Planung am Tisch mit verschiedene Personen

Handlungsbedarf bei Grunderwerbsteuer aufgrund MoPeG für Personengesellschaften

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, das das bisherige "Gesamthandsprinzip" für Personengesellschaften abschaffen soll. Diese Veränderung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer haben. Wir berichteten dazu bereits im letzten Monat.

Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer durch das MoPeG

Während der Gesetzgeber für die Ertragsbesteuerung im Rahmen der Gesetzesbegründung klargestellt hat, dass Änderungen mit der Einführung des MoPeG hier nicht vorgesehen seien, hat er dies bezogen auf die Grunderwerbsteuer explizit offengelassen.

Bisher konnte dabei die Übertragung von Immobilien in folgenden Fällen begünstigt sein

  • zwischen Gesellschaftern und dem Gesamthandsvermögen von Personengesellschaften (in beide Richtungen) bzw.
  • zwischen den Gesamthandsvermögen zweier verschiedener teilweise personenidentischer Personengesellschaften.
  • bei teil-/entgeltlicher Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Ehegatten oder Kinder/Enkelkinder

Insbesondere sofern bei der Übertragung der Ehegatte oder Kinder/Enkelkinder des Übertragenden beteiligt sind, ist dieser Vorgang bis zum 31.12.2023 von der Grunderwerbsteuer befreit.

Herausforderungen und Handlungsbedarf

Bei den Befreiungsvorschriften knüpft das Gesetz an das Vorliegen einer Gesamthand. Nachdem diese jedoch gerade abgeschafft werden soll, liegt der Schluss nahe, dass die betroffenen Vorschriften künftig nicht mehr auf Personengesellschaften anwendbar sein werden, sofern keine gesetzliche Anpassung erfolgt.

Handlungsempfehlung: Grunderwerbsteuer vor MoPeG-Änderungen prüfen lassen

Sollten Sie also planen, Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften mit Immobilienvermögen zu übertragen, sollten Sie prüfen (lassen), ob dies nicht noch in diesem Jahr im Hinblick auf die Steuervergünstigungen sinnvoll ist. Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie in diesem Prozess zu unterstützen.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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