Solarpanele auf einer grünen Wiese und Sonnenschein im Hintergrund

Sarah Simon in der WirtschaftsStimme: Mit Photovoltaik steuerlich auf der Sonnenseite?

Stromerzeugung mit Solarstrom kann einige Vorteile gegenüber dem Fiskus bringen – wenn gewisse Grenzen eingehalten werden. Steuerberaterin Sarah Simon von der RTS Heilbronn erläutert diese in der WirtschaftsStimme, Ausgabe vom 21. November 2023.

Nicht nur im Sommer profitieren Photovoltaikanlagenbesitzer vom Strom vom Dach. Mit Blick auf die drohende Energiekrise, aber auch um einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, haben besonders seit 2022 viele in eine Photovoltaikanlage investiert. Andere planen dies zeitnah. Wer weiß, wie man bei der Solarstromproduktion auch steuerlich auf der sicheren Seite ist, darf sich doppelt freuen. Ein Anfang 2022 verabschiedetes Steuergesetz enthielt nämlich eine Änderung für viele private Solaranlagen-Betreiber und jene, die es werden wollen: Stromlieferung und -entnahme bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen ist seitdem von der Einkommen- und Gewerbesteuer befreit.

Aber Achtung: Als Betreiber einer solchen Anlage führt man dennoch vor dem Steuergesetz einen Gewerbebetrieb und wäre grundsätzlich zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich jedoch in diesem Jahr geeinigt, dass darauf verzichtet werden kann, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit durch eine Photovoltaikanlage muss nach dem 01.01.2023 stattgefunden haben.
  • Im Photovoltaik-Gewerbebetrieb darf nur Strom mit begünstigten Photovoltaikanlagen produziert werden. Das heißt, die Anlagenleistung darf bei Einfamilienhäusern maximal 30 kWp betragen, bei Mehrfamilienhäusern oder gemischtgenutzten Immobilien 15 kWp je Einheit.
  • Der Betreiber darf neben der Stromproduktion höchstens noch umsatzsteuerfreie Vermietungseinkünfte haben – etwa durch Wohnungen – und wendet die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung für den eingespeisten Strom an.

In bestimmten Einzelfällen liegt es im Ermessen des Finanzamts, weiterhin die Übermittlung des Fragebogens anzufordern. Auch die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bleibt bestehen.

Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage hält aber noch ein Steuergeschenk bereit: Die bei der Installation und Wartung entstehenden Handwerkerleistungen sind abzugsfähig – 20 Prozent des Lohnanteils für die Installation und Wartung bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro je Kalenderjahr. Wird die Anschaffung durch öffentliche Maßnahmen gefördert, etwa durch zinsverbilligte Darlehen, ist diese Kürzung jedoch nicht zulässig.

Eine Wolke, welche die Sonnenenergie etwas verdunkelt, heißt Investitionsabzugsbetrag. Viele Steuerpflichtige haben diesen noch im Steuerjahr 2021 oder früher für die künftige Installation steuermindernd geltend gemacht. Wurde die begünstigte Anlage erst ab 2022 erworben oder fertiggestellt, muss dieser Betrag rückwirkend wieder aufgehoben werden. Dies bedeutet, dass die steuerpflichtigen Einkünfte des Jahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag die Einkommensteuer gemindert hatte, so zu berechnen sind, als hätte es ihn nicht gegeben.
Die Einkommensteuer für das betreffende Jahr wird entsprechend erhöht und die sich daraus ergebenden Steuernachzahlungen werden mit 1,8 Prozent pro Jahr verzinst. Die zwanzigprozentige Sonderabschreibung ist ebenfalls letztmals für 2021 abziehbar. Wer als PV-Anlagen-Betreiber weiterhin in den Genuss von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreiben kommen will, darf hierfür die oben genannten Kriterien nicht erfüllen. Das wäre zum Beispiel mit einer Photovoltaikanlage mit mehr als 30 kWp gewährleistet. Dann muss jedoch zur Anerkennung der steuerlichen Verluste eine weitere Hürde genommen werden: die vom Finanzamt oftmals geforderte positive Totalüberschussprognose.

Der Autor dieses Artikels

RTS Steuerberaterin Sarah Simon aus Heilbronn

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

News

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren