Solarpanele auf einer grünen Wiese und Sonnenschein im Hintergrund

Laufende Einnahmen und Ausgaben einer Bestandsphotovoltaik- anlage mit Anschaffung vor dem 01.01.2022

Erneuerbare Energien, vor allem Photovoltaikanlagen, sind ein stets präsentes Thema. Auch aufgrund der wechselhaften Steuergesetzgebung sind sie in aller Munde. Ein Teil der Steuerpflichtigen freut sich über unerwartete Steuervorteile, ein anderer Teil ist enttäuscht vom steuerlichen Systembruch. Nachstehend sind beide Seiten aufgezeigt.

Ertragsteuer

Seit dem 01.01.2022 sind die Einnahmen und Aufwendungen aus bestimmten Photovoltaikanlagen von der Ertragsteuerpflicht befreit. Für Einnahmen müssen dann weder Einkommen-, Körperschaft- noch Gewerbesteuer gezahlt werden, Aufwendungen können konsequenterweise steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Allerdings kommt in diesem Zusammenhang auch Unzufriedenheit auf. Aus Sicht der Finanzverwaltung sollen nachlaufende Ausgaben für die steuerpflichtigen Jahre 2020 und 2021 bei Zahlung ab dem Jahr 2022 nicht mehr abzugsfähig sein. Hier bleibt die Frage offen, ob dieses Ergebnis endgültig ist, oder ob auch eine alternative Auffassung gegenüber dem Finanzamt möglich ist?

Die Betriebsausgaben im Jahr 2022 sind dann nicht abziehbar, wenn ein „unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang“ mit steuerfreien Einnahmen besteht. Nur wenn diese drei Voraussetzungen erfüllt sind, sind die laufenden Betriebsausgaben nicht abzugsfähig. Ein rein zeitlicher Zusammenhang, also die Zahlung beispielsweise im Jahr 2022, ist hierfür nicht ausreichend, aber genau darauf legt die Finanzverwaltung ihren Fokus.

Der häufigste Fall der nachlaufenden Betriebsausgaben sind Umsatzsteuer(nach)zahlungen, die sich wirtschaftlich zweifellos aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage ergeben. Die nachzuzahlende Umsatzsteuer resultiert auch unzweifelhaft aus dem Zusammenhang mit den Stromlieferungen der Photovoltaikanlage. Damit sind diese Voraussetzungen erfüllt.

Offen ist noch die Unmittelbarkeit als Zünglein an der Waage.Die Verursachung der Aufwendungen erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage regelmäßig steuerpflichtig waren. Deshalb bleibt die Unmittelbarkeit des auslösenden Moments mit dem steuerpflichtigen Entgelt der Stromlieferung gegeben. Mit dieser Ursächlichkeit kann dem Finanzamt gegenüber argumentiert werden. Dafür ist dann allerdings eine Gewinnermittlung (EÜR) beim Finanzamt einzureichen, welche zusätzlichen Aufwand verursacht. Aufgrund der unklaren Erfolgsaussichten muss daher jeder Steuerpflichtige für sich entscheiden, ob er diesen Versuch wagen möchte.

Umsatzsteuer

Steuerpflichtige, die ihre Photovoltaikanlage vor dem 01.01.2023 angeschafft haben, konnten hierfür den Vorsteuerabzug geltend machen; ein erheblicher Liquiditätsvorteil im Zeitpunkt der Investition. Als Ausgleich für den Vorsteuerabzug unterliegt der für private Zwecke verbrauchte Strom (Eigenverbrauch) der Umsatzsteuer, die an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Für diese Steuerpflichtigen gibt es die Möglichkeit der umsatzsteuerlosen Entnahmehandlung aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen. Hierdurch wird keine Vorsteuerberichtigung ausgelöst; der Steuerpflichtige darf die Vorsteuer folglich behalten und muss für den Eigenverbrauch künftig keine Umsatzsteuer mehr abführen. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist (Verzicht auf Kleinunternehmerregelung) kann auch auf die Abgabe der Umsatzsteuer- Voranmeldungen und -Jahreserklärungen verzichtet werden (§ 19 Abs. 1 S. 4 UStG).

Erfolgt die Anschaffung der Photovoltaikanlage nach dem 31.12.2022 gilt der Nullsteuersatz; die Anschaffungskosten sind nicht mit Umsatzsteuer belastet. Für den privaten Stromverbrauch muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

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