Änderungen Mindestlohn:
Ab dem 01.01.2017 tritt der Mindestlohn in Höhe von 8,84 € je Stunde für alle Arbeitnehmer in Kraft. Ausnahmen sind hier:
- Auszubildende
- Arbeitnehmer unter 18 Jahren, ohne abgeschlossene Ausbildung
- Langzeitarbeitslose und zwar für einen Zeitraum von 6 Monaten zu Beginn einer neu aufgenommenen Beschäftigung. Langzeitarbeitslos war jemand, der 1 Jahr oder länger arbeitslos war.
- ehrenamtliche, auch Freiwilligendienste im Sinne des § 32 (4) Nr. 2d EStG
- bei Praktikanten gelten Sonderregelungen: hierbei kommt es darauf an, um was für ein Praktikum es sich handelt.
Sonderregelungen bis 31. Dezember 2016
Zeitungsausträger müssen in 2016 mindestens 7,23 € Bruttolohn je Stunde bekommen (85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns).
Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tage pro Jahr sozialabgabenfrei arbeiten. Diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.
Die Aufzeichnungsvorschriften bezüglich
- Beginn
- Ende
- und Dauer der täglichen Arbeitszeit gelten nach wie vor für folgende Personengruppen:
- für alle geringfügig Beschäftigte sowie alle kurzfristig Beschäftigte
- für alle Arbeitnehmer der sofortmeldepflichtigen Branchen wie z.B. Baugewerbe, Gaststätten, Transportunternehmen, Reinigungsunternehmen und Fleischwirtschaft.
Auf die Aufzeichnungspflicht ist seit dem 01.08.2015 gemäß MiLoDokV zu verzichten, wenn das verstetigte, regelmäßige Monatsentgelt der letzten zwölf Monate eines Arbeitnehmers nachweislich 2.000,00 € brutto überschreitet.
Darüber hinaus gelten die Aufzeichnungspflichten nicht für im Unternehmen arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers. Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren. Eine Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit erhalten Sie unter diesem Link
Haftung auch für Subunternehmer:
Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragen. Schließlich stehen Sie in der Haftung, wenn Ihr Subunternehmer seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn bezahlt.
Bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten sieht der Gesetzgeber Bußgelder von bis zu 500.000,00 € vor.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auch von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter folgendem Link: www.der-mindestlohn-wirkt.de (Hotline: 030/602 800 28)
Hinweise zur Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall
Nach unseren Informationen werden die Rentenversicherungsprüfer ab 2017 verstärkt auf die Lohnfortzahlungspflicht im Krankheits- und Urlaubsfall bei allen Arbeitnehmern achten. Wir empfehlen Ihnen daher auch bei den geringfügig Beschäftigten die Urlaubs- und Krank-heitstage in der Arbeitszeitdokumentation zur erfassen.
Können bei einer Prüfung nicht bezahlte Urlaubs- und Krankheitstage nachgewiesen wer-den, so besteht die Gefahr, dass im Falle einer rückwirkenden Verbeitragung die Geringfü-gigkeitsgrenze überschritten wird. Dies hätte zur Folge dass der Arbeitgeber die vollen SV-Beiträge in Höhe von ca. 40 % zu tragen hat. Auf den Arbeitnehmer könnte evtl. eine Lohnsteuernachforderung zukommen. Grundsätzlich ist im Krankheits- und Urlaubsfall eine Lohnfortzahlung in Höhe des Durch-schnittslohnes der letzten 3 Monate zu bezahlen. Achtung bei Mitarbeitern deren Monatslohn u.a. aus einem Grundlohn zuzüglich Sonn-/Feiertags- und Nachtzuschläge sowie evtl. Ak-kordlöhnen oder Verkaufsprovisionen besteht. Hier muss nicht nur der Grundlohn weiterbe-zahlt werden, in die Bemessungsgrundlage der Lohnfortzahlung sind in diesen Fällen auch die zusätzlichen Bezüge einzubeziehen.
Sollten Sie bei Ihrer Lohnfortzahlung hier Handlungsbedarf sehen, wenden Sie sich bitte an Ihren Lohnsachbearbeiter.
Änderungen Rechengrößen:
BAV Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG:
Der steuer- und SV-freie Höchstbetrag für 2017 liegt bei 254,00 € im Monat bzw. 3.048,00 € im Jahr. Zusätzlich sind 1.800,00 € im Jahr steuerfrei, wenn kein pauschal versteuerter Vertrag (§ 40b EStG) vor 2005 abgeschlossen wurde.
