Steuerliche News Mai 2017:

Individueller Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Steuerpflichtige

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, also einen Raum in der eigenen Wohnung, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird, können grundsätzlich nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Steht für die betriebliche/berufliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis 1.250 € abgezogen werden. Die Beschränkung auf 1.250 € gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu verstehen ist (BFH, Urt. v. 15.12.2016, VI R 53/12, DB 2017, S. 401, LEXinform 0929383, sowie VI R 86/13, DB 2017, S. 404, LEXinform 0934443). Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam und steht jedem ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, kann jeder Nutzer die von ihm getragenen Aufwendungen bis zum Höchstbetrag steuermindernd geltend machen.

Steht das Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum oder ist die Wohnung (bzw. das Arbeitszimmer) gemeinsam angemietet, werden die Kosten jedem Ehepartner/Lebenspartner grundsätzlich zur Hälfte zugeordnet.

Häusliches Arbeitszimmer: Anderer Arbeitsplatz bei Bereitschaftsdienst am Wochenende

Das Finanzgericht München musste über den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer eines Projektleiters entscheiden (FG München, Urt. v. 27.08.2016, 15 K 439/15, LEXinform 5019737).

Der Projektleiter betreute internationale Bauprojekte und musste im Rahmen von Bereitschaftsdiensten auch an den Wochenenden erreichbar sein. Da er das Betriebsgelände am Wochenende nicht betreten durfte, konnte er seinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht nutzen. Für sein häusliches Arbeitszimmer konnte er folglich mangels anderen Arbeitsplatzes bis zu 1.250 € der Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Ausführungen des Gerichts, wenn er dort an den Wochenenden mit einem vom Arbeitgeber gestellten EDV System, bestehend aus Laptop und Dockingstation sowie einer gesicherten Datenleitung nebst notwendiger Software, gesicherten Zugriff auf seine auf dem Server des Arbeitgebers hinterlegten Arbeitsunterlagen hat.

Insoweit ist unerheblich, ob die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers notwendig ist. Ob Werbungskosten getätigt werden, unterliegt grundsätzlich der Dispositionsbefugnis des Steuerpflichtigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Aufwendungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind.

Keine Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung bei Fahruntüchtigkeit

Ist ein Arbeitnehmer durch eine schwere Erkrankung fahruntüchtig, ist für die Zeit, in der er aus diesem Grund seinen Dienstwagen nicht fahren kann, kein geldwerter Vorteil im Rahmen der 1 % Regelung zu versteuern. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug auch keinem anderen Dritten, z. B. dem Ehepartner des Arbeitnehmers, zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urt. v. 24.01.2017, 10 K 1932/16, EFG 2017, S. 458, LEXinform 5019819).

Die Möglichkeit, einen Dienstwagen unentgeltlich zu privaten Zwecken zu fahren, führt bei Arbeitnehmern zu einem geldwerten Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig und führt zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Vorteil ist monatlich zu berechnen. Wird dem Arbeitnehmer ein ärztliches Fahrverbot erteilt, ist für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Fahrverbot gilt, keine Privatnutzung zu versteuern. Eine zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats kommt aber nicht in Betracht.

Der Bundesfinanzhof sah dies in 2013 anders (BFH, Urt. v. 21.03.2013, VI R 26/10, BFH/NV 2013, S. 1396, LEXinform 0927863).

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