
Kryptowährung im Betriebsvermögen: So erfassen Sie Kryptowährung in Ihrer Steuererklärung (Teil 2)
Stand: 21.02.2022
In unserem ersten Teil sind wir auf die Besteuerung von laufenden Erträgen und auf Veräußerungen von Kryptowährungen im Privatvermögen eingegangen. Vielleicht ist es (noch) nicht die Regel, doch es gibt sie bestimmt: Unternehmen mit Kryptowährungen im Betriebsvermögen. Doch wie sollten Sie als Unternehmer mit ihnen im Betriebsvermögen umgehen? Zu welchem Vermögen zählen denn Ethereum, Bitcoin und Co.? Welche Steuern fallen an? Hier erfahren Sie mehr.
Es gibt kryptografische Coins, die auch als Zahlungsmittel genutzt werden können. Daneben gibt es Token und Assets, die eher dem Bereich Beteiligungen und Anlagen zugeordnet werden. Token und Assets können Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder auch sogenannte Non-Fungible Tokens (NFT) in Form eines Moments, Kunstwerks oder Bildes sein, das heißt sie können Ansprüche oder Rechte verkörpern.
Die bekanntesten klassischen Kryptowährungen (lt. https://coinmarketcap.com/de/), die sich in der Ausgabeform oder der maximalen Menge unterscheiden, sind derzeit:
- Bitcoin
- Ethereum
- Litecoin
- Tether
- Binance Coins
- Cardano
- Ripple
- Dogecoin etc.
Krypto- oder Cyberwährung ist eine digitale Währung. Kryptografie ist die Wissenschaft zur Verschlüsselung von Informationen, auf deren Prinzip digitale Währungen beruhen. Alle Informationen, zu Inhabern und Bewegungen, werden verschlüsselt und nicht nur auf einem sondern auf tausenden Servern gleichzeitig, gespeichert. Jede Transaktion ist so dezentral in einem Netzwerk gespeichert. Das System nennt sich Blockchain und ist mit einer Kette vergleichbar, an deren Ende fortwährend neue Blöcke hinzugefügt werden. Kryptowährungen haben mittlerweile schon eine über zehnjährige Historie von Aufschwung und Abschwung hinter sich. Des Weiteren gibt es hinter den Kryptowährungen im Gegensatz zu den staatlichen Währungen kein Institutionsgefüge wie Staaten oder Zentralbanken, welches für deren Werthaltigkeit einsteht. Der Kurs der Kryptowährungen ist daher sehr schwankungsanfällig.
Kryptowährungen sind kein gesetzliches Zahlungsmittel, lassen sich aber mittlerweile auf zahlreichen Internetplattformen einsetzen.
Der Einstieg erfolgt in den meisten Fällen über das Trading, das bedeutet die direkte Investition in Bitcoin, Ethereum oder andere Krypto-Assets. Aber auch über den Kauf an der Börse, als Bezug über das Gehalt, Miete etc. oder dem Mining bzw. Staking, dazu später mehr.
Sie sind, vergleichbar wie bei Auslandsachverhalten, zur erhöhten Mitwirkung aufgefordert. Das heißt, Sie sollten alle vorliegenden und steuerlich relevanten Unterlagen mindestens bis zum Erhalt des Einkommensteuerbescheides aufbewahren. Anders als bei Banken üblich, gibt es keine Erträgnisaufstellung oder Steuerbescheinigung. Somit erfolgt auch kein Steuereinbehalt. Um die Höhe der Einkünfte je nach Art der Transaktion aus den Massendaten ermitteln zu können, gibt es verschiedene Steuerreport Tools. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne.
Ertragsteuer
Kryptowährungen gelten in Deutschland als sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter. Diese werden ähnlich wie Patente, Rechte, Domains oder dem Handel von digitalen Wirtschaftsgütern in Videospielen behandelt. Und zwar werden sie im Betriebsvermögen grundsätzlich dem Anlagevermögen zugeordnet. Ein sofortiger Betriebsausgabenabzug scheidet damit aus.
Wenn Sie mit dem Handel der Kryptowährungen Gewinne erzielen möchten, was langfristig Ihr Ziel sein sollte, und Sie damit am wirtschaftlichen Marktgeschehen teilnehmen, sprechen wir von Investitionen, die zum Betriebsvermögen gehören.