Krankenversicherung:
Ab Januar 2017 bleibt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse bei
14,6 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen bleibt ebenfalls bei 1,1 %.
Pflegeversicherung:
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht sich ab Januar 2017 auf 2,55 %. Der Zuschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25 %.
Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Pflegeversicherung:
Monat: 4.350,00 €
Jahr: 52.200,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung:
Allgemeine: 57.600,00 €
Besondere: 52.200,00 €
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Hier gibt es Änderungen, der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bei 18,7 % und bei der Arbeitslosenversicherung bei 3,0 %.
Beitragsbemessungsgrenzen Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Ost West
Monat: 5.700,00 € 6.350,00 €
Jahr: 68.400,00 € 76.200,00 €
Sachbezüge (je Monat)
Verpflegung: 241,00 € Neu
Unterkunft: 223,00 € unverändert
Bei der Gewährung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb sind für sämtliche Arbeitnehmer einheitlich folgende Werte anzusetzen:
• 1,70 € für das Frühstück (täglich)
• 3,17 € für das Mittag-/Abendessen (täglich)
Erstattungssätze der Krankenkassen:
Zum Jahreswechsel haben Sie wieder die Möglichkeit, die Erstattungssätze und den zugehörigen Umlagebeitrag der jeweiligen Krankenkassen neu festzulegen (erhöhen oder senken). Bitte treten Sie hierzu selbstständig und rechtzeitig, das heißt vor Erstellung der Lohnab-rechnung für den Monat Januar, mit Ihrem Lohnsachbearbeiter in Kontakt, um die für Sie zutreffenden Krankenkassen und die zugrunde liegenden Umlagesätze ab 2017 zu besprechen.
Berufsgenossenschaften:
- Für die Jahre 2016 bis 2018 erfolgt ein paralleles Unfallversicherungs-Meldeverfahren.
- Zusätzlich zum Lohnnachweis in der bisherigen Form (z.B. Papierform, Datenübermittlung oder Meldung per Internet an die einzelnen Berufsgenossenschaften) müssen die Daten auf einem neuen digitalen Weg gemeldet werden. Dieser Parallelbetrieb gilt für die Veranla-gungsjahre 2016 und 2017.
- Derzeit versenden die Berufsgenossenschaften Anschreiben in denen Ihnen einmalig ein PIN mitgeteilt wird. Dieser wird von Ihrem Lohnsachbearbeiter für den Datenaustausch mit der Berufsgenossenschaft benötigt.
- Bitte lassen Sie uns diese Unterlagen, sofern noch nicht geschehen, sofort nach Erhalt zukommen. Vielen Dank.
- Weiterhin gibt es ab 2016 eine neue UV-Jahresmeldung für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2015, auch wenn ein Arbeitnehmer bereits unterjährig ausgetreten sein sollte.
Hinweis:
Die UV-Jahresmeldung für im Laufe des Jahres ausgetretene Mitarbeiter wird von uns ebenfalls mit der Dezember- bzw. Januar-Abrechnung erstellt.
Steuerentlastungen 2017/2018:
Das Bundeskabinett hat folgende Steuerentlastungen für 2017 bzw. 2018 auf den Weg gebracht:
- Anhebung des Grundfreibetrages von gegenwärtig 8.652,00 € auf 8.820,00 € im Jahr 2017 und 9.000,00 € im Jahr 2018
- Anhebung des Kindergeldes für die Jahre 2017 und 2018 um jeweils 2,00 € auf monatlich 192,00 € (1. und 2. Kind), 198,00 € (3. Kind), und 223,00 € (für jedes weitere Kind)
- Anhebung des Kinderfreibetrages von derzeit 4.608,00 € auf 4.716,00 € im Jahr 2017 und 4.788,00 € im Jahr 2018
- Anhebung des Kinderzuschlags zum 01.01.2017 um 10,00 € auf 170,00 € je Kind
- Anhebung des abziehbaren Unterhaltshöchstbetrags von aktuell 8.652,00 € auf 8.820,00 € im Jahr 2017 und 9.000,00 € im Jahr 2018.
Besteuerung Betriebsveranstaltungen:
Seit 2015 gilt ein Freibetrag in Höhe von 110,00 €. In der Folge fällt bei Überschreiten der 110,00 € Grenze deutlich weniger Steuer an, da nur der übersteigende Betrag versteuert werden muss.
