Schild mit Rollstuhlfahrer

Schwerbehindertenausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabe)

Viele Firmen sind zur Schwerbehindertenausgleichsabgabe verpflichtet. Wir informieren hierzu und zeigen, wie die Berechnung der Ausgleichsabgabe funktioniert.

Allgemeines: Die Ausgleichsabgabe Schwerbehinderte

Jedes Unternehmen, welches im Jahresdurchschnitt mindestens 20 betriebliche Arbeitsplätze zur Verfügung stellt, ist gesetzlich dazu verpflichtet eine gewisse Anzahl an schwerbehinderten Menschen zu beschäftigen. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, ist eine so genannte Schwerbehindertenausgleichsabgabe (Ausgleichsabgabe) zu leisten. Die entsprechende Meldung ist bis zum 31. März des Folgejahres eigeninitiativ einzureichen. Bei Nichtmeldung oder Verspätung drohen Bußgelder bis zu 10.000 €.

Wie wird die durchschnittliche Mitarbeiterzahl ermittelt?

Die Ausgleichsabgabe wird auf Basis einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Mitarbeiterzahl sind Auszubildende und Mitarbeiter, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als 18 Stunden betragen, nicht zu berücksichtigen. Ebenso Stellen, die - beispielsweise aufgrund einer Befristung - nur für die Dauer von höchstens acht Wochen besetzt sind. Die durchschnittliche Mitarbeiterzahl ergibt sich dann aus der kumulierten Beschäftigtenzahl pro Monat dividiert durch zwölf.

Wieviel Schwerbehinderte müssen sie einstellen? - Berechnung der Pflichtarbeitsplätze, Ausgleichsabgabe Schwerbehinderte Berechnung

Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, sollten auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. Die Beschäftigungsverpflichtung ist nicht daran geknüpft, ob der Arbeitgeber freie Arbeitsplätze ausgeschrieben hat. Die Verpflichtung gilt selbst dann, wenn die Möglichkeit der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht gegeben ist.

Arbeitsplätze (jahresdurchschnittlich)    Pflichtarbeitsplätze (jahresdurchschnittlich je Monat)
1 bis 19                                                             0
20 bis 39                                                           1
40 bis 59                                                           2
60 bis 69                                                           3
70 bis 89                                                           4
90 bis 109                                                         5

Die bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Ausnahmen gelten lediglich, wenn Sie weniger als 40 bzw. 60 Mitarbeiter beschäftigten, dann dürfen Sie abrunden.

Das bedeutet: Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen Schwerbehinderten beschäftigen (39 x 5% ergeben 1,95; es wird aber abgerundet) und Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen zwei. (59 x 5% ergeben 2,95; es wird aber abgerundet)

Ab 60 Arbeitsplätzen sind dann 3 Schwerbehinderte und ab 70 Arbeitsplätzen 4 Schwerbehinderte (70 x 5% ergeben 3,5; es wird aufgerundet) zu beschäftigen.

Schwerbehinderte Auszubildende werden bei der Quote der zu erfüllenden Pflichtarbeitsplätze doppelt angerechnet.

Wann gilt ein Arbeitnehmer als Schwerbehindert?

Eine Schwerbehinderung liegt grundsätzlich dann vor, ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent oder mehr. Für diese Feststellung ist das jeweilige Versorgungsamt zuständig. Dabei werden körperliche, seelische und geistige Behinderungen gleichermaßen erfasst. Außerdem können Personen, die einen Grad der Behinderung von 30 Prozent aufweisen, auf Antrag bei der Agentur für Arbeit gleichgestellt werden. So dass sie ebenfalls als schwerbehindert gelten.

Was bezweckt die Ausgleichsabgabe?

Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen. Denn bei ihnen entstehen dadurch erhöhte Aufwendungen (beispielsweise durch den gesetzlichen vorgeschriebenen Zusatzurlaub oder die behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber dazu anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Wie hoch ist die Ausgleichsabgabe?

Erreichen Sie die Quote zur Beschäftigungsverpflichtung nicht, müssen Sie jährlich eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt abführen.

Ausgleichabgabe für Erhebungsjahre 2016-2020

Ab dem Erhebungsjahr 2016 beträgt die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtplatz:

•    125 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
•    220 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
•    320 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %

Erleichterungen für kleinere Betriebe: Arbeitgeber mit

•    jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
•    jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als 2 Pflichtplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als 1 Pflichtplatz besetzt ist.

Ausgleichsabgabe ab Erhebungsjahr 2021

Ab dem Erhebungsjahr 2021 beträgt die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetzten Pflichtplatz:

•    140 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
•    245 Euro bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
•    360 Euro bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %


TIPP: Arbeitgeber die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Aufträge erteilen, können sich 50 % des Gesamtrechnungsbetrages abzüglich der Materialkosten auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.

Was ist nun zu tun?

Sofern Sie durchschnittlich im Jahr mindestens 20 Arbeitsplätze zur Verfügung stellen, sind Sie verpflichtet, die Anzahl der im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeiter und die ggf. zu zahlenden Ausgleichsabgabe jährlich selbst zu ermitteln und zu melden. Dabei haben Sie selbst zu prüfen, ob Sie in ausreichendem Umfang schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Hinweis: Auch wenn Sie die Quote erfüllen und keine Ausgleichsabgabe leisten müssen, ist eine Meldung erforderlich!

Wie funktioniert die Meldung?

Die Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber erfolgt durch das offizielle elektronische Anzeigeverfahrens ELAN oder über die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Vordrucke.

Die für die Berechnung und Meldung der Ausgleichsabgabe notwendige Software REHADAT-Elan könne Sie kostenlos hier downloaden.

Die Anzeige ist bei der für den Sitz des Arbeitgebers zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen.
Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind ausschließlich die mit REHADAT-Elan erstellten Ausdrucke oder die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Bei Anzeigen, die mit REHADAT-Elan elektronisch übermittelt wurden, sind keine Vordrucke zu übersenden, sondern nur der einseitige Versandbeleg mit der ID-Nummer („Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“), der nach der Übertragung mit REHADAT-Elan erstellt wird.

Die Anzeige erfolgt in den meisten Fällen durch die Personalabteilung oder die Buchhaltung des jeweiligen Unternehmens.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Berechnung und Meldung der Schwerbehindertenausgleichsabgabe.

Bis wann hat die Meldung zu erfolgen?

Alle von der Regelung betroffenen Arbeitgeber müssen bis spätestens 31. März für das vorangegangene Jahr, der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit die entsprechenden Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr anzeigen. Ebenfalls ist bis dahin die ggf. fällige Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt zu zahlen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Wie ist die Ausgleichsabgabe zu begleichen?

Die Ausgleichsabgabe ist ohne Aufforderung an das Integrationsamt zu überweisen, in dessen Zuständigkeit sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet. Ein Verzeichnis der Anschriften und Bankverbindungen der Integrationsämter finden Sie hier .

Was passiert wenn ich nichts anzeige?

Nichtmelden oder auch Verspätungen werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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