Steuerliche News November 2016:

Reparatur von Möbeln in einer Handwerkerwerkstatt

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Haushalt eines Steuerpflichtigen durchgeführt werden, kann dieser in seiner Einkommensteuererklärung ansetzen. Die Aufwendungen mindern die tarifliche Einkommensteuer um 20 % des Anteils an den Aufwendungen der auf den Arbeitslohn entfällt. Materialkosten können nicht zum Abzug gebracht werden. Die Steuerermäßigung beträgt maximal 1.200 €.

Der Begriff „haushaltsnah“ ist nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz eng auszulegen. Zuvor wurde in anderen Urteilen, u.a. des Bundesfinanzhofes, der Begriff „haushaltsnah“ weniger streng ausgelegt. Ein räumlich-funktionaler Bezug der Leistung zum Haushalt wurde dabei für ausreichend befunden. Nach dem neuen Urteil ist es nicht möglich, Aufwendungen für das Neubeziehen eines Polstermöbels aus dem Haushalt des Steuerpflichtigen anzusetzen, wenn die Reparatur in der Werkstatt des Handwerkers durchgeführt wird. Wäre die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt worden, hätten die Aufwendungen angesetzt werden können.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass der Gesetzgeber den Begriff „haushaltsnah“ nun mal in der Vorschrift verwendet habe und daher eine Steuerermäßigung für Leistungen, die in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt mehr stünden, nicht in Frage käme. So könne für das Unterbringen von Haustieren in einer Pension auch keine Steuerermäßigung in Frage kommen, Aufwendungen für einen Haustiersitter, der im Haushalt des Steuerpflichtigen tätig wird, seien aber ansetzbar. Es müsse die Intention des Gesetzgebers bei Erlass dieser Vorschrift beachtet werden: Die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Privathaushalten.

Hinweis:

Sollten Sie eine haushaltsnahe Handwerkerleistung in Auftrag geben, achten Sie auf den Ort der Ausführung der Leistung und sprechen Sie mit dem Dienstleister ggf. ab, ob eine Reparatur in Ihrem Haushalt möglich ist.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.Juli 2016, 1 K 1252/16, EFG 2016 S. 1350

Geschenke an Geschäftsfreunde

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:

• Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 € netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig. (§ 4 Abs. 5 EStG)

• Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.

• Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.

• Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen Kosten, gebucht werden.

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten, ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen. Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze prüfen zu können. (§ 4 Abs. 7 Satz 1 EStG)

Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. (§ 37b EStG) In einem koordinierten Ländererlass hat die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Regelung Stellung genommen. (BMF, Schr.v. 29.04.2008, IV B 2 – S 2297b / 07 / 0001, BStBl 2008 I, S. 566, LEXinform 5231334) Danach ist u.a. Folgendes zu beachten:

• Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.

• Streuwerbeartikel (Sachzuwendungen bis 10 €) müssen nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden, werden also nicht besteuert.

• Bei der Prüfung, ob Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer die Freigrenze von 35 € pro Wirtschaftsjahr übersteigen, ist die übernommene Steuer nicht mit einzubeziehen. Die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe richtet sich danach, ob die Aufwendungen für die Zuwendung als Betriebsausgabe abziehbar sind.

• Der Unternehmer muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 16.10.2013, VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12, LEXinform 0928872, 0928875, 0929655) hat entschieden, dass die Vorschrift zur Pauschalierung voraussetzt, dass Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen. Die Norm begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Die Pauschalierungsvorschriften

• erfassen nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen und begründen keine weitere eigenständige Einkunftsart,

• erweitern nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellen lediglich eine pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl und beziehen sich auf alle Geschenke an Geschäftsfreunde (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG), und zwar unabhängig davon, ob ihr Wert 35 € überschreitet oder nicht.

Nach einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF, Schr. v. 19.05.2015, IV C 6 S 2297-b/14/10001, BStBl 2015 I, S. 468, LEXinform 5235598) müssen bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag, Jubiläum) nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden. Das gilt, sofern die Aufmerksamkeit einen Wert bis zu 60 € (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt. (R 19.6 LStR)

Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden.

Ortsübliche Bruttomiete gilt als Vergleichswert bei verbilligter Überlassung von Wohnraum

Der Bundesfinanzhof (BFH) (BFH, Urt. v.10.05.2016, IX R 44/15, DStR 2016, S. 2092, LEXinform 0950555) hatte in einem Fall, der das Jahr 2011 betraf, über den Vergleichsmaßstab einer verbilligten Wohnungsüberlassung zu entscheiden. Im Streitjahr konnten Werbungskosten nur dann uneingeschränkt in voller Höhe abgezogen werden, wenn der Mietpreis mindestens 75 % der ortsüblichen Miete betrug. Bei Mietpreisen darunter war in bestimmten Fällen die Miete in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Das hatte zur Folge, dass der Werbungskostenabzug beschränkt war.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2015, 4 K 2268/14, LEXinform 5019231) legte im vorangegangenen Verfahren bei dem Vergleich der ortsüblichen Miete mit der tatsächlichen Miete die Netto-Kaltmieten zugrunde. Der BFH, der den Fall abschließend klären musste, folgte dem nicht.

Der BFH hat in seiner Entscheidung auf die ortsübliche Bruttomiete, also die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Nebenkosten, als Vergleichsgröße abgestellt.

Hinweis:

Ab 2012 erfolgt bei einer auf Dauer angelegten Vermietung zu Wohnzwecken eine Kürzung des Werbungskostenabzugs nur, wenn die tatsächliche Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ausmacht (§ 21 Abs. 2 EStG).

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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