Tranzparenzregister Definition

Transparenzregister Definition

Wir versuchen als Steuerberater etwas Licht in das schwer durchschaubare Transparenzregister zu bringen

Das neue Transparenzregister und Geldwäschegesetz (GwG):

Seit dem 26. Juni 2017 gilt das neue Geldwäschegesetz. Unternehmen müssen nun bis zum 1. Oktober 2017 ihre Daten an das Transparenzregister melden – doch auch Gesellschafter müssen handeln.

Wir versuchen etwas Licht in das schwer durchschaubare Transparenzregister zu bringen:

Über maßgebliche Beteiligungsverhältnisse informieren Unternehmen schon seit längerem. Die  Kontrollverhältnisse innerhalb der Unternehmen jedoch sind bislang gut gehütete Interna. Das ändert sich jetzt. Denn die im „Dunkeln“ verborgenen Einflussstrukturen müssen nun im Transparenzregister offen gelegt werden.

Als Kontrollverhältnisse zählen z. B.

  •  „Absprachen“ im Kreis der Anteilseigner
  •  Treuhand- und Stimmpool-Vereinbarungen
  •  Kooperationen
  • Konsortien

Wer diese Daten nicht im Transparenzregister offenlegt, dem drohen massive Bußgelder.

Was ist das Transparenzregister?

Jedem wirtschaftlich Berechtigten wird ein Register eingerichtet. Dort werden die natürlichen Personen registriert, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen bzw. diese kontrollieren.

Was ist eine Vereinigung?

Mit dem neuen Begriff „Vereinigung“ werden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften erfasst.

Was muss ich jetzt tun?

  • Anteilseigner: Wenn Sie als Anteilseigner auch wirtschaftlich Berechtigter und natürliche Person sind, sind Sie in der Pflicht, Ihrer Gesellschaft Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ mitzuteilen.
  • Gesellschaft: Die Gesellschaft muss die Angaben „einholen, aufbewahren, auf dem aktuellem Stand halten“ und sie bis zum 1. Oktober 2017 an das Transparenzregister melden.

Doch kein Gesetz ohne Ausnahmen! Wie bei allen Grundsätzen gibt es natürlich auch Befreiungen:

  • Als Gesellschaft entfällt bei Ihnen die Meldepflicht, wenn auf bereits vorhandene Registerdaten zurückgegriffen werden kann z. B. wenn sich die Angaben bereits aus dem Handelsregister etc. ergeben. Die weiteren Pflichten (wie das Einholen, Aufbewahren, aktuell Halten) sind damit allerdings nicht aufgehoben.
  •  Ebenso müssen börsennotierte Aktiengesellschaften nicht aktiv werden.

Transparenzregelung für die GmbH:

  • Wenn der Gesellschafter in der Gesellschafterliste im Handelsregister korrekt eingetragen ist, einschließlich seiner prozentualen Beteiligung am Kapital, muss er dann keine Meldung machen, wenn diese elektronisch abrufbar ist.
  • Ist die Geschäftsleitung im Handelsregister elektronisch durch eine Gesellschafterliste erfasst, ist die Meldepflicht bereits erfüllt.
  • Wenn aus der Beteiligungsangabe in der Gesellschafterliste die Stellung als wirtschaftlich Berechtigter nicht ersichtlich wird, bspw. weil Stimmrechtsbindungen oder Treuhandvereinbarungen vorliegen, muss das eigens gemeldet werden.

Beispiel:

Der Gesellschafter ist mit einem Anteil von 20 Prozent gemeldet. Ihm werden jedoch weitere 10 Prozent kraft einer Stimmbindungsvereinbarung zugerechnet. Dieser Umstand wäre der GmbH mitzuteilen, von ihr zu dokumentieren und dem Transparenzregister zu melden. Das bedeutet, dass nun Stimmbindungen (Poolverträge, Konsortialabreden) jedenfalls der Geschäftsführung sowie den für das Transparenzregister zur Einsicht berechtigten Personen bekannt werden.

  • Wenn die Anmeldungen als Gesellschafter noch nach altem Recht bis 2008 erfolgt sind und nicht aktualisiert wurden, muss eigens an das Transparenzregister gemeldet werden.

Transparenzregelungen für die OHG und KG:

  • Bei 2 bzw. 3 Gesellschaftern besteht bei gesetzlicher Regellage (Kopfprinzip) eine über 25%-Stimmkraft, die sich jedoch bereits aus dem Handelsregister (§ 106 II HGB) ergibt. Es ist also nichts zu veranlassen.
  • Wer als Gesellschafter (natürliche Person) allerdings aufgrund gesellschaftsvertraglicher Gestaltung über mehr als 25% Stimmkraft verfügt, muss entsprechende Angaben machen. In diesem Fall müssen die geschäftsführenden Gesellschafter das an das Transparenzregister melden.
  • Ist keine über 25%-Quote (oder sonstige Kontrolle) vorhanden, bspw. bei mehreren Gesellschaftern, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der geschäftsführende Gesellschafter.

Transparenzregelungen für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften:

  • Für über 25%-Beteiligungen: Der Inhaberaktionär als natürliche Person muss sich im Transparenzregister melden, sofern das nicht bereits gem. § 20 AktG geschehen ist. (Weil er ein „Unternehmen“ ist).
  • Der Namensaktionär (natürliche Person) muss nichts unternehmen, wenn ein Eintrag im Aktienregister korrekt ist.  
  • Der Vorstand der AG hat die Meldungen zu archivieren und an das Transparenzregister weiterzuleiten. Die oben erwähnten Erleichterungen (Meldefiktion bei Handelsregister etc. -Eintragung) sind also hier nicht anwendbar, da das Aktienregister kein offizielles und öffentliches Register ist.

Komplizierter wird es, wenn es um die wirtschaftliche Berechtigung durch eine mittelbare Kontrolle z. B. bei zwischengeschalteten Unternehmensformen an deren Ende eine natürliche Person steht, geht oder bei treuhänderisch gehaltenen wirtschaftlichen Berechtigungen.

Wer hat Einblick ins Transparenzregister?

Die Einsichtsberechtigung zum Transparenzregister wurde ebenfalls gesetzlich geregelt. Danach ist es gewissen Behörden gestattet das Register einzusehen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist.

Darüber hinaus soll aber auch jede Person (mit einem begründeten berechtigten Interesse an der Einsichtnahme) auf Antrag das Transparenzregister einsehen können. Der wirtschaftlich Berechtigte kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst das Register einsehen.

Unser Fazit: Noch kein Durchblick im Transparenzregister in Sicht…

Informationen darüber, wie konkret das Verfahren der Meldungen an das Register aussieht und wie die weiteren Abläufe sind, liegen uns zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Wir halten Sie hierzu über unsere Homepage bzw. unsere Newsletter auf dem Laufenden.

[Stand: 11. August 2017, Infoabteilung RTS Steuerberater]

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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