Allerdings sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers, d.h. sowohl individuelle Kosten pro Arbeitnehmer inkl. eingeladener Begleitpersonen, als auch Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen.
Bitte reichen Sie uns nach Ablauf der Betriebsveranstaltung, jedoch spätestens mit der Dezemberbuchhaltung, eine detaillierte Teilnehmerliste zusammen mit den kompletten Rechnungsbelegen ein. (Aufstellung der teilnehmenden Arbeitnehmer sowie Begleitpersonen und Geschäftsfreunde). Wurde bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Lohnsteueranmeldung Februar 2017 der übersteigende Betrag nicht pauschaliert, so fallen im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung zusätzlich noch Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 40 % an. Achtung bei Sachgeschenken im Rahmen der Betriebsveranstaltung an Ihre Arbeitnehmer:
- diese sind unabhängig von deren Höhe in die Prüfung des 110,00 € Freibetrags miteinzubeziehen
- d.h. bei Pauschalierung des übersteigenden Betrags mit 25 % Lohnsteuer bleiben auch die Geschenke für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Freibetrag kann für max. zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
Flexi-Rentengesetz:
Mit den neuen Regelungen zum Hinzuverdienst und zur Rentenversicherungspflicht von Altersrentnern soll ein flexibleres Arbeiten neben einem Rentenbezug ermöglicht und somit der Übergang in den Ruhestand attraktiver gestaltet werden.
Folgende Änderungen sind im Gesetzentwurf geplant:
- Arbeitslosenversicherung: Nach geltendem Recht sind Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei gestellt. Dagegen haben Arbeitgeber ihren Anteil an den Beiträgen zur Arbeitsförderung weiter zu bezahlen. NEU: Die eigenständige Beitragspflicht der Arbeitgeber soll für 5 Jahre (2017-2021) entfallen.
- Rentenversicherung:Nach geltendem Recht sind Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente stets versicherungsfrei. Die Arbeitgeber müssen für diese Beschäftigten jedoch einen Arbeitgeberanteil leisten. Und zwar in der Höhe, der auch als Arbeitgeberbeitrag zu zahlen wäre, wenn die Person versicherungspflichtig ist.
Bisher wirken sich diese Beiträge nicht auf die Höhe der Rente aus. Im Referentenentwurf ist vorgesehen, dass Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch soll sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil, als auch der eigene Beitragsanteil rentensteigernd auswirken.
Neue Hinzuverdienst-Grenzen:
• Ab Juli 2017 stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes vor Erreichen der Regelaltersgrenze
• Die monatliche Hinzuverdienstgrenze wird durch eine jährliche Grenze abgelöst
• Vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 6.300,00 €, ohne Kürzung
• Über 6.300,00 € Anrechnung in Höhe von 40 % zu einem Zwölftel auf die monatliche Rente.
Erholungsbeihilfen:
Erholungsbeihilfen können mit 25 % pauschal besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156,00 € für den Arbeitnehmer, 104,00 € für dessen Ehegatten und 52,00 € für jedes Kind nicht übersteigen.
Vorsicht: Es handelt sich um eine Freigrenze, bei Überschreitung der Beträge scheidet die Pauschalierung insgesamt aus.
Handhabung Resturlaubstage:
Sofern bei Ihren Arbeitnehmern Urlaubstage über die Lohnabrechnung geführt werden, bitten wir um die Mitteilung, wie mit den Resturlaubstagen aus 2016 ab dem 31.03.2017 verfahren werden soll.
Laut Gesetz verfallen alle Resturlaubstage aus dem Vorjahr zum 31.03. des Folgejahres.
Möchten Sie Ihren Arbeitnehmer die Urlaubstage auch darüber hinaus weiter gewähren, benötigen wir hierzu eine schriftliche Mitteilung.
Steuerliche Förderung zu Elektromobilität im Straßenverkehr
Steuerfreiheit § 3 Nr. 46 EStG neu:
Vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 soll das Aufladen von privaten Elektro-und Hybridfahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei sein. Bisher war dies als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Dies gilt auch für zulassungspflichtige Elektrofahrräder (Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 Stundenkilometer).
Die Steuerbefreiung gilt darüber hinaus auch für betriebliche Fahrzeuge, die der Arbeitnehmer privat nutzen kann.
Lohnsteuerpauschalierung mit 25 % (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStG neu)
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und den Betrieb einer (privaten) Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese auch bezuschussen und die Lohnsteuer für Zuschüsse pauschal mit 25 % erheben.
Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart
Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk
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