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Mindestlohn steigt zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro gestiegen. In den kommenden Jahren wird er schrittweise weiter erhöht. Doch wer hat Anspruch auf den Mindestlohn? Und was muss zukünftig bei Minijobber beachtet werden?

Wie hoch ist der Mindestlohn derzeit und warum wurde er eingeführt?

Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er war damals mit einem Betrag von 8,50 Euro brutto pro Stunde eingeführt worden. Damit wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschritten werden darf. Das Mindestlohngesetz gibt vor, für wen und wann der Mindestlohn zu zahlen ist, wie die Höhe bestimmt und wie die Einhaltung durchgesetzt und kontrolliert wird.

Entsprechend der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung wird der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland nun zum 1. Juli 2021 angehoben. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,50 Euro auf 9,60 Euro.

Wie wird sich der Mindestlohn bis 2022 entwickeln?

Bereits am 1. Januar 2021 war er von 9,35 Euro auf 9,50 Euro angehoben worden. Bis Juli 2022 soll er in folgenden vier Stufen auf 10,45 Euro steigen:

  • zum 01.01.2021 9,50 Euro
  • zum 01.07.2021 9,60 Euro
  • zum 01.01.2022 9,82 Euro
  • zum 01.07.2022 10,45 Euro

Der Betrag ist jeweils brutto je Zeitstunde.

Die politische Debatte um den Mindestlohn geht dennoch weiter. Während aufseiten der Arbeitgeber nicht zuletzt aufgrund der Belastungen in der Coronakrise vor weiteren Erhöhungen gewarnt wird, plädieren die Arbeitnehmerverbände für weitere Anhebungen. Auch seitens des Bundesarbeitsministeriums soll eine Mindestlohngrenze von 12,00 Euro möglichst schnell erreicht werden.

Für wen gilt der allgemeine Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer.

Keinen Anspruch haben dagegen:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Langzeitarbeitslose für die ersten 6 Monate der neu aufgenommenen Beschäftigung
  • Menschen mit Pflichtpraktikum oder Praktika unter drei Monaten

Daneben gibt es in mehreren Branchen tarifliche Mindestlöhne, die über der gesetzlichen Lohnuntergrenze liegen.

Was muss zukünftig bei der bei der Anstellung von Minijobbern beachtet werden?

Ab dem 1. Juli 2021 muss auch diesen mindestens ein Stundenlohn von 9,60 Euro brutto bezahlt werden. Dieser neue Mindestlohn gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich, als auch für Minijobs in Privathaushalten. Die Minijob-Grenze darf bei Anhebung des Lohns nicht überschritten werden.

Wird also bereits vor der Anhebung ab 1. Juli 2021 die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von 450 Euro ausgeschöpft und muss nun aufgrund der Anpassung der Mindestlohngrenze der Lohn eigentlich angehoben werden, kann nur über eine entsprechende Reduzierung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer weiterhin als Minijobber beschäftigt werden.

Bei einem Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde beträgt die maximale monatliche Arbeitszeit etwa 46 Stunden. Dabei erhält der Minijobber keine weiteren Einmalzahlungen wie beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld.

Überschreitet der Arbeitnehmer allerdings durch die Erhöhung des Stundenlohns die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro, liegt damit kein Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beschäftigung wird damit als „Midijob“ sozialversicherungspflichtig. Die Beschäftigung läuft dann nicht mehr über die Minijob-Zentrale, sondern ist bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anzumelden.

Mindestlohnrechner

Wie wirkt sich der Mindestlohn auf Ihr derzeitiges Gehalt aus? Wie hoch ist Ihr Stundenlohn? Mit Hilfe des Mindestlohn-Rechners des Bundesministerium für Arbeit und Soziales können Sie es herausfinden.

⇒ Hier gehts zum Mindestlohnrechner

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