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Trinkgeld versteuern: Wann ist Trinkgeld steuerfrei?

Jeder kennt die Situation: Man sitzt in einem schönen Café, bestellt einen Kaffee, plaudert ein wenig, genießt das schöne Ambiente und entscheidet sich anschließend, der Servicekraft als Dankeschön ein Trinkgeld zu geben. Doch ist das Trinkgeld beim Empfänger in jeder Höhe steuerfrei?

Steuerfreie Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG

Grundsätzlich sind Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei. Maßgebend ist, dass das Trinkgeld freiwillig von einem Kunden an einen Arbeitnehmer übergeben wird. Es ist davon auszugehen, dass der Kunde einen persönlichen Bezug zum Dienstleister hat und ihn beispielsweise aufgrund seiner hohen Zufriedenheit zusätzlich entlohnen möchte.

In diesem Fall ist allerdings zu unterscheiden, ob es sich um das oben genannte freiwillige Trinkgeld oder um ein Trinkgeld mit Rechtsanspruch handelt. Trinkgelder mit Rechtsanspruch sind in der Regel im Arbeitsvertrag vereinbart. Hierzu zählen beispielsweise Bedienzuschläge im Gastgewerbe oder Metergeld, die dem Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Arbeitslohn ausgezahlt werden. Diese Zuwendungen sind somit nicht nur steuerpflichtig, sondern auch sozialversicherungspflichtig.

Vorsicht bei Trinkgeldkassen

In vielen Gaststätten und Geschäften werden kleine Trinkgeldkassen geführt. Das Trinkgeld wird also erst am Ende des Monats unter den Mitarbeitern aufgeteilt. Doch besteht hier auch ein direkter Bezug zum Kunden? Ist hier das Trinkgeld ebenfalls steuerfrei?

Nein, denn laut dem Bundesfinanzhof gilt der Zufluss als unpersönlich, das Geld ist also steuerpflichtig.

Wie wird Trinkgeld bei Unternehmern/Selbstständigen behandelt?

Als Unternehmer gilt die Regelung des § 3 Nr. 51 EStG nicht. Das Trinkgeld stellt in diesem Fall eine Betriebseinnahme dar, die beim Unternehmer grundsätzlich der Umsatz- und der Ertragsteuer unterliegt.

50.000 € bzw. 1,3 Millionen € als steuerfreies Trinkgeld?

Streitfall Finanzgericht Köln: Eine GmbH hatte hohe Zahlungen aufgrund guter Zusammenarbeit als Dankeschön an zwei Prokuristen ausgezahlt. Diese hatten diese in ihrer Einkommensteuererklärung als Trinkgelder gemäß § 3 Nr. 51 EStG deklariert, die ihnen freiwillig und ohne Rechtsanspruch von Dritten im Zusammenhang mit Beteiligungsveräußerungen zugeflossen waren. Kann das noch als Trinkgeld durchgehen?

Das Finanzgericht Köln hat auf Basis zweier Gerichtsurteile entschieden und sagt ganz klar: Nein! Die Beträge erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 51 EStG und sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn die Freigrenze in Höhe von 1.244 € bereits 2002 abgeschafft wurde. Derart hohe Zahlungen sind nicht mehr unter dem Begriff „Trinkgeld“ zu verstehen und somit steuerpflichtig

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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