Inhalte Steuernewsletter Juni 2015
Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung
Ein in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigter Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärtig tätig, weil eine Probezeit vereinbart wurde. Auch eine unbedingte Versetzungsbereitschaft oder ein befristetes Arbeitsverhältnis ändert nichts an dieser Beurteilung.
Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 6.11.2014, VI R 21/14, DStR 2015, S. 164, DB 2015, S. 168, BFH/NV 2015, S. 401, LEXinform 0934649) ist zu dem noch bis einschließlich 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht ergangen.
Mit Wirkung ab 1.1.2014 gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung. Danach ist von einer ersten Tätigkeitsstätte auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Doppelte Haushaltsführung bei beiderseits berufstätigen Lebensgefährten
Ob eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, hängt u. a. auch von der Feststellung ab, wo sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses eines Arbeitnehmers befindet. Hält sich ein Arbeitnehmer zusammen mit einem Lebensgefährten in dem beruflich begründeten Zweithaushalt auf, bedeutet das noch nicht, dass dort auch der Lebensmittelpunkt liegt.
Die außerhalb des Beschäftigungsortes gelegene Wohnung eines Arbeitnehmers kann dessen Lebensmittelpunkt darstellen, auch wenn er sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem Lebensgefährten am Beschäftigungsort aufhält. Hier kommt es auf die Gesamtwürdigung des Einzelfalles an.
Mit diesem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urt. v. 8.10.2014, VI R 16/14, BFH/NV 2015, S. 393, LEXinform 0934654) wird die bisher für berufstätige Ehegatten geltende Rechtsprechung auch auf unverheiratete Lebensgefährten ausgedehnt.
Darlehen einer Kommanditgesellschaft an ihre Kommanditisten kann betrieblich veranlasst sein
Eine Kommanditgesellschaft hatte ihren Kommanditisten verzinsliche Darlehen gegeben, die diese zur Zahlung von Beiträgen zu Lebensversicherungen verwendeten, die wiederum an eine Bank zur Sicherung von Darlehen der Gesellschaft abgetreten waren. Die Gesellschaft aktivierte die Gesellschafter-Darlehen in ihrer Bilanz. Das Finanzamt wertete die Darlehen aber als Entnahmen der Gesellschafter. Hierdurch wurden die steuerlichen Kapitalkonten negativ und die Gesellschafter konnten deswegen ihre Verlustanteile an der Gesellschaft nicht mehr direkt im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 16.10.2014, IV R 15/11, BFH/NV 2015, S. 394, DB 2015, S. 220, LEXinform 0928421) entschied zugunsten der Gesellschaft, dass die Darlehen betrieblich veranlasst waren, weil sich durch die Zinszahlungen das Betriebsergebnis und durch den Ausweis der Darlehensforderungen die bilanzielle Situation der Gesellschaft verbessert hatten
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