Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel 2023/2024

Entdecken Sie die neuesten steuerlichen Entwicklungen und To-dos für einen erfolgreichen Jahreswechsel 2023/2024. Von Dienstwagen und Riester-Rente bis hin zu Spenden und Steuererklärungen – erhalten Sie kompakte Einblicke und praktische Tipps für eine optimale finanzielle Planung. Verpassen Sie nicht, sich rechtzeitig zu informieren und mit unserem Überblick gut vorbereitet ins neue Jahr zu starten.

Dienstwagen

Weiterhin bleibt die E-Mobilität auch steuerlich aktuell. Derzeit unterliegt die Privatnutzung der Dienstwagen bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro der besonderen 0,25 %-Regelung. Jedoch wird im Rahmen der Gesetzgebung diskutiert, ob eine Erhöhung des begünstigten Bruttolistenpreises bei E-Fahrzeugen von 60.000 Euro auf 80.000 Euro erfolgen soll.

Riester-Rente

Wer sich für den Neu-Abschluss einer Riester-Rente entscheidet, sollte schnell agieren. Denn wer noch im aktuellen Jahr mit dem Riestersparen beginnt, bekommt die staatliche Förderung auch noch für das volle Jahr 2023.

Altersvorsorgebeiträge

Altersvorsorgebeiträge werden ab dem Veranlagungszeitraum 2023 im Rahmen der Höchstbeträge zu 100% als Sonderausgaben berücksichtigt, im Veranlagungszeitraum 2022 waren es nur 94%.

Die Höchstsumme dieser Vorsorgebeiträge erhöht sich für das Jahr 2023 bei Alleinverdienern auf 26.528 Euro und bei Zusammenveranlagten auf 53.056 Euro.

Wohnungsbauprämie

Die Wohnungsbauprämie kann bis Jahresende noch rückwirkend für die Jahre 2021 und 2022 beantragt werden.

Arbeitszimmer / geringwertige Wirtschaftsgüter

Bei der Ausstattung des Arbeitszimmers können bestimmte Arbeitsmittel (z. B. Laptop, Schreibtisch, Bürostuhl) als geringwertige Wirtschaftsgüter bis zur Grenze von jeweils 952 Euro inkl. USt sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Der Höchstbetrag gilt noch für 2023; ab dem Veranlagungszeitraum 2024 soll die Grenze auf 1.000 Euro inkl. USt angehoben werden. Selbst wenn diese Grenze ab dem Jahr 2024 erhöht werden soll, kann sich eine Investition in 2023 auch noch lohnen. Zu prüfen ist nämlich, ob die Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit - einschließlich des Arbeitsmittels - den Betrag von 1.230 Euro überschreiten. Falls dies nicht der Fall sein sollte, kann es besser sein, die Investition auf das Jahr 2024 zu verschieben. Denn jeder Arbeitnehmer erhält ohne weiteren Nachweis automatisch einen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von 1.230 Euro.

Freistellungsauftrag

Zum Jahresende ist es auch ratsam, die erteilten Freistellungsaufträge zu prüfen. Bestehen Konten bei verschiedenen Banken, stellt sich die Frage, ob die derzeitige Aufteilung der Freibeträge noch stimmt. Vielleicht wurde auch noch kein Freistellungsauftrag erteilt; dann sollte dies noch umgesetzt werden.

Verlustbescheinigung

Sie haben im Jahr 2023 Verluste aus einer Kapitalanlage bei der Bank 1 erlitten und möchten diese Verluste im gleichen Jahr mit den Gewinnen aus einer anderen Kapitalanlage bei der Bank 2 verrechnen? Dann haben Sie nur noch bis zum 15.12.2023 Zeit, die Bescheinigung über die entstandenen Verluste bei der Bank 1 anzufordern. Ansonsten werden die Verluste bei der Bank 1 in die nächsten Jahre vorgetragen, bis aus dieser Kapitalanlage wieder Gewinne erwirtschaftet werden. Die Verluste zeigen dann im Jahr 2023 keine steuerliche Wirkung.

Spenden

Für Privatpersonen sind Spenden auch ein wichtiges Thema. Vor allem zum Jahresende hin werden vermehrt Spenden getätigt. Gut zu wissen, dass ein Kontoauszug als steuerlicher Nachweis bei Spenden bis zu einer Höhe von 300 Euro ausreicht; eine gesonderte Spendenbescheinigung ist dann nicht erforderlich. Zudem gibt es jedes Jahr mindestens einen aktuellen Anlass, bei welchem ebenfalls ein Kontoauszug genügt, um die Zahlung nachzuweisen, – und dies unabhängig von der Höhe des Spendenbetrags.Im Jahr 2023 betrifft dies beispielsweise Spenden zur Unterstützung der Betroffenen des Angriffskriegs auf die Ukraine.

Abgabefristen für Steuererklärungen

Für die Einkommensteuererklärung 2019 besteht am 2.1.2024 die letzte Möglichkeit, um diese noch beim Finanzamt einzureichen. Auch der Antrag für die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen des Jahres 2019 muss bis dahin beim Finanzamt eingegangen sein.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 kann noch bis zum 31. Juli 2024 beim Finanzamt abgegeben werden, wenn ein Steuerberater Ihre Erklärung erstellt.

Dies war ein kleiner Abriss über wichtige Änderungen und To-dos zum Jahresende. Ihr Steuerberater steht Ihnen bei Fragen gerne zur Seite!

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

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