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Globale Mindestbesteuerung

Multilaterale Übereinkommen, internationale Unternehmensbesteuerung, G20, OECD, „Zwei-Säulen-Modell“, Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz sowie Diskussionen von BMF-Referentenentwürfen – viele Regelungen und neue Begriffe, aber was steckt dahinter und wer ist hiervon betroffen?

1. Ziel

Ziel der globalen Mindestbesteuerung ist, international agierende Unternehmen weltweit einheitlich zu besteuern und damit das wachsende Problem der Steuervermeidung zu bekämpfen. Es soll verhindert werden, dass große, global tätige Konzerne kaum Steuern bezahlen, indem sie ihre Gewinne an Tochterunternehmen in Steueroasen verschieben. So wächst bspw. infolge der Digitalisierung die wirtschaftliche Bedeutung von immateriellen Werten wie Lizenzen, die leicht verlagert und deswegen für Steuerplanungszwecke gezielt eingesetzt werden können.

2. Verfahren

Die EU-Mitgliedstaaten werden das internationale Abkommen mit der EU-Richtlinie 2022/2523 einheitlich umsetzen. Diese Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2023 in nationales Recht umzusetzen. Das Bundeskabinett hat daher am 16.8.2023 den Regierungsentwurf für ein "Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz" beschlossen. International tätige Unternehmen mit einem konsolidierten Jahresumsatz über 750 Millionen Euro sollen mindestens 15 Prozent Steuern zahlen. Das heißt, künftig werden sämtliche Gewinne, die ein Konzern weltweit erwirtschaftet, mit 15 Prozent besteuert, unabhängig davon, wo sie entstehen. Diese Regelungen sollen grundsätzlich für alle Geschäftsjahre gelten, die nach dem 30.12.2023 beginnen.

3. Inhalt

Die Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung besteht aus zwei Säulen:

In der ersten Säule („Pillar-I“)  geht es darum, wo die Steuer erhoben wird, in der zweiten („Pillar-II“)  wird geprüft, wie hoch die Steuer ausfällt. Die Mindestbesteuerung ist Bestandteil der zweiten Säule.

Die erste Säule („Pillar-I“) wird von dem Grundsatz getragen, dass Unternehmen dort ihre Steuern zahlen, wo sie ihre Gewinne tatsächlich erwirtschaften – und gerade nicht in „Steueroasen“ in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben. Hierdurch soll eine „gerechtere Verteilung“ der Unternehmenssteuern zwischen den Staaten erzielt werden.

Die zweite Säule („Pillar-II“) beinhaltet eine globale Mindestbesteuerung aller Unternehmensgruppen mit mindestens 750 Mio. Euro Jah­resumsatz.  Es soll eine Mindestgrenze für Unternehmensgewinne von 15 Prozent erreicht werden, unabhängig davon, welche Steuervergünstigungen von einzelnen Staaten gewährt und welche Steuerplanungen von einzelnen Unternehmen implementiert wurden. Bei Unterschreitung sollen die bei Säule 2 entwickelten Nachversteuerungsinstrumente die Besteuerungslücke schließen.

Ausgenommen davon sollen lediglich Unternehmen oder Gruppen sein, die im Allgemeinen keine Handels- oder Geschäftstätigkeiten ausüben wie bzw. im Allgemeininteresse liegende Tätigkeiten im Bereich der Gesundheitsversorgung oder Bildung.

Die derzeitigen Berechnungen des BMFs gehen bei Anwendung der Mindestbeststeuerung von einem Plus an Steuereinnahmen in der Größenordnung von 1,6 bis 6,2 Milliarden Euro aus. Wie hoch der Betrag genau ausfallen wird, hängt insbesondere auch von dem Zusammenspiel der „Säule-1 und -2“ ab. Neben dem Plus an Steuereinnahmen ist auch eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zu erwarten, da sog. „Niedrigststeuerländer“ (wohl) ihre nationalen Steuersätze anheben werden.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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