Steuerliche News Januar 2017:

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer 2017 beantragen

Unternehmer sind verpflichtet, während des laufenden Jahres Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu leisten.

Der Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 UStG) für die Umsatzsteuer ist grundsätzlich:

• das Kalendervierteljahr,
• der Kalendermonat, wenn die Steuer des Jahres 2016 mehr als 7.500 € betragen hat.

Hat die Steuer im Vorjahr nicht mehr als 1.000 € betragen, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und von der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.

Wenn sich im Jahr 2016 ein Vorsteuer-Überschuss von mehr als 7.500 € ergeben hat, kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar 2017 oder eines Antrags auf Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV) für 2017 jeweils bis zum 10.02.2017 der monatliche Voranmeldungszeitraum beibehalten werden.

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben, können Fristverlängerung für 2017 in Anspruch nehmen, wenn sie bis zum 10.02.2017 einen Antrag beim Finanzamt stellen.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2016 angemeldet und bis zum 10.02.2017 geleistet wird (§ 47 Abs. 1 UStDV). Diese Sondervorauszahlung wird auf die am 12.02.2018 fällige Vorauszahlung für Dezember 2017 angerechnet (§ 48 Abs. 4 UStDV).

Dies hat zur Folge, dass die Voranmeldungen und Vorauszahlungen jeweils einen Monat später fällig sind. Das heißt, die Anmeldungen ab Voranmeldungszeitraum Januar 2017 müssen grundsätzlich erst bis zum 10. des dem Anmeldungszeitpunkt folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag.

Zu beachten ist, dass ein einmal gestellter und genehmigter Antrag so lange gilt, bis der Unternehmer den Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (BFH, Urt. v. 07.07.2005, V R 63/03, BFH/NV 2005, S. 1907, DStR 2005, S. 1527, LEXinform 5000784).

Vierteljahreszahler müssen keine Sondervorauszahlung entrichten. Auch für sie gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung für die folgenden Kalenderjahre weiter, wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Ein erstmaliger Antrag ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2017 zu stellen.

Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu begründen, ist im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im folgenden Jahr grundsätzlich der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG)

Neue Anforderungen an Kassensysteme ab 1. Januar 2017

Ab dem 1. Januar 2017 sollten nur noch elektronische Kassensysteme eingesetzt werden, die Einzelumsätze aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen dann mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Damit läuft eine Übergangsregelung aus, wodurch Unternehmen in bargeldintensiven Branchen möglicherweise größere Investitionen vornehmen müssen.

Seit einigen Jahren schon sind Unternehmer, die digitale Kassen einsetzen, angehalten, jeden Einzelumsatz durch die Kasse aufzeichnen zu lassen, zu speichern und mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die so erzeugten digitalen Unterlagen müssen innerhalb der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar archiviert werden.

Bislang brauchten Unternehmer diese Anforderungen nicht erfüllen, wenn sie ein altes Kassensystem eingesetzt haben, das den aktuellen Vorgaben nicht entspricht und nachweislich auch nicht entsprechend aufgerüstet werden kann. Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ist diese Möglichkeit entfallen. Damit reicht eine Aufbewahrung des sogenannten Z-Bons nicht mehr aus, wenn die einzelnen Tagesbuchungen durch dessen Ausdruck gelöscht werden.

Wichtig für alle Unternehmer, die eine elektronische Registrierkasse verwenden, ist die Unveränderbarkeit der gespeicherten Daten („Manipulationssicherheit“). Kassenhersteller dürfen nicht ermöglichen, dass die Daten so verändert oder gelöscht werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Eine Möglichkeit dafür ist das INSIKA-Verfahren (Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme), durch das alle Daten signiert werden. Damit können nachträgliche Veränderungen erkannt werden. Der Schlüssel wird durch eine Chipkarte erzeugt.

Eine Registrierkassenpflicht soll es aber nach wie vor nicht geben. Unternehmer, die keine manipulationssichere Registrierkasse verwenden wollen, können daher wie bisher eine offene Ladenkasse führen. Sie setzt voraus, dass die Kassenbestände täglich gezählt und die Tageseinnahmen ausgehend vom tatsächlichen Kassenbestand ermittelt werden, sofern nicht sämtliche Einzeleinnahmen aufgezeichnet werden. Ein täglich zu führendes Zählprotokoll sowie ein ordnungsgemäß geführtes Kassenbuch sind dafür erforderlich.

