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Pflege-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige

Seit 2021 gibt es eine erfreuliche Neuerung für pflegende Angehörige: Der Pflege-Pauschbetrag wurde erweitert und steht nun auch Personen zur Verfügung, die eine Person mit Pflegegrad 2 oder 3 zuhause betreuen. Diese steuerliche Entlastung soll die Kosten abdecken, die durch die Pflege entstehen. In diesem Artikel werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags sowie weitere steuerliche Möglichkeiten für Menschen mit Behinderung und deren Familien erläutert.

Pflege-Pauschbetrag

Pflegegrad   Pflege-Pauschbetrag in €  
2600
31.100
4 oder 51.800 (zuvor 924)

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrags

  • Pflegebedürftigkeit: Die gepflegte Person muss entweder mindestens Pflegegrad 2 oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H für „hilflos“ haben.
  • Unentgeltliche Pflegeleistung: Der Steuerpflichtige darf keine Einnahmen aus der Pflege erzielen. Auch Pflegegeld darf nur entgegengenommen werden, wenn dieses vollständig und belegbar für die Finanzierung von Hilfsleistungen für den Pflegebedürftigen verwendet wird.
  • Enge Beziehung zum Pflegebedürftigen: Zwischen der pflegenden Person und der pflegebedürftigen Person muss eine enge Beziehung bestehen.
  • Pflege in der häuslichen Umgebung: Die Betreuung oder Pflege muss hauptsächlich entweder in der Wohnung des Hilfsbedürftigen oder in der Wohnung der pflegenden Person stattfinden.
  • Zudem muss die pflegende Person die Identifikationsnummer der gepflegten Person in ihrer Einkommensteuererklärung angeben.

Weitere außergewöhnliche Belastungen, die Sie steuerlich absetzen können

Bei einer Inanspruchnahme des Behinderten–Pauschbetrages ist die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich schwierig. So schließt die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 EStG die Berücksichtigung pflegebedingter Aufwendungen im Rahmen des § 33 EStG aus. 
Sie haben jedoch die Möglichkeit, neben dem Behinderten-Pauschbetrag für unmittelbar behinderungsbedingte Aufwendungen, auch die nicht laufenden und untypischen Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, sofern Sie diese einzeln nachweisen können. 
Es handelt sich dabei um Aufwendungen, die nicht als laufende oder typische Aufwendungen anfallen sowie einmalige, atypische, außerordentliche oder ungewöhnliche Kosten wie 

  • Operationskosten
  • Heilbehandlungen
  • Kurkosten
  • Medikamenten- und Arztkosten und 
  • mittelbare behinderungsbedingte Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Aufwendungen für eine Begleitperson, sofern dies nach § 33 EStG zulässig ist.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass mit der Inanspruchnahme des Pauschbetrags alle pflegebedingten Aufwendungen wie beispielsweise die Kosten für Pflege oder Wäsche abgedeckt sind.

Kindergeld und Kinderfreibetrag für Ihr Kind mit Behinderung

Ein behindertes Kind wird bei den Eltern steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Entscheidend ist zudem, dass die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag des Kindes eingetreten ist. Dann kann es ohne Altersbegrenzung steuerlich berücksichtigt werden. 
Auch wenn ein behindertes Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, hat es möglicherweise dennoch Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG. Dies hängt davon ab, ob das Kind trotz seiner Arbeit genug Geld verdient, um seinen gesamten Lebensbedarf zu decken. Wenn das nicht der Fall ist, kann das zuständige Finanzgericht entscheiden, ob die Behinderung des Kindes in erheblichem Maße dazu beigetragen hat, dass es nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. 

Grundsätzlich können Eltern die Kosten der Kinderbetreuung als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Diesen Steuervorteil gibt es in der Regel nur bis zum 14. Lebensjahr des Kindes. Bei Kindern mit Behinderung gilt diese Altersbeschränkung nicht, die Betreuungskosten können auch darüber hinaus geltend gemacht werden, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Im Übrigen stehen auch dem Kind mit Behinderung der Behinderten-Pauschbetrag oder der Pflege-Pauschbetrag zu.

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