Natürlich müssen wir an dieser Stelle ganz klar feststellen, dass beim Handel mit Kryptowährungen eine Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit nicht ganz einfach ist. Das Bundesfinanzministerium gibt hierfür leider nur Anhaltspunkte vor. (vergleiche BMF Schreiben vom 17.06.2021). Grundsätzlich geht das Finanzministerium eher bei einem eingerichteten Geschäftsbetrieb von Betriebsvermögen aus.
Handeln Sie regelmäßig mit Kryptowährungen, um Ihren Lebensunterhalt zu verdienen, gelten Sie bereits als Unternehmer. Alle Erträge gehören somit zu den gewerblichen Einkünften und unterliegen der Steuerpflicht. Mit der Folge, dass diese der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.
Wie wir in unserem Teil 1 "Kryptowährung im Privatvermögen" bereits angesprochen haben, gibt es für Kryptowährungen im Privatvermögen Spekulationsfristen von 1 bzw. 10 Jahren. Diese dürfen im Betriebsvermögen nicht angewandt werden, da im Betriebsvermögen alle Einnahmen zu versteuern sind.
Mining
Beim klassischen Mining wird widerlegbar aufgrund des hohen Einsatzes von Rechenleistung, Anschaffung von Hardware und hohen Energiekosten vermutet, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Obwohl das Mining im Privatvermögen heutzutage nur noch in geringem Umfang möglich ist, stellt das Cloudmining aufgrund des Abschlusses eines Dienstleistungsvertrages unabhängig vom Umfang eine private Vermögensverwaltung dar.
Lending
Auch das Lending kann im betrieblichen Bereich durchgeführt werden. Eine rein gewerbliche Tätigkeit, die aufgrund des Lendings entsteht, ist somit ausgeschlossen.
Airdrop und Fork
Die Zuflüsse von Coins sind im Betriebsvermögen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen und unterliegen damit in voller Höhe der Besteuerung.
Gewerbesteuer
Die im Bereich des Trading, Mining oder Staking erzielten Gewinne, unterliegen neben der Ertragsteuer (Einkommen- oder Körperschaftsteuer) der Gewerbesteuer. Hierfür gilt der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde in der der Unternehmer, die Gesellschaft oder die Körperschaft ihren Sitz hat.
Umsatzsteuer
Neben dem Vorgenannten sollte auch die Umsatzsteuer nicht außer Acht gelassen werden. Sowohl der europäische Gerichtshof mit dem Hedqvist-Urteil, als auch das Bundesfinanzministerium haben offene Fragen zur Umsatzsteuer beantwortet.
Darin wurde klargestellt, dass der Handel mit Kryptowährungen umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 8 UStG und das Mining in manchen Konstellationen nicht (umsatz-)steuerbar ist. Klargestellt wurde auch, dass im Fall von anderen Dienstleistungen, bei denen Kryptowährungen als Gegenleistung gewährt werden, die gesetzlich normierten umsatzsteuerlichen Regelungen zu beachten sind.
Kryptowährungen im Betriebsvermögen sind sicher noch nicht alltäglich – aber dennoch haben Sie drei Steuerarten dabei zu berücksichtigen: die Ertragsteuer, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Damit Sie hier nicht den Überblick verlieren, beraten wir Sie gern.
In unseren nächsten Newslettern wird die Frage geklärt, was im Todesfall mit der Kryptowährung passiert – Kann ich Kryptowährung vererben, verschenken? (Stichwort Erbe und Schenkung). Melden Sie sich jetzt für unseren kostenlosen Newsletter an.
Autorin
Meike Naumann, Steuerberaterin
RTS Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG
Im Kusterfeld 23/1
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E-Mail: backnang(at)rtskg.de
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Die fachlichen Informationen auf dieser Seite sind der Verständlichkeit halber kurz gehalten und können die individuelle Beratung durch die Steuerberater der RTS nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig zusammengestellt und recherchiert, jedoch ohne Gewähr.
Inhaltlich verantwortlich i.S.d. § 55 II RStV: Steuerberater Dipl.-Ökonom Thomas Härle, Steuerberater Michael Karle, Daimlerstraße 127, 70372 Stuttgart
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