kleines Mädchen hält Apfel in den Händen mit Herzform Corona-Überbrückungshilfe

Überbrückungshilfe für gemeinnützige Einrichtungen

Die Corona-Krise macht auch vor gemeinnützigen Einrichtungen nicht halt. Viele gemeinnützige Unternehmen und Organisationen sind in wirtschaftliche Schieflage geraten und auf staatliche Hilfsprogramme angewiesen. Ein wichtiger Baustein der staatlichen Unterstützung ist die Überbrückungshilfe, die kürzlich in die zweite Phase gestartet ist.

Gemeinnützige Einrichtugnen sind förderberechtigt

Wie schon in der ersten Phase der Überbrückungshilfe sind auch in der nun angelaufenen zweiten Phase, neben gewerblichen Unternehmen, auch die gemeinnützigen Einrichtungen förderberechtigt – und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform. Die Förderberechtigung selbst folgt dabei grundsätzlich denselben Kriterien wie bei gewerblichen Unternehmen.

Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.

Für die detaillierten Antragsvoraussetzungen im Allgemeinen verweisen wir auf die vielfachen Informationen der RTS Steuerberater. In diesem Beitrag sollen nur die Besonderheiten für gemeinnützige Unternehmen dargestellt werden.

Müssen Sie bei mehreren Geschäftsbetrieben separate Anträge stellen?

Die Struktur gemeinnütziger Unternehmen wirft häufig schon vor der Antragstellung die erste Frage auf. Nämlich die, ob bei mehreren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mehrere separate oder nur ein einheitlicher Antrag zu stellen sind? Glücklicherweise hat sich das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) dazu bereits eindeutig geäußert. 

Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe gemeinnütziger Unternehmen, die zwar häufig im täglichen Betriebsablauf eine gewisse Eigenständigkeit haben, aber rechtlich unselbständig sind, sind nicht separat antragsberechtigt. Folglich sind auch Umsätze, Fixkosten und Arbeitnehmeranzahl grundsätzlich für die gesamte Einrichtung anzugeben. Etwas Anderes gilt nur, wenn tatsächlich eigenständige Betriebsstätten bestehen. Hier dürfte insbesondere die räumliche Trennung als wichtiges Kriterium herangezogen werden.

BMWi

Das BMWi nennt in diesem Zusammenhang Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe. In diesen Fällen kann für jede Betriebsstätte ein Antrag mit entsprechend separater Berechnungen gestellt werden. Da die Abgrenzung in Einzelfällen nicht ganz einfach ist, sollte gegebenenfalls genau geprüft werden welche Auswirkungen sich jeweils ergeben.

Umsatzprognosen sollten sorgfältig geprüft werden

Eine weitere Besonderheit besteht bei der Umsatzermittlung. Hier ist nicht (nur) auf die am Markt erzielten, sondern auf die Gesamteinnahmen der antragsstellenden Einheit abzustellen. Das bedeutet, dass neben den Umsätzen auch Spenden, Mitgliedsbeiträge und gegebenenfalls Zuwendungen der öffentlichen Hand einberechnet werden müssen. Da Spenden in der Regel schwer planbar sind, sollte die Umsatzprognose bei gemeinnützigen Einrichtungen besonders sorgfältig überprüft werden. Zwar besteht für kleinere Einrichtungen, die nicht mehr als 15.000 € Überbrückungshilfe beantragen, eine Vereinfachungsregelung dergestalt, dass die Umsatzabschätzung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränkt werden kann. Allerdings haben auch gemeinnützige Einrichtungen eine Schlussabrechnung zu erstellen. Eine allzu grobe Umsatzschätzung im Rahmen der Antragstellung kann dann zu bösen Überraschungen führen.

Zu guter Letzt sollte man – wie so oft im gemeinnützigen Sektor – die beihilferechtlichen Höchstgrenzen nicht aus dem Auge verlieren. Bei gemeinnützigen Unternehmensverbünden ist dabei nach den Ausführungen des BMWi der gesamte Verbund ausschlaggebend.

Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.

Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart

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