangen. Die sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten werden absichtlich nicht erfüllt, deshalb geht der Gesetzgeber beim Vorliegen von Scheinselbstständigkeit vom Tatbestand der Schwarzarbeit aus (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG.)

Wo kommt Scheinselbstständigkeit vor?

Die Zollverwaltung deckt vor allem in den Branchen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes Scheinselbstständigkeit auf, jedoch auch im Bereich von Transport und Logistik sowie im Garten- und Landschaftsbau. Die regelmäßigen Überprüfungen werden von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) organisiert. Wird von einem Betriebsprüfer der Rentenversicherung Scheinselbstständigkeit festgestellt, muss der Arbeitgeber die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Hellhörig werden die Prüfer, wenn mindestens fünf Sechstel des Umsatzes bei einem Selbstständigen von einem Auftraggeber stammen und er hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Tätigkeit weisungsgebunden ist.

Beispiel:

Peter S. ist selbstständiger Stuckateur. Von der Firma Malermax bekommt er ab und zu Aufträge, die er neben seinen eigenen Aufträgen bearbeitet. Peter S. führt seine Arbeit sehr gewissenhaft aus, die Firma Malermax ist sehr zufrieden und leitet immer häufiger Aufträge an ihn weiter. Da er selbst wenig Zeit für die eigene Kundengewinnung hat und auch kein geschicktes Händchen für Werbemaßnahmen besitzt, kommt ihm dies sehr gelegen. Künftig arbeitet er fast ausschließlich für Kunden der Firma Malermax.

Viele Unternehmen möchten sich auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren und lagern deshalb bestimmte Tätigkeiten aus. Das Risiko der Scheinselbstständigkeit ist den Firmen dabei gar nicht bewusst. Oftmals wird einfach davon ausgegangen sich formell korrekt zu verhalten und den vermeintlich Selbstständigen rechtswirksam zu beschäftigen.

Persönliche Abhängigkeit - die Grenze zum Selbstständigen

Der Unterschied zwischen einem Selbstständigen und einem Scheinselbstständigen liegt in der persönlichen Abhängigkeit. Selbstständig ist wer im Wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbstständige arbeiten in der Regel für mehrere Kunden und stellen ihre Arbeitskraft nicht nur einem Auftraggeber zur Verfügung. Unselbstständig ist, wer weisungsgebunden bezüglich der Art und Weise der Arbeitsdurchführung, der Arbeitszeit, Dauer und Ort der Tätigkeit und wer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert wird.

Folgen:

Achtung, Scheinselbstständigkeit ist kein Kavaliersdelikt! Werden die Kriterien für eine echte Selbständigkeit nicht erfüllt, schuldet der Auftraggeber (dann Arbeitgeber) die gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil) grundsätzlich ab dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Es gibt Fälle, in denen die Nachzahlungen den Auftraggeber in die Insolvenz getrieben haben. Führt ein Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich nicht ab, macht er sich sogar strafbar. Der aufgedeckte Scheinselbstständige kann sich vor dem Arbeitsgericht sogar einklagen. Damit wird aus dem Selbstständigen ein Arbeitnehmer mit Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit und Sozialversicherungspflicht vom Tag der scheinbaren Selbstständigkeit an.

Unser Fazit:

Sollten Sie als selbständiger Unternehmer unsicher sein, ob Sie eventuell mit Scheinselbständigkeit konfrontiert werden könnten, empfehlen die Steuerberater der RTS Ihnen, sich unbedingt beraten zu lassen.

Wer bietet Rat?

Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bietet Arbeitnehmern sowie auch Arbeitgebern die Möglichkeit über einen Antrag auf Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status, durch ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren, Klarheit zu schaffen.

[Stand: 20. Juni 2017, Infoabteilung RTS Steuerberater]

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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