Hinweis der RTS Steuerberater:

Elektronische Kassen nimmt der Gesetzgeber mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen weiterhin in den Fokus. Die verschärften Neuerungen sind jedoch ab 1. Januar 2017 noch nicht zu berücksichtigen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Erste Tätigkeitsstätte, Sammelpunkt, Einsatzwechseltätigkeit

Seit 2004 können Arbeitnehmer die Kosten für das regelmäßige Aufsuchen ihrer Arbeitsstätte mit 30 Cent pro Kilometer der einfachen Strecke als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen (sog. Entfernungs-pauschale). Arbeitnehmer, die nicht regelmäßig eine Tätigkeitsstätte aufsuchen, können unter bestimmten Umständen 30 Cent für die tatsächlich zurückgelegten Kilometer zur Tätigkeitsstätte ansetzen. In diesem Fall werden die Wegekosten nach Reisekostengrundsätzen - also für die Hin- und Rückfahrt - und nicht durch die Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht. Das ist der Fall bei einer sog. Einsatzwechseltätigkeit.

Ein typisches Beispiel ist ein angestellter Handwerker, der seine wechselnden Baustellen regelmäßig von seinem Wohnsitz aus anfährt. Der Ansatz von Wegekosten als Reisekosten ist für Arbeitnehmer attraktiver, da sich die abziehbaren Werbungskosten im Vergleich zur Entfernungspauschale verdoppeln. Kann ein Arbeitnehmer glaubhaft nachweisen, dass er durch seinen Arbeitgeber keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet wurde und keine Tätigkeitsstätte regelmäßig aufsucht, liegt eine sog. Einsatzwechseltätigkeit vor. Die Fahrtkosten sind dann ab Wohnsitz des Arbeitnehmers Reisekosten. Beginnt der Arbeitnehmer seine Arbeitseinsätze jedoch dauerhaft, typischerweise arbeitstäglich von einem durch den Arbeitgeber festgelegten Ort, gilt dieser als sog. Sammelpunkt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Sammelpunkt kann dann ebenfalls nur die Entfernungspauschale angesetzt werden.

In einem Klageverfahren konnte kürzlich ein steuerpflichtiger Arbeitnehmer glaubhaft machen, dass er eine Einsatzwechseltätigkeit ausübe. Er übte im Streitjahr 2014 seine Tätigkeit an verschiedenen Orten aus. Einmal wöchentlich fuhr er zu einer betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers, um Stundenzettel oder auch Urlaubsanträge abzugeben. Diese Einrichtung war arbeitsvertraglich nicht die erste Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen. Er wurde von seinem Arbeitgeber keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet. Das bescheinigte dieser schriftlich.

Das Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen Recht. Er könne seine Fahrtkosten zu einer wöchentlich aufgesuchten betrieblichen Einrichtung nach Reisekostengrundsätzen ansetzen. Im zweiten Schritt waren laut Gericht für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte quantitative Zuordnungskriterien zu prüfen. Das Aufsuchen der Einrichtung für zwei volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder das Tätigwerden an diesem Ort für mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit führe zu der Annahme, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliege. Dies liege im Streitfall aber nicht vor. Auch liege kein Sammelpunkt vor, da der Steuerpflichtige seine Einsatzorte regelmäßig von seinem Wohnort aus angefahren habe.

Für die wöchentliche Fahrt zur betrieblichen Einrichtung konnte der Steuerpflichtige daher die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu je 30 Cent als Werbungskosten ansetzen - entgegen der Auffassung des Finanzamtes.

Hinweis der RTS Steuerberater:

Üben Arbeitnehmer eine Einsatzwechseltätigkeit aus und suchen sie eine betriebliche Einrichtung an weniger als zwei vollen Arbeitstagen je Arbeitswoche oder weniger als einem Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit auf, können sie ihre Fahrtkosten zwischen Wohnung und betrieblicher Einrichtung nach Reiskostengrundsätzen als Werbungskosten ansetzen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat.
Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 8. Juli 2016, 4 K 1836/15, rechtskräftig, EFG 2016 S. 1692.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

Archiv Hinweis - steuerliches Nachschlagwerk

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